Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt zum 04.03.22 in Kraft und gilt bis zum 19.03.22.
Ab dem 20. März sollen dann auch alle „tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ entfallen, „wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt„, so der Beschluss von Bund & Ländern. Das gelte dann auch für die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen und die Maskenpflicht. Allerdings sollen die Länder auch über den 19. März 2022 hinaus „niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen“ anordnen können. Zum Beispiel dürften dann Masken in Bussen, Bahnen, Innenräumen oder Schulen oder Tests in „bestimmten Bereichen“ von den Länderregierungen angeordnet werden.
Die tagesaktuellen Entwicklungen in Sachsen sind hier zu finden.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen unter folgender Maßgabe öffnen:
- Innensportanlagen: Zugangsregelung 3G, Kontrolle der Zugänge, Hygienekonzept
- Außensportanlagen: keine Zugangsregelung, Hygienekonzept
Es gilt keine Personenobergrenze.
Eine Kontaktnachverfolgung ist nicht mehr notwendig.
Den Nachweis eines negativen Tests für Innensportanlagen könnt ihr auf diesen drei Wegen erbringen:
• vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der diese Schutzmaßnahme kontrolliert (sofern angeboten)
• durch betriebliche Testungen i.R.d. Arbeitsschutzes
• durch Leistungserbringer wie z.B. Testzentren, Apotheken, Ärzte.
Sofern der Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden soll, gilt der Testnachweis nur in der jeweiligen Einrichtung, in der die Testung durchgeführt wurde.
Maskenpflicht:
- Während der sportlichen Betätigung gilt keine Maskenpflicht.
- Wer eine Sportstätte betritt, muss bis zum Beginn des Trainings einen medizinischen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Gelände tragen. Das heißt, wer eine Pause macht, sich in der Umkleide bewegt oder auf dem Weg zur Sportgruppe ist, muss eine Maske tragen.
- Das gilt auch für den Außenbereich, wenn keine 1,5m Abstand eingehalten werden können.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Sportveranstaltungen dürfen mit Zuschauenden unter folgender Maßgabe stattfinden:
Veranstaltungen mit unter 1000 Besuchenden gleichzeitig: Zugangsregelung 3G, Kontrolle der Zugänge, Hygienekonzept
- im Innenbereich:
maximal 60% der jeweiligen Höchstkapazität → Obergrenze 999 - im Außenbereich:
maximal 75% der jeweiligen Höchstkapazität → Obergrenze 999
Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen sattfinden:
- Zugangsregelung 3G, Kontrolle der Zugänge, Hygienekonzept
Es gilt keine Personenobergrenze.
Eine Kontaktnachverfolgung ist nicht mehr notwendig.
Sonstige Ausweichmöglichkeit für alle Gremiensitzungen:
Aufgrund des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sind alle Wahl- und Abstimmungsmaßnahmen auch im Wege einer digitalen Form wirksam.
§ 5 Covid-19-Gesetz enthält folgende Erleichterungen bis 31.08.2022:
- Amtszeit Vorstand: Ein Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines Nachfolgers.
- Alternativen zur Mitgliederversammlung in Präsenz: Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell, durch Briefwahl oder als hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden.
- Verschieben der Mitgliederversammlung: der Vorstand darf eine in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung verschieben, wenn die Durchführung als reine Präsenzveranstaltung nicht zugelassen und eine virtuelle Mitgliederversammlung unzumutbar ist.
- Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung: ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail, SMS) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Anwendung auch auf andere Organe: die Absätze 2 und 3 dürfen auch auf Vorstände und andere Vereinsorgane angewendet werden.
Die geänderte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung tritt zum 14.01.22 in Kraft und gilt bis zum 06.02.22.
Die tagesaktuellen Entwicklungen in Sachsen sind hier zu finden.
Nach der Corona-Notfall-Verordnung werden 2 Szenarien unterschieden:
7-Tage-Inzidenz unter 1500, Belastungswert auf Normalstationen unter 1300, Belastungswert auf Intensivstationen unter 420
Bei Unterschreitung des Inzidenzwertes und Unterschreitung der Grenzwerte der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Aktuell (14.01.22) liegen die Zahlen unterhalb der Grenzwerte, demnach gilt Folgendes:
Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist mit folgenden Regelungen möglich:
- keine Kontaktbeschränkungen für den organisierten Vereinssport (es dürfen mehr als 10 Personen teilnehmen)
- bei Außensportanlagen reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
- für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber
- Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt;
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt
Was bedeutet die 2Gplus-Regelung?
Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind:
- geboosterte Personen
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt (mit ärztlichem Nachweis)
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können
- vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt
- Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der Teststrategie ihrer Schule regelmäßig getestet, sie müssen keine Test-Nachweise vorzeigen. Dies gilt auch in den Ferienzeiten. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich. Ein Schülerausweis kann als Nachweis der Schulzugehörigkeit dienen.
- für Trainer bzw. Übungsleiter gilt die 3-Regel (geimpft, genesen oder getestet)
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte »Bändchenlösung«) verpflichtet.
Überlastungsstufe: 7-Tage-Inzidenz über 1500, Belastungswert auf Normalstationen über 1300, Belastungswert auf Intensivstationen über 420
Alle oben genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.
Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt!
Folgende Ausnahmen gibt es:
- Die Öffnung ist zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (Da Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Teststrategie ihrer Schule regelmäßig getestet werden, müssen keine Test-Nachweise vorgezeigt werden. Dies gilt auch in den Ferienzeiten). Es gelten keine Kontaktbeschränkungen.
- für Übungsleiter & Trainer gilt: Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
- Die Öffnung ist zulässig für die schulische Nutzung für den Schulsport.
Maskenpflicht:
- Während der sportlichen Betätigung gilt keine Maskenpflicht.
- Wer eine Sportstätte betritt, muss bis zum Beginn des Trainings einen medizinischen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Gelände tragen. Das heißt, wer eine Pause macht, sich in der Umkleide bewegt oder auf dem Weg zur Sportgruppe ist, muss eine Maske tragen.
- Das gilt auch für den Außenbereich, wenn keine 1,5m Abstand eingehalten werden können.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Kontakterfassung: Die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind dem Sportverein bekannt, für die Erfassung der Anwesenheit in den Trainingseinheiten können Listen geführt werden. Impf- und Genesenennachweise sollen nach der Verordnung nur kontrolliert (Sichtung!), nicht dokumentiert werden! Es handelt sich dabei um Gesundheitsdaten, die nicht im Rahmen einer Kontakterfassung ohne besondere Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen.
Mitgliederversammlungen:
Sitzungen von Gremien sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Die aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung tritt zum 13.12. in Kraft und zum 14.01. außer Kraft.
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Die Ausübung des Sports ist ein zentrales Element des gesellschaftlichen Lebens und fördert soziale Kontakte, damit aber auch das Infektionsrisiko. Aus diesem Grund werden die Öffnung
von Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr untersagt. Ausnahmen bleiben beschränkt auf beruflich, sportwissenschaftlich und ausbildungstechnisch bedingte Ausübungsformen, unter Anwendung der 3G-Regel. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und den Schulsport.
Individualsport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung,-veranstaltung oder Gruppe) ist grundsätzlich möglich.
Sport im Rahmen einer privaten Zusammenkunft eines Hausstands mit einer weiteren Person ist möglich, jedoch nicht in Einrichtungen des Sportbetriebs, s.o.! Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder U16 werden dabei nicht mitgezählt.
In der aktuellen Verordnung ist Sport im §13 geregelt:
Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ist untersagt.
Folgende Ausnahmen gibt es:
- Die Öffnung ist zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. (Da Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Teststrategie ihrer Schule regelmäßig getestet werden, müssen keine Test-Nachweise vorgezeigt werden. Dies gilt auch in den Ferienzeiten).
- für Übungsleiter & Trainer gilt: Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
- Die Öffnung ist zulässig für die schulische Nutzung für den Schulsport.
Maskenpflicht:
- Während der sportlichen Betätigung gilt keine Maskenpflicht.
- Wer eine Sportstätte betritt, muss bis zum Beginn des Trainings einen medizinischen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Gelände tragen. Das heißt, wer eine Pause macht, sich in der Umkleide bewegt oder auf dem Weg zur Sportgruppe ist, muss eine Maske tragen.
- Das gilt auch für den Außenbereich, wenn keine 1,5m Abstand eingehalten werden können.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Kontakterfassung: Die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind dem Sportverein bekannt, für die Erfassung der Anwesenheit in den Trainingseinheiten können Listen geführt werden. Impf- und Genesenennachweise sollen nach der Verordnung nur kontrolliert (Sichtung!), nicht dokumentiert werden! Es handelt sich dabei um Gesundheitsdaten, die nicht im Rahmen einer Kontakterfassung ohne besondere Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen.
Mitgliederversammlungen:
Sitzungen von Gremien und Parteien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können.
Die aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung tritt zum 22.11. in Kraft und zum 12.12. außer Kraft.
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Die Ausübung des Sports ist ein zentrales Element des gesellschaftlichen Lebens und fördert soziale Kontakte, damit aber auch das Infektionsrisiko. Aus diesem Grund werden die Öffnung
von Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr untersagt. Ausnahmen bleiben beschränkt auf beruflich, sportwissenschaftlich und ausbildungstechnisch bedingte Ausübungsformen, unter Anwendung der 3G-Regel. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und den Schulsport.
Individualsport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung,-veranstaltung oder Gruppe) ist grundsätzlich möglich.
Sport im Rahmen einer privaten Zusammenkunft eines Hausstands mit einer weiteren Person ist möglich, jedoch nicht in Einrichtungen des Sportbetriebs, s.o.! Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder U16 werden dabei nicht mitgezählt.
In der aktuellen Verordnung ist Sport im §13 geregelt:
Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ist untersagt. Das bedeutet, dass jegliche Turnhallen, Sporträume, egal ob im Innen- oder Außenbereich aktuell nicht genutzt werden dürfen.
Folgende Ausnahmen gibt es:
- Die Öffnung ist zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. (Da Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Teststrategie ihrer Schule regelmäßig getestet werden, müssen keine Test-Nachweise vorgezeigt werden. Dies gilt auch in den Ferienzeiten).
- für Übungsleiter & Trainer gilt: Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
- Die Öffnung ist zulässig für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
- Die Öffnung ist zulässig für die schulische Nutzung für den Schulsport.
Maskenpflicht:
- Während der sportlichen Betätigung gilt keine Maskenpflicht.
- Wer eine Sportstätte betritt, muss bis zum Beginn des Trainings einen medizinischen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Gelände tragen. Das heißt, wer eine Pause macht, sich in der Umkleide bewegt oder auf dem Weg zur Sportgruppe ist, muss eine Maske tragen.
- Das gilt auch für den Außenbereich, wenn keine 1,5m Abstand eingehalten werden können.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Kontakterfassung: Die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind dem Sportverein bekannt, für die Erfassung der Anwesenheit in den Trainingseinheiten können Listen geführt werden. Impf- und Genesenennachweise sollen nach der Verordnung nur kontrolliert (Sichtung!), nicht dokumentiert werden! Es handelt sich dabei um Gesundheitsdaten, die nicht im Rahmen einer Kontakterfassung ohne besondere Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen.
Mitgliederversammlungen:
Sitzungen von Gremien und Parteien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können.
Der 7-Tage-Inzidenzwert am 18.11.: 1036
Aktuell gilt die Vorwarnstufe! Ab dem 19.11. tritt die Überlastungsstufe in Kraft!
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Sachsen Krankenhäuser gelangen an ihre Grenzen, die Krankenhausbetten-Belegung hat den kritischen Wert von 1300 überstiegen. Deshalb treten mit der Überlastungsstufe für den Sport folgende Regelungen in Kraft:
Während Individualsport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung,-veranstaltung oder Gruppe) uneingeschränkt und ohne Maskenpflicht möglich bleibt, gelten für den organisierten Sport (Vereins-, Mannschafts-, Gruppensport) folgende Sonderregeln, Einschränkungen und Ausnahmen:
Maskenpflicht:
- Während der sportlichen Betätigung gilt keine Maskenpflicht.
- Wer eine Sportstätte betritt, muss bis zum Beginn des Trainings einen medizinischen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Gelände tragen. Das heißt, wer eine Pause macht, sich in der Umkleide bewegt oder auf dem Weg zur Sportgruppe ist, muss eine Maske tragen.
