Satzungsentwurf

Satzung_Entwurf

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. (nachfolgend KSB genannt)
2. Der KSB hat seinen Sitz in Naunhof und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V. (LSBS). Er kann die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen erwerben, sofern deren Satzungen nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

1. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der KSB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber sowie über Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung trifft das Präsidium. Darüber hinaus haben die ehrenamtlich Tätigen und die hauptamtlichen Mitarbeiter des KSB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch ihre Tätigkeit für den KSB entstanden sind.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die der Hauptausschuss zu beschließen hat.
3. Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
Der KSB bekennt sich zu den Grundsätzen der guten Verbandsführung (Good Governance).
Der KSB fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport.
4. Der KSB erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.
5. Der KSB handelt nach dem Bestreben, dass Doping mit den Grundwerten des Sports unvereinbar ist.

§ 3 Zweck

Zweck des KSB ist:
1. die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, die Förderung von sozialen Maßnahmen sowie der Jugendhilfe.
2. die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen gegenüber Land, Kommunen und in der Öffentlichkeit überfachlich zu vertreten.
3. der Lebensfreude und Gesundheit der Einwohner des Landkreises zu dienen und dafür entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
4. Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:
a) die Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
b) die Unterstützung von Leistungen für die Ganztagsbetreuung in den Kindergärten und der Schulen
c) Unterstützung von Kinder- und Jugendsport sowie Behinderten-, Präventions- und Rehabilitationssport,
d) Betreuung und Unterstützung von Senioren
e) der Schulung von Mitarbeitern und ehrenamtlichen Mitgliedern in den Mitgliedsvereinen des KSB
f) die Durchführung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen sowie Aktivitäten der allgemeinen, überfachlichen und offenen Jugendarbeit
g) die Unterstützung der Musik- und Spielleutebewegung
h) die Brauchtumspflege
i) die Tätigkeit als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe

§ 4 Aufgaben

Der KSB fördert und unterstützt seine Vereine in allen fachlichen und überfachlichen Fragen. Seine Aufgabengebiete sind insbesondere:
– Förderung der Vereinstätigkeit,
– Förderung von Umweltbewusstsein im Sport,
– Koordination von gemeinsam durch die Mitgliedsorganisationen zu lösenden Aufgaben, insbesondere im Kinder- und Jugendsport, bei der Förderung sportlicher Talente,
– Förderung des Behinderten- und Seniorensport,
– Förderung des Präventions- und Rehabilitationssport,
– Förderung des Breitensport und Leistungssport,
– Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Kreises und Kommunen sowie den gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen der Region,
– Beitrag des Sports zur Entwicklung von Kultur und Bildung,
– Unterstützung beim Bau und Erhalt von Sportanlagen,
– Mitarbeit bei Beschlüssen, Richtlinien und anderen Dokumenten im Kreis, die den Sport betreffen,
– Austausch der Erfahrungen unter seinen Mitgliedsorganisationen,
– Aus- und Fortbildung von Sportassistenten, Übungs- und Jugendleitern sowie die Anleitung der Vorstände in den Vereinen und Verbänden,
– Förderung und Nutzung der Sportwissenschaften,
– Kommissionsarbeit und Lehrgänge
– Förderung von Aktivitäten der Mitgliedsorganisationen durch finanzielle Unterstützung bzw. Bezuschussung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.

§ 5 Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlagen des KSB sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
2. Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend ihrer Zuständigkeit vom Kreissporttag/ Hauptausschuss bzw. vom Präsidium beschlossen.
3. Die Jugendordnung wird vom Kreissportjugendtag beschlossen und vom Präsidium bestätigt.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des KSB sind die im Landkreis Leipzig ansässigen, eingetragenen und gemeinnützigen Sportvereine.
2. Außerordentliche Mitglieder des KSB sind die Fachverbände des Landkreises Leipzig, soweit sie:
a) kreisweit eine vom LSBS in seiner Aufnahmeordnung anerkannte Sportart betreiben und
b) mit ihrer Sportart einem bundesweit agierenden Spitzenverband angehören oder dessen Gründung nachhaltig betreiben.
Die Fachverbände sind rechtlich, finanziell und fachlich selbständige Organisationen, die ihre Tätigkeit nach eigenen Satzungen und Ordnungen regeln. Die Fachverbände vertreten die sportartspezifischen Interessen ihrer Vereine, Abteilungen und deren Mitglieder
3. Organisationen, Verbände und Gemeinschaften können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Förderung des Sports als Zweck eindeutig angegeben ist.
4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des KSB und seiner Organe anerkennen. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des KSB stehen.
5. Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder dem KSB angehören. Über deren Aufnahme entscheidet das Präsidium. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des KSB zu richten.
Beizufügen sind:

  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Gründungsversammlung
  • eine Ausfertigung der Satzung
  • ein Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder
  • eine Mitgliederbestandserhebung
  • der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • Registerauszug vom Amtsgericht

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb von vier Wochen den Antrag erneut zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet das Präsidium.

2. Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im KSB erlischt durch:
Austritt, Ausschluss, Löschung

1. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSB
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

2. Durch die Entscheidung des Präsidium kann der Ausschluss aus dem KSB erfolgen, bei:

j) groben Verstößen gegen die Satzung, Richtlinien oder Ordnungen des KSB
k) Verlust der für die Mitgliedschaft notwendigen Kriterien des § 6 der Satzung,
l) Beitragsrückstand trotz wiederholter Mahnung,
m) einem groben Verstoß gegen sportliches Verhalten und gegen die Interessen des KSB
Das Ausschlussverfahren kann auf Beschluss des Präsidiums, auf Antrag eines anderen Organs oder eines Mitgliedes eingeleitet werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung den Hauptausschuss anrufen.
Die endgültige Entscheidung obliegt dem Hauptausschuss.

3. Die Mitgliedschaft wird durch die Entscheidung des Präsidiums des KSB gelöscht, wenn:

n) der Verein durch Beschluss des nach seiner Satzung zuständigen Organs aufgelöst worden ist,
o) dem Verein weniger als drei Personen angehören und er seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
p) dem Verein durch behördliche Verfügung die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist.

§ 9 Beiträge

Der Kreissportbund erhebt einen jährlichen Beitrag von seinen Mitgliedsvereinen.
Die Höhe wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Kreissporttag bzw. in den dazwischen liegenden Jahren vom Hauptausschuss zu beschließen ist.

§ 10 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

1. Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können vom Kreissporttag bzw. vom Hauptausschuss zum Ehrenpräsident oder Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Weitere Grundsätze werden in einer Ehrungsordnung geregelt.

§ 11 Organe

1. Die Organe des KSB sind:

1. der Kreissporttag,
2. der Hauptausschuss,
3. das Präsidium,
4. der Vorstand

2. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Beziehung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen. In dieser Satzung verwenden wir aus Gründen der Übersichtlichkeit die maskuline Sprachform.

§ 12 Kreissporttag

Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB

1. Einberufung und Fristen
– Alle fünf Jahre findet ein ordentlicher Kreissporttag statt.
– Der Kreissporttag wird vom Präsidium einberufen.
– Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Textform. Anträge an den Kreissporttag sind dem Präsidium des KSB schriftlich mit Begründung spätestens 14 Tage vor dem Kreissporttag einzureichen.
– Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Sie sind allen Mitgliedern mit der Einberufung zur Kenntnis zu geben.
– Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
– Die Leitung des Kreissporttages erfolgt durch den Präsidenten, einen Vizepräsidenten bzw. einem durch das Präsidium benannten Versammlungsleiter.
– Außerordentliche Kreissporttage können vom Präsidium nach den für ordentliche Kreissporttage geltenden Bestimmungen einberufen werden, wenn ein dringender Grund dies erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

2. Zusammensetzung und Stimmrecht

Das Stimmrecht auf dem Kreissporttag wird durch Delegierte wahrgenommen;

Der Delegiertenschlüssel umfasst:

a) Mitglieder des Präsidiums
b) Delegierte der Vereine
Jeder Verein hat eine Grundstimme
Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern erhalten eine weitere Stimme
c) Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht
d) 12 Delegierte der Sportjugend
e) Ehrenmitglieder des KSB
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist unzulässig.
Alle Delegierten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Aufgaben des Kreissporttages

Der Kreissporttag ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums
d) Neuwahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung zum Haushalt für das laufende Geschäftsjahr
f) Satzungsänderungen zu beraten und zu beschließen
g) Ernennung und Widerruf von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.

4. Bestimmungen über die Beschlussfassung

Die Entscheidungen des Kreissporttages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Abstimmung erfolgt offen. Der Kreissporttag kann jedoch im Einzelfall eine andere Abstimmungsform beschließen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene und werden nicht mitgezählt. Die Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen ist mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fällen.

§ 13 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) Vertretern der ordentlichen Mitgliedern
c) Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht)

2. Der Hauptausschuss wird einmal jährlich in den Jahren zwischen den Kreissporttagen
einberufen.

Einberufung und Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen § 12 Kreissporttag.

