Die Corona-Sonderregeln für Vereine, die im „Gesetz über Maßnahmen im Geschäfts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ festgeschrieben sind, gelten nur noch bis zum 31. August 2022!

Somit können die Vereine nur noch bis zu diesem Datum Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen (virtuell oder als Mischung aus Präsenz- und Distanzveranstaltung, sowie im schriftlichen Umlaufverfahren) abhalten, ohne dass Ihre Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht. Wollen Vereine zukünftig virtuell (über den 31.08.2022 hinaus) tagen, sollten sie vor Laufzeitende des Gesetzes die Satzung anpassen.

Hier dazu ein Satzungsbaustein:

„Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.“

Auch die Corona-Regelung, dass der Vorstand im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist (sog. Übergangsklausel) – vorbehaltlich einer anderen Satzungsregelung – gilt nur noch bis zum 31. August 2022. Ab dem 1. September stehen Vereine, deren Vorstände noch nach dieser Übergangsklausel im Amt sind, ohne Vorstand da. Sie müssen also rasch handeln. Vorstände von Vereinen, die nicht gewählt wurden, sind aufgrund des Gesetzes nur bestellt. Ab dem 01.09. muss der Vorstand gewählt sein, sollte dies nicht der Fall sein, ist ein Notvorstand einzusetzen.