- Das gilt auch für den Außenbereich, wenn keine 1,5m Abstand eingehalten werden können.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Kontakterfassung: Impf- und Genesenennachweise sollen nach der Verordnung nur kontrolliert (Sichtung!), nicht dokumentiert werden! Es handelt sich dabei um Gesundheitsdaten, die nicht im Rahmen einer Kontakterfassung ohne besondere Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen.
Für den Innenbereich gilt:
- Mit dem Eintritt in die Überlastungsstufe ab dem 19.11. muss in allen für den Sport relevanten Einrichtungen die „2G–Regel“ umgesetzt werden.
- Kinder bis zum Alter von sechs Jahren sind unabhängig vom Infektionsgeschehen nicht verpflichtet, einen Test-, Impf-, oder Genesenen-nachweis zu führen. Kinder zwischen sechs und 16 Jahren sind zwar zur Vorlage eines Testnachweises verpflichtet. Schülerinnen und Schüler unterliegen jedoch einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung. Für sie besteht deshalb keine Pflicht zum Nachweis des Testes im Verein. Sie gelten daher als getestet (Dies gilt auch während der Ferienzeit). Eine Teilnahme am Sportbetrieb ist also ohne Vorlage eines Tests möglich, wenn nicht von anderen Beteiligten (bspw. Verein, Verband oder Betreiber/Eigentümer der Sportstätte) schärfere Vorgaben gemacht werden.
- Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung altersunabhängig.
Für den Außenbereich gilt:
- Mehr als zwei Ungeimpfte und/oder Nicht-Genesene dürfen sich auch bei Vorliegen eines Negativattests nicht mehr zur gemeinsamen, organisierten Sportausübung treffen.
- Bei der Ermittlung der Personenzahl (zwei) zählen Geimpfte, Genesene, sowie Kinder bis zum Alter von 16 Jahren und auch die Angehörigen des Hausstands, der Partner und Personen, für die ein Sorge, bzw. Umgangsrecht besteht, nicht mit. (Im organisierten Vereins- bzw. Amateursport dürfen also z.B. weder Trainings- noch Wettkampfveranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als zwei Personen stattfinden, es sei denn sie verfügen über einen „2G-Nachweis“. 2 Ungeimpfte dürfen demnach im Außenbereich teilnehmen, Übungsleiter/Trainer, im Wettkampfspielbetrieb die Schiedsrichter und die Spieler auf der Ersatzbank zählen dazu.)
- Wichtig: Legt ein Sportzentrum oder ein anderer Anbieter von Räumlichkeiten und/oder Außenanlagen fest, dass auf seinem Gelände ausnahmslos „2G “ gilt, so ist jeder, der den Zugang wünscht, daran gebunden. Es empfiehlt sich hier stets vorher bei den Hausrechtsinhabern nachzufragen, ob und welche Ausnahmen zugelassen werden.
Für Mitgliederversammlungen gilt:
- Die Durchführung von Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen in Präsenz nach der Sächs-CoronaSchVO ist grundsätzlich gestattet. Die Einschränkungen durch § 7 SächsCoronaSchVO nur für kommerzielle oder gewerbliche Veranstaltungen, somit nicht für die Sitzungen der Vereinsorgane.
- Die Mitgliederversammlung kann nach wie vor online/digital durchgeführt werden! Auch wenn der Verein keine Satzungsgrundlage dafür hat. Denn aufgrund des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sind alle Wahl- und Abstimmungsmaßnahmen auch im Wege einer digitalen Form wirksam. Artikel 2 § 5 der SächsCoronaSchVO enthält umfassende Befugnisse, die für Mitgliederversammlungen, Gremien- und Vorstandssitzungen gleichermaßen gelten. Es kann ohne Anwesenheit teilgenommen werden; sämtliche Mitgliederrechte können durch elektronische Kommunikation ausgeübt werden. Stimmen können vor der Durchführung der Versammlung/Sitzung schriftlich abgegeben werden. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail, SMS) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Ein Vorstand kann beschliessen, dass die Mitgliederrechte elektronisch ausgeführt werden können oder müssen. Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand aber nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
- Wichtig: Auch für Mitgliederversammlungen gilt: Legt ein Sportzentrum oder ein anderer Anbieter von Räumlichkeiten und/oder Außenanlagen fest, dass auf seinem Gelände ausnahmslos „2G “ gilt, so ist jeder, der den Zugang wünscht, daran gebunden. Es empfiehlt sich hier stets vorher bei den Hausrechtsinhabern nachzufragen, ob und welche Ausnahmen zugelassen werden.
Am Montag, d. 22.11. tritt die eine neu Corona-Schutzverordnung in Kraft. Welche Änderungen es dann für den Sport gibt, erfahrt ihr hier in unserem Corona-Blog.
Der 7-Tage-Inzidenzwert am 06.11.: 340,6
Aktuell gilt die Vorwarnstufe!
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Seit 05.11. gilt in Sachsen die Vorwarnstufe der Corona-Schutzverordnung. Sport im Amateurbereich gilt als private Zusammenkunft. Damit gelten auch hier Kontaktbeschränkungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Sport gänzlich ausfallen muss! Folgende Regelungen gelten nun:
Für private Treffen, wie eben auch im Sport (außer bei beruflicher Ausübung) gelten nun Personenobergrenzen, zumindest für Menschen ohne 2G-Status!
Auf einem Spielfeld dürfen nun maximal 10 ungeimpfte Sportler dabei sein. Egal, ob im Innen- oder Außenbereich. Für Kinder unter 14 Jahren und Menschen mit 2G Nachweis gibt es keine Beschränkungen. Diese werden also nicht mitgezählt. Mit der ab Montag geltenden neuen Corona-Schutzverordnung Verordnung wird dieses Alter auf 16 hochgesetzt.
Das Sozialministerium geht davon aus, dass die Überlastungstufe in wenigen Tagen erreicht wird. Es darf sich dann nur ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen. Ob dies so umgesetzt werden muss oder ob eine vernünftige Regelung im Sinne des Sports gefunden wird, bleibt abzuwarten.
Kreissportbund-Präsident Andreas Woda zur aktuellen Lage:
„Die aktuellen Entwicklungen und erneuten Einschränkungen für den Amateursport stellen unsere Vereine wieder vor große Herausforderungen! Auch der Breitensport muss seinen Teil zur Eindämmung des Corona-Virus beitragen und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Mit den Maßnahmen können Training und Wettkämpfe in den Vereinen weiterhin durchgeführt werden. Nun liegt es an jedem Einzelnen, ob er teilnehmen kann oder nicht.“
Der 7-Tage-Inzidenzwert am 02.11.: 276,3
Aktuell gilt jedoch weder die Vorwarnstufe noch die Überlastungsstufe!
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Über die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 21.10. gab es im Sport zunächst reichlich Verwirrung aufgrund eines Artikels im Sportbuzzer.
Nachdem am 01.11. eine digitale Gesprächsrunde zwischen LSB (Christian Dahms) und Team Sport Sachsen (Karsten Günther) mit Ministerpräsident Michael Kretschmer und Gesundheitsministerin Petra Köpping zur aktuellen Corona-Situation stattfand, wird nun im Kabinett und später in einer Sondersitzung zum Entwurf einer neuen Corona-Schutzverordnung diskutiert. Diese soll am Samstag, d. 06.11. veröffentlicht und am darauffolgenden Montag in Kraft treten. Wir gehen davon aus, dass entsprechende Lösungen für den Sport in Sachsen darin enthalten sind.
Hier geht es zur Pressemeldung des Landessportbundes.
Die aktuell gültigen Regelungen für den Sport könnt ihr folgender Übersicht entnehmen.
Bei Fragen stehen wir euch gern zur Verfügung!
Der 7-Tage-Inzidenzwert überschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35!
Das heißt, dass ab Dienstag, d. 05.10.21 im Landkreis Leipzig der Sport, sowie Veranstaltungen und Feiern im Innenbereich nur noch mit Kontakterfassung und unter Vorlage eines Genesenen- Geimpften- oder negativen Testnachweis möglich ist.
Alle weiteren aktuellen Informationen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung sind im Corona-Update vom 24.09. und vom 01.09. zu finden (s.u.)!
Bei Fragen stehen wir euch gern zur Verfügung!
(in einer früheren Version des Artikel hieß es, dass am Montag die verschärften Regelungen eintreten. Das ist nicht korrekt, denn die Regelungen greifen nach Ablauf der 5 aufeinanderfolgenden Tage am übernächsten Tag. Dies bitten wir zu entschuldigen.)
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 23.09.2021: Einführung der 2G-Option
Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Ergänzung der Schwellenwerte
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Für weitere Details bitte den Reiter Corona-Update vom 01.09. beachten.
Kein Stillstand des Sportsystems im Herbst! – Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie
Wie der LSB in einem offenen Brief an die sächsische Gesundheitsministerin Köpping schrieb, birgt ein drittes Jahr in Folge ohne einen regulären Spiel- und Wettkampfbetrieb enorme Gefahren für den ehrenamtlich organisierten flächendeckenden Sportbetrieb in Sachsen. Eine erneute Vollbremsung des Systems, das seit März 2020 schwere Rückschläge zu verzeichnen hatte, würde das grundsätzliche Überleben vieler sächsischer Vereine und Verbände akut gefährden. Neben finanziellen Verlusten sowie Immobilität und gesteigerten Krankheitsbildern infolge des eingeschränkten Sportangebots, sei auch mit einem erhöhten Mitgliederrückgang und einem inhärenten Verlust an Ehrenamtlichen zu rechnen – der Basis des von Vielfalt gekennzeichneten Systems.
Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wurden nun folgende Regelungen für den Sport getroffen:
Eine Abkehr von der Inzidenz als alleiniger Gradmesser für Coronamaßnahmen ist in der neuen Verordnung nun umgesetzt. Die Inzidenz von 35 ist weiterhin eine wichtige Linie in den Landkreisen und kreisfreien Städten, jedoch kommen nun zwei Warnstufen (Vorwarn- und Überlastungsstufe) hinzu, die die Auslastung auf den sächsischen Normal- und Intensivstationen berückichtigen.
Personen, die die 3G-Regel erfüllen, soll die Nutzung von Sportangeboten grundsätzlich inzidenzunabhängig im möglichst großem Umfang ermöglicht bleiben, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde.
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen (und in Fitnessstudios) ist ohne Publikum und ohne personenmäßige Beschränkung nach § 7 SächsCoronaSchVO gestattet für:
• Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,
• Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
• Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Punkt 1 dieser Aufzählung
Diese Betätigungen werden weder durch das Überschreiten der Inzidenzgrenze 35 noch durch Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe eingeschränkt.
Der allgemeine Sportbetrieb wurde mit folgenden Einschränkungen gestattet:
• Sport im Innenbereich bei einer Inzidenz >35 altersunabhängig nur unter Vorlage eines 3G-Nachweises und Kontakterfassung
• Gleiches gilt für das Erreichen der Vorwarnstufe
• Sport im Innenbereich bei Erreichen der Überlastungsstufe altersunabhängig nur unter Vorlage eines 2G-Nachweises und Kontakterfassung. Ein Testnachweis ist dann nicht mehr ausreichend; Sport im Innenbereich ist dann nur für genesene und geimpfte Personen gestattet.
Anleitende Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen, sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt.
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchenden:
Szenario keine Warnstufe und Schwellenwert <35:
• keine Einschränkungen
Szenario Vorwarnstufe oder Schwellenwert >35:
• bis 5.000 gleichzeitig Besuchende: 50prozentige Auslastung durch Besuchende, falls diese nicht alle den 3G-Nachweis vorlegen
• ab 5.001 gleichzeitig Besuchende maximal 50%-Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besuchenden
Szenario Überlastungsstufe:
• nur geimpfte oder genesene Besuchende
• maximal 50%-Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besu-
chende
Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der gleichzeitig Besuchenden mitgezählt.
Für Veranstaltungen <1000 Besuchenden gibt es keine Einschränkungen.
Ab Samstag, dem 12.06.21 entfallen die Testpflichten für Sporttreibende und Trainer!