3. Dem Hauptausschuss sind außer den in der Satzung verankerten Aufgaben folgende
Geschäfte vorbehalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung,
e) Beratung, Bestätigung und Beschlussfassung von Ordnungen und Richtlinien,
f) Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen,
g) Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung zu Berichten des Präsidiums,
h) Ernennung und Widerruf von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
i) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen.

§ 14 Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten
b) drei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Präsidiumsmitglied für Gleichstellung
e) zwei Vertretern der Vereine
f) dem Beauftragten Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
g) dem Vorsitzenden der Sportjugend
h) dem Vertreter des Landratsamtes
i) zwei Vertretern des Landesamtes für Schule und Bildung
j) dem Vertreter des Städte- und Gemeindetages
Die Präsidiumsmitglieder a) bis f) werden vom Kreissporttag gewählt.
Der Vorsitzende der Sportjugend wird durch den Sportjugendtag gewählt.
Die Vertreter des Landratsamtes, des Landesamtes für Schule und Bildung und des Städte- und Gemeindetages werden durch diese benannt und in das Präsidium berufen.

2. Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium hat alle Aufgaben für den KSB wahrzunehmen, die durch die Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium kann bestimmte Aufgaben dem Hauptausschuss zur Entscheidung zuweisen. Es ist an die Beschlüsse des Kreissporttages und des Hauptausschusses gebunden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumstagungen teil. Über die Tagungen ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Es ist vom gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KSB im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Kreissporttages sowie des Hauptausschusses.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des KSB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausschließlich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) den drei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister

Der KSB wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Arbeitsweise und die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 16 Ausschüsse

1. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Präsidium bestätigt.

2. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch das Präsidium.

§ 17 Geschäftsstelle

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der KSB eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet.
Alle hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter sind dem Präsidenten oder dessen Beauftragten dienstrechtlich unterstellt. Bei Neubesetzungen sind die Stellen öffentlich auszuschreiben.

§ 18 Kreissportjugend (KSJ)

1. Die KSJ ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Die KSJ erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die vom Präsidium des KSB zu bestätigen ist.
3. Die Jugendleiter der Sportvereine wählen einen eigenständigen Kreissportjugendvorstand.
4. Die KSJ ist gemeinsam mit den Mitgliedern des KSB für die Bereiche der sportlichen und außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie des Bereiches der außerschulischen Jugendbildung zuständig.

§ 19 Wirtschaftsführung

1. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der durch den Kreissporttag bzw. in den dazwischen liegenden Jahren durch den Hauptausschuss, zu beschließen ist.
2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der dem Präsidium bzw. Hauptausschuss zur Bestätigung vorzulegen ist.
3. Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben kann sich der KSB an Wirtschaftsunternehmen gleich welcher Rechtsform beteiligen bzw. solche gründen. Dies gilt insbesondere für die Organisation sportnaher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.

§ 21 Kassenprüfung

1. Die vom Kreissporttag gewählten vier Kassenprüfer prüfen die Kassenbücher und Unterlagen des KSB nach Abschluss des Geschäftsjahres und mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres.
Sie fertigen über das Ergebnis der Prüfungen Niederschriften an, die sie dem Präsidium, dem Hauptausschuss bzw. dem Kreissporttag zur Kenntnis geben.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer endet mit der Neuwahl auf dem Kreissporttag.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers während der Amtsdauer kann das Präsidium einen Kassenprüfer kooptieren.

§ 22 Protokollführung

1. Von allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des KSB sind Protokolle anzufertigen.
Sie sind vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
2. Die Protokolle der Kreissporttage und der Hauptausschusstagungen liegen für alle Mitglieder in der Geschäftsstelle des KSB zur Einsicht vor. Wird innerhalb von 14 Tagen kein schriftlicher Einspruch erhoben, so gelten sie als genehmigt.

§ 23 Erlöschen der Vermögensansprüche

Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch am Vermögen des KSB zu.

§ 24 Auflösung des Kreissportbundes

1. Die Auflösung kann nur durch Beschluss eines Kreissporttages oder eines außerordentlichen Kreissporttages erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KSB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 25 Datenschutz

1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz-gesetzes.
2. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der KSB eine Datenschutzrichtlinie, die ggf. durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

§ 26 Rechtswirksamkeit und Inkrafttreten

1. Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt.
2. Bei Beanstandungen von Seiten des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes wird der Vorstand ermächtigt, die Satzung entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Behörde zu ändern.
3. Vorstehende Neufassung der Satzung wurde durch den Kreissporttag am 20.5.2019 beschlossen.

Ordnungen

Geschäftsordnung
Jugendordnung
Finanzordnung
Beitragsordnung
Ehrenordnung
Datenschutzrichtlinie