Die Bundesregierung hat im September den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember zugestimmt. Dadurch treten zum Jahresbeginn 2026 neue steuerliche Regelungen in Kraft, die Sportvereine und ehrenamtlich Engagierte entlasten. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, das Ehrenamt attraktiver zu machen und Vereinen mehr finanziellen Spielraum zu geben.
Ab 1. Januar 2026 bringt das Steueränderungsgesetz Vorteile für Sportvereine und Ehrenamtliche: mehr Geld, weniger Bürokratie, besserer Schutz.
Freigrenze: Mehr steuerfreier Spielraum für Vereine
- Vereine dürfen ab 2026 mehr Geld aus wirtschaftlichen Aktivitäten steuerfrei behalten. Die sogenannte Freigrenze steigt von 45.000 auf 50.000 Euro pro Jahr.
- Das hilft allen Vereinen, die aus ergänzendem wirtschaftlichen Betrieb Geld verdienen (z.B. Vereinsgaststätte oder Vereinsheim-Bewirtung, Werbung auf Trikots oder Sportplätzen, Verkauf von Fanartikeln, Organisation von Festen oder Veranstaltungen).
Mehr Geld für Ehrenamtliche:
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Übungsleiterpauschale: steigt auf 3.300 € (bisher: 3.000 €)
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Ehrenamtspauschale: steigt auf 960 € (bisher: 840 €)
Besserer Haftungsschutz für Ehrenamtliche:
- Ehrenamtliche sind künftig besser vor persönlicher Haftung geschützt, wenn sie unbeabsichtigt einen Schaden verursachen. Der Schutz gilt nun bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro pro Jahr. Bisher lag diese Grenze bei nur 840 Euro.
- Das bedeutet: Die Risiken bei der Übernahme eines Ehrenamtes sinken.
Weniger Bürokratie:
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird deutlich von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben.
- Ein gemeinnütziger Sportverein darf seine Mittel nicht auf Dauer ansammeln, sondern muss sie grundsätzlich zeitnah, also in der Regel bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzen.
- Um Vereine zu entlasten, galt bisher: Wenn die gesamten Einnahmen eines Vereins im Jahr nicht mehr als 45.000 Euro betragen, dann muss der Verein die „zeitnahe Mittelverwendung“ nicht nachweisen.
- Praktisch bedeutete das: Kleine Vereine konnten ihre Mittel auch etwas länger zurücklegen, ohne dass das Finanzamt prüft.
- Mit der neuen Regelung ist diese Freigrenze auf 100.000 Euro erhöht worden. Das bedeutet: Vereine mit geringeren Einnahmen müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass sie ihre Mittel sofort ausgeben.
- Solange ein Verein weniger als 50.000 Euro aus wirtschaftlichen Aktivitäten einnimmt, gilt künftig:Keine aufwendige Aufteilung der Einnahmen in verschiedene steuerliche Bereiche mehr nötig
- Bei gemeinnützigen Vereinen unterscheidet das Steuerrecht verschiedene Sphären (Bereiche):
- Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) → steuerfrei
- Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung von Vereinsheimen) → meist steuerfrei
- Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) → steuerbegünstigt
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z. B. Vereinsfeste, Werbung, Vereinsgaststätte) → steuerpflichtig
- Die Einnahmen müssen normalerweise sorgfältig diesen Sphären zugeordnet und getrennt verbucht werden. Das bedeutet: viel Bürokratie.
- Bisher galt: Wenn ein Verein aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maximal 45.000 Euro pro Jahr einnimmt, bleibt dieser Bereich körperschafts- und gewerbesteuerfrei (Diese Grenze wird auf 50.000 Euro angehoben).
- Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand, weil kleine und mittlere Vereine ihre Einnahmen nicht mehr kompliziert auseinanderrechnen müssen (z.B. welcher Teil vom Vereinsfest zweckbetrieblich, welcher wirtschaftlich war).
- Wichtig: Vereine mit Einnahmen über 50.000 Euro aus wirtschaftlicher Betätigung müssen dies jedoch weiter tun.
Fazit:
2026 heißt es für viele Vereine: mehr finanzielle Spielräume, besserer Schutz für Ehrenamtliche, weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit – kurz: mehr Freiheit fürs Ehrenamt und den Sport!