Im Landkreis Leipzig stehen ab Samstag, d. 12.06. weitere Lockerungen an, denn dann wurde die Inzidenzschwelle von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten. Dies veröffentlichte der Landrat in einer Öffentlichen Bekanntmachung am Freitagmorgen!
Dies bedeutet vor allem ein Wegfall der Testpflicht in nahezu allen Bereichen! Also für alle Sporttreibenden, egal ob sie in Innen- oder Außensportanlagen oder Außenbereichen, mit Kontakt oder ohne trainieren. Die Testpflicht entfällt auch für Anleitungspersonen! Einzig bei Sportveranstaltungen gilt eine Testpflicht für Publikum, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Ab Montag, d. 14.06. tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Es besteht weiterhin die Pflicht die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erfassen (außer bei Minderjährigen). Es gibt auch keine Gruppengrößenbegrenzungen mehr.
Wir wünschen viel Spaß beim Sport!
Ab Mittwoch, dem 02.06.21 gelten im Landkreis Leipzig die Regelungen für Inzidenzen <50!
Die Neuerungen im Überblick:
- ab sofort ist zusätzlich gestattet: Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 (vorher 20) Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung. Für Kontaktsport auf Außensportanlagen und kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen ist die Testpflicht aber derzeit noch nicht aufgehoben! Dies geschieht erst ab einer Inzidenz unter 35 (siehe Corona-Update vom 19.05.21)!
- unverhältnismäßige Verschärfung: Tagesaktuelle Corona-Tests für das Training von Minderjährigen auf Außensportanlagen sind nun wieder vorgeschrieben! Kinder und Jugendliche müssen nur für Sport auf speziell dafür geschaffenen Anlagen – wie Fußballfeldern, Trainingsplätzen oder Leichtathletik-Laufbahnen – Tests vorlegen. Das Training im allgemeinen Außenbereich, wie beispielsweise auf Grünflächen oder in Parks, ist weiterhin ohne den Nachweis eines negativen Corona-Tests mit und ohne Kontakt möglich! Unverständlicher Weise wurde die erste Regelung zum testfreien Sport für Minderjährige nicht mehr für Außenbereiche und Außensportanlagen gestattet, sondern nur noch für erstere. Eine Klärung mit dem Verordnungsgeber läuft derzeit. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Publikumsverkehr bei Sportveranstaltungen ist unter Auflagen wieder gestattet
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen (und in Fitnessstudios) ist ohne personenmäßige Beschränkung gestattet für:
- Berufssportler und Berufssportlerinnen, lizenzierte Profisportlerinnen und Profisportler, gleichgestellte Personen: Angehörige der Bundes- und Landeskader des DOSB bzw. der Mitgliedsverbände des LSB Sachsen, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes sowie Kader eines Nachwuchsleistungszentrums in Sachsen
- Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
- den Sportunterricht,
- die vertiefte sportliche Ausbildung,
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge.
Für den allgemeinen Sportbetrieb wurde darüberhinausgehend gestattet:
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktsport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktsport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Sport im Freien außerhalb von Sportanlagen gemeinsam durch max. 10 Personen ab ihrem jeweils 14. Geburtstag (jüngere Kinder und Jugendliche werden nicht mitgezählt)
Die Testpflicht gilt nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz und Genesene sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag (§ 9 Abs. 4 und 6 SächsCoronaSchVO).
Unverständlicher Weise wurde die erste Regelung zum testfreien Sport für Minderjährige nicht mehr für Außenbereiche und Außensportanlagen gestattet, sondern nur noch für erstere. Eine Klärung mit dem Verordnungsgeber läuft derzeit (s.o.).
Tagesaktuell ist der Test, wenn er innerhalb der letzten 24h vor dem Sportbetrieb durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 5 SächsCoronaSchVO). Für Anleitungspersonen als beruflich tätige Angestellte oder Selbständige gilt die Testpflicht nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
Die Regelung der sportlichen Nutzung von Hallen- und Freibädern wurde aus § 20 SächsCoronaSchVO im Rahmen der Überarbeitung der Vorschrift herausgelöst. Die Nutzung der Hallen als Sportstätte ist daher mangels Spezialregelung aus § 19 SächsCoronaSchVO zu entnehmen.
Eine Separierung von Sportstätten ist nach dem Vorbild der Regelung für Inzidenz >100 möglich.
Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung gestattet (§ 19 Abs. 5 SächsCoronaSchVO).
Landkreis Leipzig erlässt weitreichende Lockerungen für den Vereinssport!
Die Sportfamilie im Landkreis Leipzig freut sich über die weitreichenden Lockerung für die Sportvereine der Region.
Landrat Henry Graichen hat, wie bereits Anfang Mai im Gespräch mit dem Präsidenten Andreas Woda und Geschäftsführer René Schober angekündigt, eine zügige Regelung im Sinne des Sports erlassen.
Grundsätzlich gestattet sind neben dem (Kontakt-)Sport für Minderjährige in Gruppen bis zu 20 Personen im Außenbereich sowie auf Außensportanlagen nun auch der altersunabhängige kontaktfreie Sport für bis zu 20 Personen im Außenbereich. Das heißt, kontaktloses Fußball- oder Hockeytraining ist damit möglich, und zwar ohne tagesaktuellen Negativtest für die Spielerinnen und Spieler. Lediglich Übungsleiter benötigen weiterhin einen solchen (vollständig Geimpfte oder Genesene brauchen einen entsprechenden Nachweis).
Unter Auflagen erlaubt sind altersunabhängiges kontaktfreies Training auf Innensportanlagen. Hier gilt eine Teilnehmerbegrenzung, die sich an der Größe der Sportstätte orientiert. Die Teilnehmerzahl ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Möglich ist außerdem Kontaktsport auf Außensportanlagen für bis zu 20 Personen, ebenfalls altersunabhängig. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein tagesaktueller Negativtest (oder ein vergleichbarer Nachweis) aller Teilnehmenden (gilt nicht für Minderjährige!) sowie die Kontaktdatenerfassung. Liegen entsprechende Nachweise vor, darf es dann auch eine „ordentliche“ Übungseinheit mit abschließendem Spielchen im Freien sein.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz und die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung regeln die Möglichkeiten für Sportvereine in Sachsen.
(in Verbindung mit der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19):
Bei einer Unterschreitung der Inzidenzschwelle 50 wird zusätzlich gestattet:
Sportbetrieb nach Nr. 11 ohne Testpflicht der Teilnehmer und ohne Kontakterfassung oder Nachverfolgung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung.
Der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
Was gilt für Geimpfte/Genesene?
Einschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten und den Kindergruppensport für geimpfte oder genesene Personen entfallen.
Vollständig Geimpfte werden Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Ob dies bedeutet, dass Geimpfte und Genesene in größeren Gruppengrößen miteinander Sport treiben können oder ob diese in Mischgruppen nicht mitgezählt werden, ist derzeit noch nicht geregelt.
Gremiensitzungen und Versammlungen?
Ob die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nach dem Infektionsschutzgesetz, also bei einer Inzidenz von über 100 gestattet ist, kann bisher nicht abschließend geklärt werden. Die Antwort der Verantwortlichen des Bundes steht aus. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100er-Inzidenzgrenze gestattet!
Bei den Sitzungen ist das Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu beachten, was bei größeren Vereinen zu Problemen führen dürfte, wenn Räumlichkeiten zur Durchführung gesucht werden.
Bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen, gilt ab dem übernächsten Tag:
Da das Infektionsschutzgesetz dann mit Sonderregelungen nicht mehr greift, gelten dann die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bzw. der Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte.
Sportbetrieb ist gestattet für:
- Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (Ausnahme nach § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes)
- Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
- den Sportunterricht,
- das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz 2 oder 3 teilnehmen,
- Dienstsport,
- sportwissenschaftliche Studiengänge,
- lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler,
- Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen (U18) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
- kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
- kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen (Nur mit tagesaktuellem Test aller Teilnehmer!)
Wichtig bei den Tests: Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Die Teilnehmer müssen zuvor ein Testcenter aufsuchen oder den Selbsttest vor Ort unter Aufsicht machen. Die Aufsichtsperson kann allerdings nicht einfach einer der Mitspielerinnen oder Mitspieler sein. Die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen unter Aufsicht desjenigen vor, „der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Das kann zum Beispiel ein Beauftragter des Vorstandes sein. Die Vereine müssen die Organisation selbst absichern.
Für alle Punkte gilt: Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Beruflich tätige Angestellte oder Selbständige Trainer müssen sich nur 2x pro Woche testen. Wenn keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung mehr besteht, entfällt dies.
Zu den Punkten 10 und 11: maximal zulässige Personenzahl: Fünf Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind in geschlossenen Räumen, zehn Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind auf Außensportanlagen und im Freien. > Dies ist der Regelung lt. aktueller CorSchVO. Diese Auslegung der CorSchVO wird derzeit diskutiert und ist noch abschließend durch die neue Allgemeinverfügung des Landkreises zu regeln. Am 23.05. wurde eine Regelung für den Sport erlassen (s.o.).
Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen ist ab dem übernächsten Tag im Landkreis folgender Sportbetrieb gestattet:
Als Ausnahme von der allgemeinen Ausgangssperre darf zwischen 22 und 24 Uhr im Freien (außerhalb von Sportanlagen) allein ausgeübte körperliche Bewegung stattfinden.
Allgemeiner Sportbetrieb:
Allgemeine Voraussetzungen:
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
• es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
• es wird ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept eingehalten.
Sportbetrieb ist gestattet für:
1 kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
2 Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der
Bundes- und Landeskader
3 Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt: mit dem 14. Geburtstag keine Teilnahme am Gruppensport mehr möglich) ist die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis 14 Jahre ist zulässig!
Wichtig bei den Tests: Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Die Teilnehmer müssen zuvor ein Testcenter aufsuchen oder den Selbsttest vor Ort unter Aufsicht machen. Die Aufsichtsperson kann allerdings nicht einfach einer der Mitspielerinnen oder Mitspieler sein. Die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen unter Aufsicht desjenigen vor, „der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Das kann zum Beispiel ein Beauftragter des Vorstandes sein. Die Vereine müssen die Organisation selbst absichern.
Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Beruflich tätige Angestellte oder Selbständige Trainer müssen sich nur 2x pro Woche testen. Wenn keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung mehr besteht, entfällt dies.
Ort:
Der Sportbetrieb nach den Nummern 1 und 2 ist in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt. Es ist also möglich, dass Sportvereine Sportstätten (auch Sporthallen) nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu. In einer Mitteilung des BMI vom 03.05. wurde mitgeteilt, dass Hallen- und Freibäder als Freizeiteinrichtungen zu betrachten sind und nicht öffnen dürfen. Eine schwimmsportliche Nutzung ändert daran nichts..
Gruppensport nach Nummer 3 ist auf Außensportanlagen zulässig.
Sportanlagen können unterteilt werden
Um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern ist erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.).
Wettkampfe im Individualsport möglich
Das SMK geht davon aus, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist – wie z.B. beim Tennis-Einzel – , ein solcher auch stattfinden darf.
Vertiefende Informationen sind hier zu finden.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Corona-Teststationen im Landkreis Leipzig
Ab einer Inzidenz von 35 gilt die 3G-Regel. Diejenigen, die einen Test benötigen, finden hier alle aktuellen Teststationen im Landkreis. Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebes einer Testpflicht unterliegen, müssen im Verein keinen zusätzlichen Test machen. Auch ein Impfnachweis ist nicht nötig.
Eine Übersicht aller Teststationen im Landkreis Leipzig ist unter dieser Karte zu finden.
Muster-Hygienekonzept hier als Download
Landkreis hebt Allgemeinverfügung wieder auf
Die Allgemeinverfügung des Landkreises wurde zum 24.04.21 wieder aufgehoben. Damit einher geht, dass die Lockerungen für den Sport vom 05.04. wieder aufgehoben sind.
Mit dem erneuerten Bundesinfektionsschutzgesetz gelten deutschlandweit für den Sport nun folgende Regelungen:
Bei einer Inzidenz >100:
Allgemeiner Sportbetrieb
Allgemeine Voraussetzungen:
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
• es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
• es wird ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten.
Sportbetrieb:
1 kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
2 Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der
Bundes- und Landeskader
3 Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis 14 Jahre ist zulässig!
