Satzung

Die aktuelle Satzung des Kreissportbundes wurde auf dem Kreissporttag am 13.05.2024 einstimmig von den Mitgliedern beschlossen.

Für Fragen zur Satzung und den Ordnungen des KSB oder einer Beratung zu eurer Vereinssatzung, kontaktiert uns gern!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kreissportbund Landkreis Leipzig e. V. [nachfolgend KSB genannt].
  2. Der KSB hat seinen Sitz in Naunhof und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Werte

  1. Der KSB setzt sich als regionale Gliederung des Landessportbundes Sachsen für die Wahrung der Einheit des Sports und die Solidarität des organisierten Sports nach innen und außen ein.
  2. Grundlage des Wirkens des KSB ist sein Bekenntnis und das seiner Mitglieder und Organe zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
  3. Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz. Er verurteilt Gewalt und missbilligt extremistische sowie verfassungsfeindliche Bestrebungen.
  4. Der KSB bekennt sich zu den Grundsätzen der guten Verbandsführung (good governance).
  5. Der KSB setzt sich für das Wohl von Minderjährigen ein und tritt aktiv sexualisierter Gewalt im Sport entgegen.
  6. Der KSB setzt sich für ökologische Nachhaltigkeit ein und macht sich dabei für eine natürliche Umwelt und ihre Nutzung für das Sporttreiben stark.
  7. Der KSB tritt für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
  8. Der KSB bekennt sich zur Verwirklichung der Gleichstellung und setzt sich für die Förderung der Gleichbehandlung aller Menschen ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der KSB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben wirtschaftlich tätig werden.
  3. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Zweck des KSB ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.
  5. Zudem verfolgt er den Zweck, junge Menschen in ihrer Entwicklung durch sportliche Betätigung zu fördern und dazu beizutragen, es jungen Menschen zu ermöglichen oder zu erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können (Jugendhilfe).
  6. Bei Bedarf können Ehrenämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 4 Aufgaben

Zur Verwirklichung des Zwecks fördert und unterstützt der KSB seine Vereine und Verbände insbesondere bei:

  • der Förderung von Ehrenamt und freiwilligem Engagement,
  • der Beratung, Unterstützung und Anleitung der Vorstände in den Vereinen und Verbänden bei deren Vereinsentwicklung,
  • der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Vorständen,
  • der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit in sportlicher und überfachlicher Hinsicht
  • der Förderung des Sports für Menschen mit Beeinträchtigungen, Migrationshintergrund und Senioren sowie des Präventions- und Rehabilitationssports,
  • Fragen zur finanziellen Sportförderung, z.B. investive Maßnahmen zum Bau und Erhalt von Sportanlagen, Sportgeräten, Sportveranstaltungen, Kinder- und Jugendarbeit und Inklusion/Integration,
  • der Vertretung der Interessen gegenüber dem Landkreis, den Städten und Gemeinden und deren politischen Gremien sowie gesellschaftlichen Institutionen und Gremien der Region.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des KSB sind die im Landkreis Leipzig ansässigen, eingetragenen und gemeinnützigen Sportvereine, sofern die Förderung des Sports als Zweck eindeutig angegeben ist.

2. Außerordentliche Mitglieder des KSB sind die Fachverbände des Landkreises Leipzig, soweit sie:

a) kreisweit eine vom LSB Sachsen in seiner Aufnahmeordnung anerkannte Sportart betreiben,

b) mit ihrer Sportart einem bundesweit agierenden Spitzenverband angehören oder dessen Gründung nachhaltig betreiben.

3. Organisationen, Verbände und Gemeinschaften können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Förderung des Sports als Zweck eindeutig angegeben ist.

4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des KSB und seiner Organe anerkennen. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des KSB stehen.

5. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des KSB zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb von drei Monaten Beschwerde beim Präsidium einzulegen, dieses entscheidet abschließend.

6. Die Mitgliedschaft im KSB erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Löschung.

7. Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand des KSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

8. Der Vorstand kann den Ausschluss aus dem KSB insbesondere aus folgenden Gründen beschließen:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des KSB,

b) Verlust der für die Mitgliedschaft notwendigen Kriterien gem. §5 Abs. 1 bis 4,

c) Beitragsrückstand trotz Mahnung.

9. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung Beschwerde beim Präsidium einlegen, dieses entscheidet abschließend.

10. Die Mitgliedschaft wird durch die Entscheidung des Vorstandes des KSB gelöscht, wenn:

a) der Verein durch Beschluss des nach seiner Satzung zuständigen Organs aufgelöst wurde,

b) dem Verein weniger als drei Personen angehören und er seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

c) dem Verein durch behördliche Verfügung die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

11. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch am Vermögen des KSB zu.

§ 6 Beiträge

Der Kreissportbund erhebt einen jährlichen Beitrag von seinen ordentlichen Mitgliedern. Die Höhe wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Kreissporttag zu beschließen ist.

§ 7 Organe

1. Die Organe des KSB sind:

a) der Kreissporttag

b) das Präsidium

c) der Vorstand

2. Von allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des KSB sind Festlegungs- bzw. Beschlussprotokolle anzufertigen. Sie sind von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten und von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Protokolle der Kreissporttage können in der Geschäftsstelle des KSB eingesehen werden. Wird innerhalb von einem Monat nach dem Kreissporttag kein schriftlicher Einspruch erhoben, so gelten sie als genehmigt.

§ 8 Kreissporttag

1. Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB.

2. Er wird jährlich durchgeführt und soll im ersten Halbjahr stattfinden.

3. Der Kreissporttag kann in Präsenz sowie als Online-Versammlung oder als hybride Veranstaltung (Teilnehmende in Präsenz und online) durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Art der Durchführung trifft der Vorstand.

4. Der Kreissporttag wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Textform einberufen.

5. Anträge an den Kreissporttag sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag einzureichen.

6. Außerordentliche Kreissporttage können vom Vorstand nach den für ordentliche Kreissporttage geltenden Bestimmungen einberufen werden, wenn ein dringender Grund dies erfordert. Sie müssen innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Gegenstand der Beschlussfassung eines außerordentlichen Kreissporttages sind ausschließlich die zur Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitere Anträge sind bei außerordentlichen Kreissporttagen ausgeschlossen.

7. Die Leitung des Kreissporttages erfolgt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten, eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten oder eine vom Vorstand benannte Versammlungsleiterin bzw. einen vom Vorstand benannten Versammlungsleiter.

8. Stimmenverteilung:

a) Jeder ordentliche Mitgliedsverein hat eine Stimme. Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangene 400 Mitglieder (maßgeblich ist die vom Verein eingereichte Bestandsmeldung des aktuellen Kalenderjahres) eine weitere Stimme.

b) Das Stimmrecht wird grundsätzlich durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins ausgeübt. Dieser kann sein Stimmrecht auf einen Bevollmächtigten übertragen. Die Bevollmächtigung muss zur Anmeldung schriftlich gegenüber dem Vorstand des KSB angezeigt werden.

c) Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

d) Die Sportjugend delegiert 12 stimmberechtigte Mitglieder. Alle Delegierten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

9. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, teilzunehmen (ohne Stimmrecht).

10. Aufgaben des Kreissporttages sind insbesondere:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes sowie Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,

d) Neuwahl des Präsidiums inkl. Vorstand und der Kassenprüfer,

e) Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,

f) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung,

g) Beratung und Beschlussfassung von Ordnungen [Beitragsordnung, Jugendordnung, u. a.].

§ 9 Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,

b) drei Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten,

c) der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsident Finanzen,

d) dem Präsidiumsmitglied für Gleichstellung,

e) drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Sportvereine,

f) der bzw. dem Beauftragten Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

g) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Sportjugend,

h) der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Landratsamtes,

i) der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Landesamtes für Schule und Bildung,

j) der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Städte- und Gemeindetages.

Die Präsidiumsmitglieder a) bis f) werden vom Kreissporttag gewählt.
Der Sportjugendtag wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Sportjugend.
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landratsamtes, des Landesamtes für Schule und Bildung und des Städte- und Gemeindetages werden durch diese benannt und danach vom Vorstand in das Präsidium berufen.