Die Sporttreibenden müssen keinen Test nachweisen. Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies kann auch ein Selbsttest sein.
Ort:
Der Sportbetrieb nach den Nummern 1 und 2 ist in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt. Es ist also möglich, dass Sportvereine Sportstätten (auch Sporthallen) nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Gruppensport nach Nummer 3 ist auf Außensportanlagen zulässig.
Sportanlagen können unterteilt werden
Um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern ist erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.).
Bei einer Inzidenz <100:
Da das Infektionsschutzgesetz dann mit Sonderregelungen nicht mehr greift, gelten dann die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung (neu ab 10.05.) bzw. der Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte.
Gremiensitzungen und Versammlungen derzeit verboten:
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nicht gestattet. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100er-Inzidenzgrenze nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO gestattet, weil dann die Sondervorschriften des § 28b IfSG nicht greifen.
Vertiefende Informationen sind hier zu finden.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Landkreis erlässt wieder Lockerungen
Die Beschlüsse der Bundesregierung und die daraufhin veröffentlichte Sächsische Allgemeinverfügung wurde durch die Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 05.04. ergänzt.
Ab sofort gilt:
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 18 Jahre im Freien, also auch auf Außensportanlagen ist zulässig!
Die Altersgrenze für den kontaktfreien Gruppensport ist von 15 auf 18 Jahre (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) erhöht worden. Ein tagesaktueller Schnelltest ist dafür nicht notwendig.
Es ist derzeit also möglich, dass Sportvereine die Außensportanlagen wieder nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Bitte beachten: Nach der Prognose des Freistaats wird der Wert an 1.300 belegten Normalbetten vermutlich ab dem 15. April 2021 überschritten, so dass der Landkreis Leipzig diese Lockerungen dann wieder zurücknehmen muss. Mit Stand 19.04.2021 liegt die Zahl der belegten Normalbetten mit Covid-19-Patienten bei 1.130.
Sobald wir dazu Informationen erhalten, gibt es hier im Corona-Blog alles zum nachlesen.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Landkreis nimmt Lockerungen zurück
Ab Mittwoch sind Click&Meet, körpernahe Dienstleistungen, Individualsport nicht mehr möglich.
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten, sowie ein öffentliches Alkoholverbot.
Damit gilt ab 24.03.2021 für den Sport:
- Individualsport allein oder zu zweit oder in Gruppen bis 20 Kinder unter 15 Jahren im Außenbereich auf Außensportanlagen
Die Allgemeinverfügung zur Rücknahme der Lockerungen vom 08.03.2021 tritt am 24.03.2021 in Kraft.
Lockerungen auch im Landkreis Leipzig umsetzbar
Die Beschlüsse der Bundesregierung und die daraufhin veröffentlichte Sächsische Allgemeinverfügung wurde durch die Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 08.03. ergänzt.
Ab sofort gilt:
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Freien, also auch auf Außensportanlagen ist zulässig!
Entsprechend der aktuellen Inzidenzzahlen ist es von nun an also möglich, dass Sportvereine die Außensportanlagen wieder ihrem eigentlichen Zweck zuführen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Ab dem 22.03. besteht die Möglichkeit weiterer Lockerungen und einer schrittweisen Rückkehr zum Vereinssport. Sollte die Inzidenz im Landkreis und im Land Sachsen zwischen 50 und 100 bleiben, gibt es weitere Öffnungsperspektiven. Einen Überblick gibt das Schema im Bild unten. Diese sind dann vorerst mit tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verbunden. Wie die Testungen, die Dokumentation, etc. erfolgen kann, dazu gibt es bisher noch keine konkreteren Aussagen. Sobald wir dazu Informationen erhalten, gibt es hier im Corona-Blog alles zum nachlesen.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Weiterhin keine klare Perspektive für die Sportvereine.
Das öffentliche Leben ist seit fast vier Monaten erheblich stillgelegt. Der Staat hat Milliarden Euro aufgewendet, um die wirtschaftlichen Schäden des Lockdowns zu mildern. Die Sportvereine und -verbände machen sich indessen weniger aus finanziellen Gründen Sorgen. Ihr Problem sind die neuen, vor allem jungen Mitglieder, die mangels Angeboten ausbleiben.
Das hat Folgen für die Vereine, die Kinder und die ganze Gesellschaft. Ca. 2,5% weniger Mitglieder wurden bei der aktuell durchgeführten Bestandsmeldung von den Sportvereinen gemeldet. 60% davon sind aber Kinder und Jugendliche. Und das sind allein im Landkreis Leipzig fast 700 Kinder, die sich vom Sportverein abgemeldet haben! Eine alarmierende Zahl!
Sportliche Alternativen? Fehlanzeige! Denn auch in den Schulen gibt es nach wie vor keinen Schulsport, keine Ganztagsangebote, keine Möglichkeiten, sich unter Anleitung qualifizierter Lehrer und Trainer zu bewegen! Das herumtoben in der heimischen Stube ist sicher auch nicht geeignet, um sich auszutoben.
Mit der Verlängerung des Lockdowns bis zum 07.03. gab es bisher nur Öffnungen der Grundschulen und Kindertagesstätten. Es gibt weiterhin keine Öffnungsperspektiven für die Sportvereine. Wenn über die nächsten Lockerungen gesprochen wird, muss die Öffnung des Breitensports ein feste und erster Bestandteil der Lösung sein! Denn Kinder und Jugendliche brauchen ihre Entwicklungsräume wieder, Erwachsene und Ältere ihre sozialen Treffpunkte, um endlich wieder mit Freunden sprechen zu können und der Einsamkeit entgegen zu wirken.
DIe Inzidenzwerte sind weiter rückläufig, der Appell geht an die Politik: Geben sie den Sportvereinen eine klare Öffnungsperspektive! Outdoor-Training in der Natur und auf den Sportplätzen wieder zu gestatten, wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Regelungen von November wurden weiter verschärft! Ausgangsbeschränkungen gelten ab sofort auch für den Landkreis Leipzig!
Nach wie vor sehen wir den Sport als Teil der Lösung einer Rückkehr zur Normalität! Kein Sport ist keine Lösung! Derzeit ist für uns jedoch Solidarität gefragt.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Neuinfektionen auf die Zahl 200 hat der Landrat nun auch für unseren Landkreis schärfere Ausgangsbeschränkungen verhängt. Die bedeutet, dass nur noch in einem Radius von 15km um den Wohnort Sport getrieben werden darf!
Am 01.12. wurde in der neuen Corona-Schutzverordnung und der Allgemeinverfügung bestätigt, dass die Beschränkungen aus dem November im Dezember fortgeführt werden.
Die Öffnung für den Kindersport ist nicht berücksichtigt worden und darf weiterhin nicht stattfinden. Schulsport ist weiterhin gestattet.
Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ist weiterhin möglich. Kadersportler dürfen ab sofort auch nicht mehr in Gruppen trainieren.
Weiter Informationen gibt es auf der Internetseite des LSB.
Bitte beachtet bei der Durchführung von jeglichen Sportangeboten die aktuellen Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Tragen Sie dazu bei, dass der organisierte Sport auch weiterhin seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird! Die wichtigsten Regeln zum Minimieren des Infektionsrisikos sind nach wie vor:
• Abstand halten • Hygieneregeln beachten • Alltagsmasken tragen • Regelmäßig lüften • Corona Warn-App nutzen • Gruppen verkleinern • Kontakte erfassen
Was ist derzeit erlaubt?
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO verbietet grundsätzlich die Öffnung und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs.
Davon ausgenommen wurde Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder als Schulsport betrieben wird.
Auch für den organisierten Trainings- und Wettkampfbetrieb der Individualsportarten gilt die Einschränkung, das gleichzeitig nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf einer Sportstätte trainiert werden kann. Allerdings wird in diesem Bereich des Sportbetriebes die Anzahl der Sportler, die sich auf der Anlage aufhalten dürfen, durch das erforderliche Hygienekonzept bestimmt.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO ist auch für Profi- und bestimmte Kadersportler der Sportbetrieb gestattet. Als Profisportler im Sinne der Verordnung sind Sportlerinnen und Sportler bezeichnet, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Kadersportler sind Angehörige des Bundeskaders (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskaders 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes sowie die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.
Was ist unter den Begriffen zu verstehen?
Zum „Individualsport“ im Sinne der Verordnung zählt jegliche Form von sportlicher Betätigung (z.B. Zweikampfsportarten, Rückschlagspiele, Individualsportarten wie Leichtathletik), die als individuelles Training allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich ist.
Unter dem Begriff „Individualsportarten“ im Sinne der Verordnung werden Sportarten und -disziplinen zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht in Teams oder Mannschaften organisiert sind. Beachvolleyball mit jeweils zwei Personen pro Team oder ein Doppelspiel im Tennis beispielsweise sind demnach verboten, da beides keine Individualsportarten bzw. -disziplinen sind. Kampfsportarten, wie Judo oder Ringen, können demnach betrieben werden, soweit sich nur zwei Kampfsportler auf der Matte befinden.
Mit E-Mail vom 3.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt dieses Begriffsverständnis bestätigt.
Unter „Nachwuchsleistungszentren“ sind die berufenen Leistungszentren der professionellen Teamsportarten zu verstehen sowie deren Mannschaftskader. Dies umfasst ebenfalls das Training für die dem Landessportbund Sachsen gemeldeten Landeskader (LK1, LK2 bzw. D- und L-Kader) aller Mannschafts- und Individualsportarten. Mit E-Mail vom 4.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium des Innern diese Formulierung bestätigt.
Wie können mehrgliedrige Sportstätten genutzt werden?
Wenn auf Freiluftsportanlagen, in Sporthallen oder in privaten Sportanlagen eine räumliche Trennung des Sportreibens von individuell allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes Trainierenden gewährleistet werden kann (z.B. abgetrennte Felder einer Mehr-Felder-Sporthalle), ist auch das gleichzeitige organisierte Training von mehreren Personen als Individualsport oder in einer Individualsportart auf einer Freiluftsportanlage oder in einer Sporthalle möglich. In diesem Fall kann allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf jeder dieser räumlich abgetrennten Teilsportstätte trainiert werden. Mit E-Mail vom 11.11.20 haben das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Sächsische Staatsministerium des Innern diese Formulierung bestätigt.
Wie viele Personen dürfen auf Sportstätten sein?
Innerhalb des Hygienekonzepts ist abzubilden, wie viele Sportler sich auf der Anlage oder in der Einrichtung befinden dürfen, wenn organisierter Trainings- und Wettkampfbetrieb der Individualsportarten bzw. Profi- oder Kadersport durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die allgemeinen und spezifischen Hygieneregeln eingehalten werden. Mit E-Mail vom 3.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt diese Formulierung bestätigt. Kampfrichter, Übungsleiter, Trainer etc. dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln als Beschäftigte eines Betreibers der Sportstätte diese betreten, wenn sie in dessen Auftrag am Trainings- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen. Das Sächsische Ministerium des Innern hat diese Interpretation mit E-Mail vom 11.11.20 bestätigt.
Ist Wettkampfbetrieb mit Publikum gestattet?
Sportwettkämpfe mit Publikum sind generell nicht statthaft.
Anderweitige Nutzung der Sportstätte
Nach § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ist das Betreten und Arbeiten für Beschäftigte und Betreiber auf den Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs gestattet. Demnach ist auch die Pflege der Sportanlagen im Geltungszeitraum der Verordnung zulässig.
Bei der Formulierung der Anlagen und Einrichtungen der Sportstätten wird keine Unterscheidung zwischen Außen- und Innensportstätten getroffen.
Vereinsfeiern sind nicht zulässig.
Sportstätten für Profi- und Kadersportnutzung
Anlagen und Einrichtungen des Leistungs- und Profisports sind keine verbotenen Einrichtungen, Betriebe oder Angebote des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und können unter den Auflagen des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO betrieben werden. Unter dem Begriff des „Betriebes“ sind auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb von lizenzierten Profisportmannschaften zu verstehen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Email vom 02.11.2020 mitgeteilt, dass sie obiger Interpretation des § 4 Abs. 1 Nr. 6 der SächsCoronaSchVO zustimmt.
Nach Abstimmung mit dem SMI sind u. a. auch die 2. Volleyball-Bundesliga und die 4. Fußballliga Profisport betreibende Ligen im Sinne der Verordnung und der Liga angehörige Mannschaften Profisportmannschaften. Der zulässige Trainings- und Wettkampfbetrieb bezieht sich dabei nur auf die für die Profisportmannschaften lizenzierten Spieler.
Hygieneregeln
Die nicht verbotenen Einrichtungen, Betriebe und Angebote nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO haben die Auflage, dass die in § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Hygieneregelungen der Absätze 2 bis 4 der Norm sowie der Kontakterhebung nach Absatz 6 der Norm eingehalten werden. Die zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Angeboten und Betrieben nach § 4 Abs. 6 SächsCoronaSchVO zu erhebenden Daten sind: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Auch der Umgang mit diesen Daten ist an dieser Stelle geregelt.
In Abschnitt II. Nr. 10 der Allgemeinverfügung Hygiene sind spezielle Hygieneregeln aufgeführt, die unter anderem gelten für Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, die im Rahmen des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum genutzt werden:
- Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
- Die Anzahl der jeweils zugelassenen Personen hängt von der jeweiligen Sport- oder Behandlungsart ab, sollte die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings oder der Behandlung ermöglichen und ist im Konzept des Fitnessstudios bzw. der Anlage oder Einrichtung abzubilden.
- Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Trainings- bzw. Behandlungseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird.
- Trainingsgeräte oder sonstige medizinische Hilfsmittel sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Nach Möglichkeit sollte der Tresen mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werden.
- In Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist, ist mit Ausnahme bei der sportlichen Betätigung selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach dem Training bzw. der Behandlung gewährleistet.
Daneben befinden sich in Abschnitt II. Nr. 13 der Allgemeinverfügung Hygiene abweichende Hygieneregeln für den Schulsport und das Training sowie Sportwettkämpfe ohne Publikum von Sportlerinnen und Sportlern, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die dem Bundeskader, dem Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören sowie Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind:
- Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
- Gemäß SächsCoronaQuarVO haben sich alle Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland angereist sind, zehn Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten. § 4 SächsCoronaQuaVO gilt entsprechend.
- Für die Durchführung des Schulsports sind über diese Allgemeinverfügung hinausgehende oder abweichende Regelungen der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie von den entsprechenden Einrichtungen zu beachten.
Ist organisierter Sport unter freiem Himmel möglich?
Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO (Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen).
Ist organisierter Sport in Schul-Sporthallen wieder möglich?
Für die Durchführung des organisierten Sports in Schul-Sporthallen sind über die Allgemeinverfügung Hygiene hinausgehende oder abweichende Regelungen der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie von den entsprechenden Einrichtungen zu beachten.
Auch wenn die Corona-Schutzverordnung der Landesregierung noch aussteht, wird es mit der Bekanntgabe des erneuten Teil-Lockdowns durch die Bundesregierung erneut zu großen Herausforderungen für die Vereine kommen. Jeglicher Vereinssport wird ab dem 02.11. einzustellen sein, im gesamten Monat November dürfen Vereine keine sportlichen Aktivitäten mit Präsenz anbieten.
Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes bedauert dies bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Maßnahmen:
„Nachdem wir froh darüber waren, dass sich der Vereinssport nach der ersten Welle wieder erholt hat, müssen wir nun erneut den Weg gehen und jeglichen Vereinssport vorübergehend einstellen. Das ist sehr bedauerlich, denn damit entfällt die regelmäßige Bewegung, die nicht zuletzt auch der Stärkung der Gesundheit und des Immunsystems dient. Unsere Vereine haben sich in den letzten Monaten vorbildlich verhalten und Hygienekonzepte diszipliniert umgesetzt. Es ist auch bekannt, die Ansteckung im Sport geringer ist, als in anderen Bereichen. Dennoch appellieren wir an unsere Sportvereine, sich solidarisch zu zeigen und die Maßnahmen mitzutragen!“
Ausnahmen, die derzeit noch diskutiert werden, sind der Bereich Reha- und Gesundheitssport und Vereine, die Leistungssportler (sowohl olympische, als auch nicht olympische Sportarten) in ihren Reihen haben.
Vereine, denen nun erneut wirtschaftliche Probleme drohen, können weiterhin die Corona-Soforthilfe des Freistaates Sachsen nutzen!
„Das Vereinsleben muss nicht komplett zum Stillstand kommen. Die vor uns liegende Phase bietet erneut die Möglichkeit, sich mit der Weiterentwicklung des Vereins auseinander zu setzen. Auch Sportangebote können in anderen Formaten angeboten werden“, so Woda.
Vereine könnten weiterhin versuchen, ihren Mitgliedern Sportangebote zu unterbreiten oder Maßnahmen zur Mitgliederbindung umsetzen. Bereits im Frühjahr wurden viele Sportvereine kreativ und haben beispielsweise Online-Trainings angeboten. Manche Vereine haben ihren Mitgliedern auch Vereins-Sportgeräte zum Heimgebrauch ausgeliehen. Möglich wäre es auch, für seine Sportler Trainingspläne zu erstellen, damit hätte man auch für die Übungsleiter/Trainer Beschäftigungsmöglichkeiten. Eine weitere Möglichkeit, seine Vereinsmitglieder zu aktivieren, wäre, eine digitale Challenge zu erstellen.
In der Regionalen Vereinsberatung, welche der Kreissportbund als Videoaufzeichnung zur Verfügung stellen wird, gibt es in diesem Jahr zwei Themenschwerpunkte, die die Vereine dabei unterstützen werden. Zum Ersten wird der Vereinscheck vorgestellt und zum Zweiten wird es einen Informationsblock zum richtigen Umgang mit Desinfektion im Sport geben.
„Auch wenn es im ersten Moment unverständlich scheint, dass der Profisport in diesem Zusammenhang eine Ausnahmeregelung erhält und die Profiligen fortgesetzt werden dürfen, so sind diese in erster Linie Wirtschaftsunternehmen. Die Folgen könnten sein, dass Profisportvereine Insolvenz anmelden müssen, wenn der Betrieb nicht aufrecht gehalten werden kann und damit könnten einige Profiligen zusammenbrechen“, so Woda weiter.
Und die meisten sportlich Interessierten können sich wenigstens darüber freuen, dass sie mit ihren Mannschaften mitfiebern können.
Die Mitarbeiter des Kreissportbundes unterstützen gern bei allen Fragen rund um die Vereinsarbeit.
Zum 1. September 2020 treten die Neufassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus in Kraft. Für den sächsischen Sport gibt es Änderungen im Bereich der Besucherregelungen.
Für den Bereich des Sports ergeben sich aus der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nur für den Bereich von Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern Neuerungen. Diese dürfen ab 1. September 2020 stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und -sparsame Erhebung der Kontaktdaten von den Besuchern nach den Vorschriften der Verordnung möglich ist und die zuständige Behörde ein auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept genehmigt hat.
Diese Gestattung gilt, solange nicht innerhalb von sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn mehr als 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner am Veranstaltungsort (Kreisfreie Stadt oder Landkreis) aufgetreten sind. In Nr. 11 der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen wurden zusätzliche Vorgaben für die Erstellung von Hygienekonzepten für Sportwettkämpfe mit mehr als 1.000 Besuchern als Publikum festgelegt. Die Veranstalter haben hier individuelle Hygienekonzepte zu erstellen, die abhängig davon, ob es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel handelt, unter anderem Vorgaben zur Besucherobergrenze, zur personalisierten Ticketvergabe und zur Platzbelegung enthalten müssen. Für den sonstigen Sportbetrieb sieht die Allgemeinverfügung Hygiene keine weiteren Neuerungen vor.
Das sächsische Kabinett hat sich auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Ab dem 18. Juli ergeben sich damit auch für den Sport weitere Lockerungen: So sind neben Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen und auch Wettkämpfe im Breitensport mit einem Publikum von bis zu 1.000 Personen wieder zulässig.
Die wesentlichen Hygieneregeln haben weiterhin Bestand und sind vorerst bis 31.08. einzuhalten: Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Für den Sport ergeben sich folgende Änderungen:
- Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind erlaubt. Die aktuell gängigen Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden.
- Ferienlager sind mit entsprechenden Hygienekonzepten möglich. Ein exemplarisches Hygienekonzept für Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholungist auf der Webseite des LSB zu finden. Hier geht es zum Artikel.
- Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und -vereinen sind unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes ebenfalls wieder möglich.
- Auch Sportveranstaltungen mit Publikum von bis zu 1000 Personen sind im Freizeit- und Breitensport wieder zulässig – mit einem entsprechenden Hygienekonzept, das vorher bei der zuständigen Behörde vor Ort eingereicht und genehmigt werden muss.
- Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
- Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Andernfalls gilt wie für alle anderen Großveranstaltungen noch ein Verbot bis zum 31. Oktober.
Weitere Informationen und Details sind in der neuen Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen sowie der Corona-Schutz-Verordnung nachzulesen.
Training und Wettkämpfe in und auf Sportstätten werden im Freistaat Sachsen mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutz-Verordnung ab dem 6. Juni 2020 für jede Sportart wieder möglich sein. Allerdings müssen Hygienekonzepte erstellt und befolgt werden. Publikum ist weiterhin nicht zugelassen. Mindestabstände sind hingegen nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus dürfen auch Hallenbäder wieder öffnen, wenn ein seitens der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
Über diese geplanten weitreichenden Lockerungen der bisher geltenden Beschränkungen für das Sporttreiben in Zeiten der Corona-Pandemie hat Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller in Abstimmung mit dem Landessportbund Sachsen (LSB) heute die Öffentlichkeit in Dresden informiert.
„Die gegenwärtige Entwicklung der Pandemie ermöglicht uns diese Lockerungen. Auch im Bereich des Sports setzen wir nun noch stärker auf die Eigenverantwortung der Sportler und Vereine. Wir geben die Hygieneregeln nicht mehr pauschal vor, sondern erwarten von den Fachverbänden die Erstellung sportartspezifischer Hygienekonzepte“, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. „Vereine sowie Veranstalter von Wettkämpfen sollen darauf aufbauend dann eigene Konzepte erstellen. Damit ermöglichen wir unseren Sportlerinnen und Sportlern bestmögliche Trainings- und Wettkampfbedingungen und tragen der fortdauernden Pandemie Rechnung. Dies ist insbesondere ein wichtiges Signal für den Kinder- und Jugendsport “, so Wöller.
LSB-Präsident Ulrich Franzen: „Wir freuen uns über diese weiteren Lockerungen für den Sport in Sachsen. Gerade Mannschafts- und Kontaktsportarten können somit wieder regulär trainieren. Die neue Regelung bringt aber nicht nur mehr Freiheiten mit sich, sondern verpflichtet den Vereinssport auch weiterhin, Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu treffen. Wir appellieren deswegen an unsere Mitgliedsorganisationen und alle Sporttreibenden im Freistaat: Bitte halten Sie sich an die gültigen Hygieneauflagen!“
Der Vorstand des Kreissportbund Landkreis Leipzig hat in einer Sitzung am 11.05.2020 über einen neuen Termin für seine Jahreshauptversammlung beraten. Diese soll nun am 29.09.2020, 18.00 Uhr in der Muldentalhalle in Grimma stattfinden. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden dann auch die im März ausgefallenen und seitdem unter Verschluss gehaltenen Auszeichnungen der Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften des Jahres im Nachwuchs und bei den Erwachsenen nachgeholt und bekanntgegeben. Demzufolge kann die Vorfreude bei allen Nominierten nun wieder steigen.
Des Weiteren hat sich der KSB darauf verständigt, dass die Veranstaltungen für die Zielgruppen mit erhöhtem Risiko – den Senioren sowie den körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen – in einem anderen Rahmen, als in einem großen Sportfest stattfinden sollen, um das Infektionssrisiko zu minimieren. Im Rahmen einer Inklusionssportwoche wird der KSB vom 07.-11.09.2020 dezentrale Sportangebote organisieren. Das ursprünglich für den 17.06.2020 angesetzte Sportfest wurde bereits Anfang Mai abgesagt. Das Seniorensportfest, alljährlich mit über 350 Teilnehmern eine beliebte Veranstaltung des KSB, wird in diesem Jahr ebenfalls mit dezentralen Sportangeboten in Kooperation mit den Sportvereinen durchgeführt. Die Seniorensportwoche soll vom 21.-25.09.2020 stattfinden. Das Seniorensportfest, welches für den 03.09.2020 vorgesehen war, entfällt dementsprechend.