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des KSB nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.

2. Aufgaben

a) Das Präsidium unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es repräsentiert ein wichtiges Netzwerk der regionalen Sportorganisation.

b) Es tagt mindestens zweimal zwischen den Kreissporttagen und bereitet diese vor. Für die Durchführung der Präsidiumssitzungen gilt § 8 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.

c) Das Präsidium berät auf Vorlage des Vorstandes insbesondere folgende Themen:

  • Jahresabschluss und Haushaltsplanung,
  • Tagesordnung und Beschlüsse des Kreissporttages,
  • fachspezifische Fragen und Themen von grundsätzlicher Bedeutung,
  • Beschwerden gemäß § 5 Absatz 5 und 9 dieser Satzung.

3. Die Wahlperiode beträgt vier Scheiden vor Ablauf der Wahlperiode Mitglieder des Präsidiums nach Absatz 1 Buchstaben a bis f aus, so wählt sie der nächste Kreissporttag bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode nach.

4. Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können durch den Kreissporttag zur Ehrenpräsidentin bzw. zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die entsprechend Ernannten haben das Recht, an den Sitzungen von Präsidium und Kreissporttag mit beratender Stimme teilzunehmen

§ 10 Vorstand

1. Die Präsidiumsmitglieder nach §9 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

2. Der KSB wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3. Aufgaben:

a) Der Vorstand leitet den Verein nach Gesetz und Satzung.

b) Ihm obliegt die Führung der Geschäfte des KSB.

c) Er kann bedarfsweise Richtlinien erlassen und in Kraft setzen [Arbeitsrichtlinie, Datenschutzrichtlinie u. a.].

4. Für die Durchführung der Vorstandssitzungen gilt § 8 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe des KSB sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  2. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wird nicht berücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  4. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Es findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
  5. Bei Bedarf kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder außerhalb einer Präsenzversammlung in Vereinsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder müssen sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahren beteiligen, damit dieses gültig ist. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheit erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.

§ 12 Geschäftsstelle

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der KSB eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle unterhalten. Sie wird von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer geleitet.
  2. Der KSB beschließt über die Begründung und den Inhalt der Arbeitsverträge und nimmt die arbeitsrechtliche Stellung als Arbeitgeber wahr.

§ 13 Sportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Jugendordnung gemäß § 8 Absatz 11 Buchstabe g dieser Satzung.
  2. Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Sportvereine wählen den Sportjugendvorstand.
  3. Bei der Wahl des Vorstandes nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung soll der Sportjugendvorstand für mindestens eine Position gemäß Buchstaben a) bis c) eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus den Reihen der Sportjugend vorschlagen.
  4. Die Sportjugend wird im Rechtsverkehr vom KSB vertreten.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Der Kreissporttag wählt gemäß § 8 Absatz 11 Buchstabe d dieser Satzung mindestens zwei, höchstens vier Kassenprüferinnen bzw. -prüfer.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Scheiden vor Ablauf der Wahlperiode Kassenprüfer aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit oder bis zum nächsten Kreissporttag einen Kassenprüfer berufen Der nächste Kreissporttag wählt sie bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode nach.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenbücher und Unterlagen des KSB mindestens einmal im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Geschäftsjahres.
  4. Sie fertigen über das Ergebnis der Prüfungen Niederschriften an, die sie dem Kreissporttag zur Kenntnis geben.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der KSB eine Datenschutzrichtlinie.

§ 16 Auflösung des Kreissportbundes

  1. Die Auflösung kann nur durch Beschluss eines Kreissporttages oder eines außerordentlichen Kreissporttages erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KSB an den Landkreis Leipzig zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 17 Rechtswirksamkeit und Inkrafttreten

  1. Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt.
  2. Bei Beanstandungen von Seiten des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes wird der Vorstand ermächtigt, die Satzung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Behörde zu ändern.
  3. Vorstehende Satzung wurde durch den Kreissporttag am 13.05.2024 beschlossen.

Ordnungen

Geschäftsordnung
Jugendordnung
Finanzordnung
Beitragsordnung
Ehrenordnung
Datenschutzrichtlinie