Die Sparkassen- Kinder- und Jugendspiele (ursprünglich 12.-14.06.2020) bei denen jährlich vor den Sommerferien knapp 5000 Schüler teilnehmen, sind bereits Anfang Mai abgesagt worden. Die ausrichtenden Vereine werden die Wettkämpfe in den über 30 Sportarten nach Möglichkeit in der zweiten Jahreshälfte nachholen.
In Sachsen sind weitere Lockerungen der Corona-Restriktionen geplant: Ab Mitte Mai dürfen Innensportanlagen sowie Fitness- und Sportstudios, Tanzschulen und Gastronomie wieder öffnen. Bedingung für die Rückkehr zum Sport in geschlossenen Räumen sind weiterhin Hygieneauflagen wie beispielsweise die Einhaltung eines Mindestabstandes.
Die Mitglieder des sächsischen Kabinetts haben weitere Lockerungen der Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz beschlossen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist allerdings nur zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen.
Wir haben folgende Hygiene-Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Vereinssports für euch in einer Handreichung zusammengefasst.
Sächsische Freibäder dürfen ab 15. Mai ebenfalls wieder Gäste empfangen. Voraussetzung ist hier allerdings ein vom jeweiligen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept. Ein Termin für die Öffnung von Hallenbädern ist noch nicht bekannt.
Auch die Gastronomie im Freistaat darf wieder öffnen – das betrifft auch Vereinsgaststätten und ähnliche Einrichtungen. Nähere Informationen und Auflagen dazu werden unter www.dehoga-sachsen.de veröffentlicht.
Der Präsident des Landessportbundes Sachsen, Ulrich Franzen, kommentiert die neuen Regelungen: „Wir freuen uns über diese weitere Lockerung der Restriktionen für den organisierten Sport. Damit auch die noch bestehenden Einschränkungen zeitnah aufgehoben werden können, appelliere ich an alle sächsischen Vereine: Halten Sie sich an die aktuellen Hygiene-Regeln! Nur wenn wir alle diszipliniert und verantwortungsvoll zu einem momentan noch etwas eingeschränkten Vereinsleben zurückkehren, können wir die Infektionszahlen weiterhin niedrig halten und gemeinsam gute Bedingungen für weitere Öffnungen schaffen. Mein großer Dank gilt allen Ehrenamtlichen, die den Sport gerade jetzt und auch unter erschwerten Bedingungen am Laufen halten!“
Voraussetzung für die aktuellen Lockerungen der Maßnahmen zum Infektionsschutz ist eine weiterhin niedrige Zahl von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus. Für den Fall, dass auf 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Neuerkrankungen kommen, ist eine sogenannte „Notfallbremse“ geplant, die bisher erlaubte Lockerungen wieder außer Kraft setzt. Die neuen Vorgaben gelten vorerst bis zum 5. Juni.
Endlich kann es wieder losgehen. In den sächsischen Sportvereinen darf seit dem heutigen Tag wieder Sport getrieben werden. Zunächst darf zwar nur der Trainingsbetrieb im Freien wieder aufgenommen werden und das unter Einhaltung verschiedener Hygienevorschriften, aber:
„über diese erste Stufe der Rückkehr in das öffentliche Leben hat sich der organisierte Sport im Landkreis sehr gefreut! Endlich können die Menschen sich wieder sportlich betätigen und im Vereinsumfeld treffen.“, so Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes. „Wichtig ist vor allem, dass die Kinder ihren Bewegungsdrang wieder ausleben können. Der Sportverein ist eine Lebensschule für Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung und Ausprägung von Werten und Normen beitragen. Aber das regelmäßige Sporttreiben ist in jeder Generation wichtig und deswegen tun wir alles, um die Sportvereine beim schnellen Finden von Lösungen zur Umsetzung der Hygieneschutzmaßnahmen zu unterstützen, um wieder in den Trainingsbetrieb einsteigen zu können.“
Konkret steht in der Corona-Schutz Verordnung folgendes zum Sport:
Außensportstätten sind zur Nutzung freigegeben, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.
Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler
- für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
- die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören
in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.
Folgende Hygieneregeln gelten demnach für die Nutzung von Außensportstätten:
- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
- Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
- Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km / h ungefähr 5 m und für Läufer mit 14,4 km / h ca. 10 m.
- Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.
- Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
- Ab dem 10.4. haben sich gemäß SächsCoronaQuarVO alle Personen, die aus dem Ausland eingereist sind, 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten.
Kreissportbund sagt Inklusionssportfest und Sparkassen- Kinder- und Jugendspiele ab
Für Juni waren zwei weitere große Veranstaltungen des Kreissportbundes geplant. Nun hat der Vorstand entschieden, dass das Inklusionssportfest im Juni nicht stattfinden wird. Präsident Andreas Woda dazu: „Beim Inklusionssportfest kommen über 400 Teilnehmer aus den Behinderteneinrichtungen und Förderschulen des Landkreis Leipzig zum gemeinsamen Sport treiben zusammen. Diese sehen wir als Risikogruppe und es ist selbstverständlich wichtiger, die Gesundheit der Teilnehmer und auch der ehrenamtlichen Helfer bei unseren Veranstaltungen nicht zu gefährden. Wir arbeiten derzeit an einem geeigneten Konzept, um unter Einhaltung der Hygienevorschriften in der zweiten Jahreshälfte ein solches Sportfest auszurichten.“
in Anbetracht der aktuellen Situation rund um die Corona-Pandemie sehen wir uns leider auch gezwungen, die Sparkassen Kinder- und Jugendspiele (12.-14.06.2020) ebenfalls abzusagen.
Wir bieten allen austragenden Vereinen der SKJS in der zweiten Jahreshälfte die Möglichkeit, die Veranstaltung in ihrem Ermessen und natürlich auf freiwilliger Entscheidungsbasis nachzuholen. Einen zentralen Termin, wie normalerweise üblich, wird es hierbei nicht geben. Die gute Nachricht ist: Unabhängig vom Veranstaltungsdatum werden die zweckgebundenen Fördermittel wie gehabt zur Verfügung stehen.
Dazu Andreas Woda: „Für die Sparkassen-Kinder- und Jugendspiele haben wir in Absprache mit dem Landessportbund und den ausrichtenden Sportvereinen eine gute Lösung gefunden, die es den Ausrichtern ermöglicht, die Spiele flexibel zu terminieren und durchzuführen, soweit es möglich ist.“
2020 wird es keinen Muldental-Triathlon und Veolia KidsCup geben.
Bis zuletzt hatten der Verein Sportfreunde Neuseenland gehofft, das Startwellenprozedere so zu entzerren und an die besonderen Auflagen anpassen zu können, dass von einer Absage der Veranstaltung abgesehen werden kann. „Durch die allgemeine Verfügung der sächsischen Landesregierung, welche Großveranstaltungen verbietet, sind wir nun jedoch gezwungen, den diesjährigen Muldental-Triathlon abzusagen“, bestätigt Wahlstadt und fügt traurig hinzu „die aktuellen Regelungen, die nicht nur Großveranstaltungen betreffen, sondern auch das Leben jedes Einzelnen, erachten wir als schmerzlich, aber halten sie auch für vernünftig und erforderlich. Genau aus diesem Grund möchten wir alle Teilnehmer, Sponsoren und Dienstleister um Verständnis und Solidarität bitten“.
Sparkassen-Classics – 31. Rund um das Muldental abgesagt
der Vorstand der RSG Muldental Grimma e.V. hat sich auf Grund der aktuellen Situation und der zwischenzeitlich bereits getroffenen bzw. in Aussicht stehenden Entscheidungen im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie entschlossen das Radrennen dieses Jahr nicht durchzuführen.
Mitgliedsvereine des Landessportbund Sachsen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen COVID-19-Pandemie unverschuldet in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort finanzielle Unterstützung in Form einer einmaligen Soforthilfe-Zahlung sowie eines Liquiditätsdarlehens beantragen.
Dazu hat das Sächsische Innenministerium eine entsprechende Förderrichtlinie erlassen. Die Soforthilfe-Zuschüsse für Vereine können bis zu 10.000 Euro, die Darlehen zur Liquiditätssicherung bis zu 350.000 Euro betragen.
Der Präsident des Landessportbundes Sachsen (LSB), Ulrich Franzen, begrüßt die Entscheidung als wichtiges Signal für den sächsischen Sport: „Ich freue mich, dass die Landesregierung unserer Forderung nach einer finanziellen Unterstützung für Sportvereine nachkommt. Die Bemühungen des LSB als Sportdachorganisation sind aktuell darauf gerichtet, das bestehende, jahrelang vor allem durch ehrenamtliches Engagement gewachsene Sportsystem im Freistaat für die Zeit nach Corona zu erhalten. Diese Unterstützung für unsere Vereine ist dafür ein bedeutender Schritt.“
Sportminister Prof. Dr. Roland Wöller betont: „Wir haben ein Hilfspaket für unsere sächsischen Vereine auf den Weg gebracht, weil wir Einnahmeausfälle und wirtschaftliche Schieflagen durch die Corona-Krise abfedern möchten. Ziel ist es, den Vereinen in Sachsen schnell und unbürokratisch zu helfen und damit wichtige Sportstrukturen im Freistaat zu erhalten.“
Für die Gewährung von Darlehen zur Liquiditätssicherung ist die Sächsische Aufbaubank zuständig. Die Soforthilfe zur Existenzsicherung in Höhe von bis zu 10.000 Euro können Vereine über den Landessportbund Sachsen beantragen. Das entsprechende Formular sowie weiterführende Informationen gibt es unter www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe.
Die Ausrichtergemeinschaft von Landkreis Leipzig / Kreissportbund LK Leipzig e.V. / IKK classic informiert darüber, dass auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Coronakrise die traditionelle Muldentaler Radlertour sowie das 10. Lindenfest am 23. Mai 2020 nicht stattfinden können. Das ist für uns eine ungewohnte und schmerzliche Situation, die wir leider so hinnehmen müssen. Es ist das erste Mal, dass wir nach 22 Jahren eine Radlertour nicht durchführen dürfen.
Wir blicken aber zuversichtlich nach vorn und können heute schon mitteilen, dass wir den Wunsch des Lindhardter Heimatvereins gern nachkommen werden und unsere „23. Muldentaler Radlertour“ nach Lindhardt auf den 29. Mai 2021 verschieben werden. Die Vereinsmitglieder werden an diesem Tag ihr „10. Lindenfest“ in Verbindung mit Ihrem 30jährigen Vereinsjubiläum feiern. Das ist doch ein würdiger und schöner Anlass!
Als Schirmherr der „Muldentaler Radlertour“ bittet Herr Graichen im Namen der Ausrichtergemeinschaft um Verständnis und wünscht allen beste Gesundheit.
Auch die für April, Mai und Juni geplanten und bei den Jüngsten so beliebten Vorschulkindersportfeste („Teddycups“) sind abgesagt worden. Vereine und Kindertagesstätten, die das FLIZZY-Kindersportabzeichen in ihren Einrichtungen abnehmen wollten, mussten diese Veranstaltungen ebenfalls absagen bzw. verschieben.
Hauptausschuss des Kreissportbundes wird verschoben.
Der Vorstand des Kreissportbundes hat aufgrund der Corona-Krise heute entschieden, die für den 11.05. geplante Mitgliederversammlung der Sportvereine im Landkreis Leipzig abzusagen! Ein neuer Termin möchte der Vorstand Anfang Mai festlegen, wenn besser abgeschätzt werden kann, ab wann wieder Versammlungen mit physischer Anwesenheit stattfinden können. Da in diesem Zusammenhang auch die Bekanntgabe und Ehrung der Sportlerinnen, Sportler und Mannschaften des Jahres (Nachwuchs und Erwachsene) stattfinden soll, müssen diese sich auch weiterhin gedulden.
Viele Sportvereine im Landkreis Leipzig müssen geplante Veranstaltungen absagen oder verschieben.
Ein Blick auf den Veranstaltungskalender zeigt deutlich, welch tiefe Einschnitte es gibt. Ob Spieltage in den Sportarten, Trainingsbetrieb, kleine Vereinsfeste oder größere Sportveranstaltungen, viele Vereine sagen derzeit schweren Herzens ihre Veranstaltungen ab.
Freistaat unterstützt Vereine und Institutionen in den Bereichen Soziales, Sport, Kultur, Umwelt und Landwirtschaft
Von den Folgen der Corona-Pandemie sind im Freistaat zahlreiche Institutionen, Vereine und Verbände betroffen, die für den Zusammenhalt und das gesellschaftliche Leben eine wichtige Rolle spielen.
Das Kabinett hat am Dienstag daher ein weiteres Maßnahmenpaket insbesondere für die Bereiche Soziales, Kultur und Sport sowie Umwelt und Landwirtschaft beschlossen, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern.
Es hat ein Volumen von rund 55 Millionen Euro. Der Maßnahmenplan richtet sich vorrangig an Vereine und Privatpersonen, die nicht auf die Unterstützung durch Bundes- oder Landeshilfen sowie kommunaler Träger zurückgreifen können. Mit dem Unterstützungsprogramm sollen noch bestehende Lücken in Sachsen geschlossen werden.
»Wir wollen mit diesem Schutzschirm erreichen, dass auch Sportvereine und Behindertenwerkstätten durch diese Krise kommen und dass nicht-kommunale Musikschulen oder auch unsere Jugendherbergen und Schullandheime eine Perspektive haben. Es ist wichtig, dass wir zusammenstehen und den Mut nicht verlieren. Darum haben wir uns heute auf kurzfristige Unterstützung in diesen für unsere Gesellschaft wichtigen Bereichen verständigt«, sagte Ministerpräsident Michael Kretschmer.
Auch Sportvereine müssen auf verschiedene Einnahmen wie die Vermietung von Wettkampfflächen oder die Ausrichtung von Wettkämpfen verzichten. Vereine, die durch entstehende Einnahmeverluste in Existenznot geraten, sollen mit Zuschüssen von bis zu 10.000 EUR unterstützt werden. Darüber hinaus werden sächsische Vereine einschließlich des Profisports und Träger von Sport- und Sportleiterschulen unterstützt, die mit wegbrechenden Einnahmen aus Ticketverkauf, Werbeeinnahmen und Lehrgängen konfrontiert sind. Insgesamt belaufen sich die Hilfen für den Sportbereich auf bis zu 20 Millionen Euro.
Die jeweils verantwortlichen Ressorts sind damit beauftragt worden, die verschiedenen Maßnahmen zügig umzusetzen. Die für die Maßnahmen erforderlichen Mittel bedürfen noch der Entscheidung des Sächsischen Landtages.
DFB-Stiftung Sepp Herberger startet Corona-Nothilfefonds
Dieses Programm richtet sich an Mitglieder der Fußballfamilie, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not oder wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Die älteste deutsche Fußballstiftung stellt im Rahmen einer ersten Sofortmaßnahme 100.000 Euro zur Verfügung.
Weitere Infos gibt es hier.
Mit dem Soforthilfe-Zuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) unterstützt der Bund über die Sächsische Aufbaubank kleine Unternehmen Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
Weitere Informationen gibt es hier.
Zur Antragstellung gelangt ihr hier.
Rund zwei Wochen lang ist im sächsischen Sport nun schon nichts mehr, wie es mal war. Der LSB stand und steht deswegen in engem Kontakt mit dem SMI, um die aktuelle Situation der sächsischen Sportlandschaft zu verdeutlichen und um Unterstützung zu werben. Unsere Bemühungen als Sportdachorganisation sind aktuell darauf gerichtet, das bestehende, jahrelang vor allem durch ehrenamtliches Engagement erfolgreich gewachsene Sportsystem im Freistaat für die Zeit nach Corona zu erhalten. Das betrifft die unschätzbare Arbeit in den Sportvereinen vor Ort, bei den Landesfachverbänden und in den Kreis- und Stadtsportbünden.
Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist nun getan. In einem Schreiben an den LSB zeigt das SMI Verständnis für die aktuellen Herausforderungen des organisierten Sports. So versichert Innenminister Prof. Dr. Wöller, dass trotz der Mehrkosten, die aktuell aufgrund der Corona-Pandemie auf den Freistaat zukommen, keine Änderungen bei der Ausreichung der im Zuwendungsvertrag für den organisierten Sport versprochenen Mittel zu erwarten sind. „Uns ist sehr an einer ordnungsgemäßen Abwicklung gelegen“, verspricht Prof. Dr. Wöller.
LSB-Präsident Ulrich Franzen begrüßt die Entscheidung: „Diese Zusage gibt uns Planungssicherheit in Bezug auf die Ausreichung der Sportfördermittel, die wir unseren Sportvereinen, den Kreis- und Stadtsportbünden sowie den Landesfachverbänden auch gern so weitergeben möchten. Für diese avisierte vollständige und vor allem termingerechte Auszahlung der Sportfördermittel in 2020 möchten wir uns herzlich bedanken.“
Des Weiteren soll in der kommenden Woche im sächsischen Regierungskabinett auch das Thema Sport intensiv besprochen werden. Ziel wird es sein, eine bedarfsgerechte Lösung für die Sportvereine und -verbände in Sachsen zu finden. Im Mittelpunkt steht dabei die Hilfe bei der Absicherung der jeweiligen Existenzen und sowie Unterstützung beim Ausgleich von Corona-bedingten finanziellen Einbußen.
Quelle: www.sport-fuer-sachsen.de
Die Corona-Krise hat den organisierten Sport weltweit still gelegt. Immerhin herrscht nun Klarheit: Die olympischen und paralympischen Spiele und die Fußball-Europameisterschaft sind auf das nächste Jahr verschoben worden. In 90.000 Sportvereinen in Deutschland ist der komplette Spielbetrieb in allen Sportarten eingestellt worden, große und kleinere Sportveranstaltungen mussten abgesagt werden. Selbst kleinere Vereinsfeste oder Mitgliederversammlungen sind ebenso, wie die Durchführung von Trainingsangeboten, derzeit leider nicht möglich. Um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, bleibt derzeit keine andere Wahl, als jeglichen Kontakt zu vermeiden.
“Mit der Stillegung des gesamten Sports liegt eine zentrale Säule des gesellschaftlichen Lebens derzeit brach. Dies ist ein beispielloser Vorgang, das hat es so noch nie gegeben und allen Sportlern und aktiven Mensch fehlt diese Auszeit von Sport und Verein mit Sicherheit sehr. Nun gilt es, auszuharren und inne zu halten”, so Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes Landkreis Leipzig.
Zum gesamten Sporttreiben gibt es viele Fragen, auch was die wirtschaftlichen Auswirkungen für Verbände, Vereine und Leistungssport betrifft.
Im Landkreis Leipzig gibt es ebenfalls Vereine, die aufgrund der aktuellen Situation in wirtschaftliche Schieflage geraten könnten. Ohne staatliche Unterstützung kann es passieren, dass die gemeinwohlorientierten Vereine die Pacht und Miete der Sportstätten nicht mehr bedienen, hauptamtliche Mitarbeiter nicht bezahlen oder Einnahmen aus Rehasport oder dem Spielbetrieb nicht mehr erzielen können. Sportvereine dürfen keine oder nur sehr geringe Rücklagen bilden und können daher nur eine sehr kurze Zeit Einnahmeausfälle überbrücken und wegfallende Ertragsmöglichkeiten nicht aus eigenen Kräften ausgleichen. Auch die unzähligen selbständigen Trainerinnen und Trainer, deren Einnahmen durch die Einstellung des Sport- und Trainingsbetriebs komplett wegfallen, sind aufgrund der aktuellen Situation in der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit gefährdet.
Um dieses Fundament zu erhalten, appellieren DOSB und LSB an Regierungen und Verwaltungen in Bund und Ländern, Maßnahmen zu einem Schutzschirm für den Sport zusammenzufügen. Neben der Forderung an die Politik hoffen die Dachverbände auch auf Solidarität der Vereinsmitglieder. Der DOSB wirbt gemeinsam mit den Landessportbünden bei der Politik, den organisierten Sport mit seinen gesellschaftlichen Leistungen bei allen Maßnahmen zu einem Schutzschirm dringend mit zu berücksichtigen, um die Vielfalt des Sports in Deutschland zu erhalten.
„Das Ausmaß ist derzeit noch nicht abschätzbar. Aber wir setzen uns natürlich dafür ein, dass Vereinen unkompliziert und schnell Hilfe zuteil wird“, so Woda.
Unterdessen hat der DOSB als Dachverband des deutschen Sports bekanntgegeben, über die Forderungen an die Politik hinaus einen Solidarfonds bereit zu stellen. Dieser trägt den Namen „Erhalt der Vielfalt des Sports“. Dazu stellt die Stiftung Deutscher Sport einen Grundstock von einer Million Euro bereit, der durch einen Spendenaufruf zur Solidarität aufgestockt werden soll. Auch weitere Partner aus Wirtschaft haben ihre Unterstützungsbereitschaft signalisiert, den gemeinnützigen Sport in dieser Notlage zu unterstützen.
Einige Sportvereine nutzen die Krise kreativ und haben ein Online-Sportangebot eingerichtet. Ob als Ersatz für die Schulsportstunde für Kinder, als Ersatztraining in den Sportarten oder für einige Rehasportstunden. Zumindest kann man sich damit vor dem heimischen Bildschirm etwas bewegen. Hier ein Beispiel des SC DHfK Leipzig Handball.
Der 7-Tage-Inzidenzwert am 06.11.: 340,6
Aktuell gilt die Vorwarnstufe!
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Seit 05.11. gilt in Sachsen die Vorwarnstufe der Corona-Schutzverordnung. Sport im Amateurbereich gilt als private Zusammenkunft. Damit gelten auch hier Kontaktbeschränkungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Sport gänzlich ausfallen muss! Folgende Regelungen gelten nun:
Für private Treffen, wie eben auch im Sport (außer bei beruflicher Ausübung) gelten nun Personenobergrenzen, zumindest für Menschen ohne 2G-Status!
Auf einem Spielfeld dürfen nun maximal 10 ungeimpfte Sportler dabei sein. Egal, ob im Innen- oder Außenbereich. Für Kinder unter 14 Jahren und Menschen mit 2G Nachweis gibt es keine Beschränkungen. Diese werden also nicht mitgezählt. Mit der ab Montag geltenden neuen Corona-Schutzverordnung Verordnung wird dieses Alter auf 16 hochgesetzt.
Das Sozialministerium geht davon aus, dass die Überlastungstufe in wenigen Tagen erreicht wird. Es darf sich dann nur ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen. Ob dies so umgesetzt werden muss oder ob eine vernünftige Regelung im Sinne des Sports gefunden wird, bleibt abzuwarten.
Kreissportbund-Präsident Andreas Woda zur aktuellen Lage:
„Die aktuellen Entwicklungen und erneuten Einschränkungen für den Amateursport stellen unsere Vereine wieder vor große Herausforderungen! Auch der Breitensport muss seinen Teil zur Eindämmung des Corona-Virus beitragen und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Mit den Maßnahmen können Training und Wettkämpfe in den Vereinen weiterhin durchgeführt werden. Nun liegt es an jedem Einzelnen, ob er teilnehmen kann oder nicht.“
Der 7-Tage-Inzidenzwert am 02.11.: 276,3
Aktuell gilt jedoch weder die Vorwarnstufe noch die Überlastungsstufe!
Die tagesaktuellen Entwicklungen sind hier zu finden.
Über die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 21.10. gab es im Sport zunächst reichlich Verwirrung aufgrund eines Artikels im Sportbuzzer.
Nachdem am 01.11. eine digitale Gesprächsrunde zwischen LSB (Christian Dahms) und Team Sport Sachsen (Karsten Günther) mit Ministerpräsident Michael Kretschmer und Gesundheitsministerin Petra Köpping zur aktuellen Corona-Situation stattfand, wird nun im Kabinett und später in einer Sondersitzung zum Entwurf einer neuen Corona-Schutzverordnung diskutiert. Diese soll am Samstag, d. 06.11. veröffentlicht und am darauffolgenden Montag in Kraft treten. Wir gehen davon aus, dass entsprechende Lösungen für den Sport in Sachsen darin enthalten sind.
Hier geht es zur Pressemeldung des Landessportbundes.
Die aktuell gültigen Regelungen für den Sport könnt ihr folgender Übersicht entnehmen.
Bei Fragen stehen wir euch gern zur Verfügung!
Der 7-Tage-Inzidenzwert überschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35!
Das heißt, dass ab Dienstag, d. 05.10.21 im Landkreis Leipzig der Sport, sowie Veranstaltungen und Feiern im Innenbereich nur noch mit Kontakterfassung und unter Vorlage eines Genesenen- Geimpften- oder negativen Testnachweis möglich ist.
Alle weiteren aktuellen Informationen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung sind im Corona-Update vom 24.09. und vom 01.09. zu finden (s.u.)!
Bei Fragen stehen wir euch gern zur Verfügung!
(in einer früheren Version des Artikel hieß es, dass am Montag die verschärften Regelungen eintreten. Das ist nicht korrekt, denn die Regelungen greifen nach Ablauf der 5 aufeinanderfolgenden Tage am übernächsten Tag. Dies bitten wir zu entschuldigen.)
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 23.09.2021: Einführung der 2G-Option
Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Ergänzung der Schwellenwerte
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Für weitere Details bitte den Reiter Corona-Update vom 01.09. beachten.
Kein Stillstand des Sportsystems im Herbst! – Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie
Wie der LSB in einem offenen Brief an die sächsische Gesundheitsministerin Köpping schrieb, birgt ein drittes Jahr in Folge ohne einen regulären Spiel- und Wettkampfbetrieb enorme Gefahren für den ehrenamtlich organisierten flächendeckenden Sportbetrieb in Sachsen. Eine erneute Vollbremsung des Systems, das seit März 2020 schwere Rückschläge zu verzeichnen hatte, würde das grundsätzliche Überleben vieler sächsischer Vereine und Verbände akut gefährden. Neben finanziellen Verlusten sowie Immobilität und gesteigerten Krankheitsbildern infolge des eingeschränkten Sportangebots, sei auch mit einem erhöhten Mitgliederrückgang und einem inhärenten Verlust an Ehrenamtlichen zu rechnen – der Basis des von Vielfalt gekennzeichneten Systems.
Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wurden nun folgende Regelungen für den Sport getroffen:
Eine Abkehr von der Inzidenz als alleiniger Gradmesser für Coronamaßnahmen ist in der neuen Verordnung nun umgesetzt. Die Inzidenz von 35 ist weiterhin eine wichtige Linie in den Landkreisen und kreisfreien Städten, jedoch kommen nun zwei Warnstufen (Vorwarn- und Überlastungsstufe) hinzu, die die Auslastung auf den sächsischen Normal- und Intensivstationen berückichtigen.
Personen, die die 3G-Regel erfüllen, soll die Nutzung von Sportangeboten grundsätzlich inzidenzunabhängig im möglichst großem Umfang ermöglicht bleiben, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde.
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen (und in Fitnessstudios) ist ohne Publikum und ohne personenmäßige Beschränkung nach § 7 SächsCoronaSchVO gestattet für:
• Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,
• Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
• Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Punkt 1 dieser Aufzählung
Diese Betätigungen werden weder durch das Überschreiten der Inzidenzgrenze 35 noch durch Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe eingeschränkt.
Der allgemeine Sportbetrieb wurde mit folgenden Einschränkungen gestattet:
• Sport im Innenbereich bei einer Inzidenz >35 altersunabhängig nur unter Vorlage eines 3G-Nachweises und Kontakterfassung
• Gleiches gilt für das Erreichen der Vorwarnstufe
• Sport im Innenbereich bei Erreichen der Überlastungsstufe altersunabhängig nur unter Vorlage eines 2G-Nachweises und Kontakterfassung. Ein Testnachweis ist dann nicht mehr ausreichend; Sport im Innenbereich ist dann nur für genesene und geimpfte Personen gestattet.
Anleitende Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen, sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt.
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchenden:
Szenario keine Warnstufe und Schwellenwert <35:
• keine Einschränkungen
Szenario Vorwarnstufe oder Schwellenwert >35:
• bis 5.000 gleichzeitig Besuchende: 50prozentige Auslastung durch Besuchende, falls diese nicht alle den 3G-Nachweis vorlegen
• ab 5.001 gleichzeitig Besuchende maximal 50%-Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besuchenden
Szenario Überlastungsstufe:
• nur geimpfte oder genesene Besuchende
• maximal 50%-Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besu-
chende
Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der gleichzeitig Besuchenden mitgezählt.
Für Veranstaltungen <1000 Besuchenden gibt es keine Einschränkungen.
Sächsische Corona-Schutzverordnung
Die aktuelle Verordnung findet ihr hier.
Corona-Teststationen im Landkreis Leipzig
Ab einer Inzidenz von 35 gilt die 3G-Regel. Diejenigen, die einen Test benötigen, finden hier alle aktuellen Teststationen im Landkreis. Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebes einer Testpflicht unterliegen, müssen im Verein keinen zusätzlichen Test machen. Auch ein Impfnachweis ist nicht nötig.
Eine Übersicht aller Teststationen im Landkreis Leipzig ist unter dieser Karte zu finden.
Hier findet ihr die aktuellen Zahlen vom Landkreis Leipzig/ Sachsen:
Infektionsfälle in Sachsen – mit Bettenbelegung und Inzidenz der letzten 7 Tage
Informationen vom Landkreis Leipzig – Aktuelles zum Corona Virus
Ab Samstag, dem 12.06.21 entfallen die Testpflichten für Sporttreibende und Trainer!
Im Landkreis Leipzig stehen ab Samstag, d. 12.06. weitere Lockerungen an, denn dann wurde die Inzidenzschwelle von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten. Dies veröffentlichte der Landrat in einer Öffentlichen Bekanntmachung am Freitagmorgen!
Dies bedeutet vor allem ein Wegfall der Testpflicht in nahezu allen Bereichen! Also für alle Sporttreibenden, egal ob sie in Innen- oder Außensportanlagen oder Außenbereichen, mit Kontakt oder ohne trainieren. Die Testpflicht entfällt auch für Anleitungspersonen! Einzig bei Sportveranstaltungen gilt eine Testpflicht für Publikum, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Ab Montag, d. 14.06. tritt die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Es besteht weiterhin die Pflicht die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erfassen (außer bei Minderjährigen). Es gibt auch keine Gruppengrößenbegrenzungen mehr.
Wir wünschen viel Spaß beim Sport!
Ab Mittwoch, dem 02.06.21 gelten im Landkreis Leipzig die Regelungen für Inzidenzen <50!
Die Neuerungen im Überblick:
- ab sofort ist zusätzlich gestattet: Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 (vorher 20) Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung. Für Kontaktsport auf Außensportanlagen und kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen ist die Testpflicht aber derzeit noch nicht aufgehoben! Dies geschieht erst ab einer Inzidenz unter 35 (siehe Corona-Update vom 19.05.21)!
- unverhältnismäßige Verschärfung: Tagesaktuelle Corona-Tests für das Training von Minderjährigen auf Außensportanlagen sind nun wieder vorgeschrieben! Kinder und Jugendliche müssen nur für Sport auf speziell dafür geschaffenen Anlagen – wie Fußballfeldern, Trainingsplätzen oder Leichtathletik-Laufbahnen – Tests vorlegen. Das Training im allgemeinen Außenbereich, wie beispielsweise auf Grünflächen oder in Parks, ist weiterhin ohne den Nachweis eines negativen Corona-Tests mit und ohne Kontakt möglich! Unverständlicher Weise wurde die erste Regelung zum testfreien Sport für Minderjährige nicht mehr für Außenbereiche und Außensportanlagen gestattet, sondern nur noch für erstere. Eine Klärung mit dem Verordnungsgeber läuft derzeit. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Publikumsverkehr bei Sportveranstaltungen ist unter Auflagen wieder gestattet
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen (und in Fitnessstudios) ist ohne personenmäßige Beschränkung gestattet für:
- Berufssportler und Berufssportlerinnen, lizenzierte Profisportlerinnen und Profisportler, gleichgestellte Personen: Angehörige der Bundes- und Landeskader des DOSB bzw. der Mitgliedsverbände des LSB Sachsen, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes sowie Kader eines Nachwuchsleistungszentrums in Sachsen
- Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
- den Sportunterricht,
- die vertiefte sportliche Ausbildung,
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge.
Für den allgemeinen Sportbetrieb wurde darüberhinausgehend gestattet:
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktsport auf Außensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Kontaktsport auf Innensportanlagen mit Gruppen bis zu 30 Sporttreibenden und Kontakterfassung bei tagesaktuellem Test der Sporttreibenden; tagesaktueller Test der Anleitungspersonen
Sport im Freien außerhalb von Sportanlagen gemeinsam durch max. 10 Personen ab ihrem jeweils 14. Geburtstag (jüngere Kinder und Jugendliche werden nicht mitgezählt)
Die Testpflicht gilt nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz und Genesene sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag (§ 9 Abs. 4 und 6 SächsCoronaSchVO).
Unverständlicher Weise wurde die erste Regelung zum testfreien Sport für Minderjährige nicht mehr für Außenbereiche und Außensportanlagen gestattet, sondern nur noch für erstere. Eine Klärung mit dem Verordnungsgeber läuft derzeit (s.o.).
Tagesaktuell ist der Test, wenn er innerhalb der letzten 24h vor dem Sportbetrieb durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 5 SächsCoronaSchVO). Für Anleitungspersonen als beruflich tätige Angestellte oder Selbständige gilt die Testpflicht nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
Die Regelung der sportlichen Nutzung von Hallen- und Freibädern wurde aus § 20 SächsCoronaSchVO im Rahmen der Überarbeitung der Vorschrift herausgelöst. Die Nutzung der Hallen als Sportstätte ist daher mangels Spezialregelung aus § 19 SächsCoronaSchVO zu entnehmen.
Eine Separierung von Sportstätten ist nach dem Vorbild der Regelung für Inzidenz >100 möglich.
Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung gestattet (§ 19 Abs. 5 SächsCoronaSchVO).
Landkreis Leipzig erlässt weitreichende Lockerungen für den Vereinssport!
Die Sportfamilie im Landkreis Leipzig freut sich über die weitreichenden Lockerung für die Sportvereine der Region.
Landrat Henry Graichen hat, wie bereits Anfang Mai im Gespräch mit dem Präsidenten Andreas Woda und Geschäftsführer René Schober angekündigt, eine zügige Regelung im Sinne des Sports erlassen.
Grundsätzlich gestattet sind neben dem (Kontakt-)Sport für Minderjährige in Gruppen bis zu 20 Personen im Außenbereich sowie auf Außensportanlagen nun auch der altersunabhängige kontaktfreie Sport für bis zu 20 Personen im Außenbereich. Das heißt, kontaktloses Fußball- oder Hockeytraining ist damit möglich, und zwar ohne tagesaktuellen Negativtest für die Spielerinnen und Spieler. Lediglich Übungsleiter benötigen weiterhin einen solchen (vollständig Geimpfte oder Genesene brauchen einen entsprechenden Nachweis).
Unter Auflagen erlaubt sind altersunabhängiges kontaktfreies Training auf Innensportanlagen. Hier gilt eine Teilnehmerbegrenzung, die sich an der Größe der Sportstätte orientiert. Die Teilnehmerzahl ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Möglich ist außerdem Kontaktsport auf Außensportanlagen für bis zu 20 Personen, ebenfalls altersunabhängig. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein tagesaktueller Negativtest (oder ein vergleichbarer Nachweis) aller Teilnehmenden (gilt nicht für Minderjährige!) sowie die Kontaktdatenerfassung. Liegen entsprechende Nachweise vor, darf es dann auch eine „ordentliche“ Übungseinheit mit abschließendem Spielchen im Freien sein.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz und die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung regeln die Möglichkeiten für Sportvereine in Sachsen.
(in Verbindung mit der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19):
Bei einer Unterschreitung der Inzidenzschwelle 50 wird zusätzlich gestattet:
Sportbetrieb nach Nr. 11 ohne Testpflicht der Teilnehmer und ohne Kontakterfassung oder Nachverfolgung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung.
Der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
Was gilt für Geimpfte/Genesene?
Einschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten und den Kindergruppensport für geimpfte oder genesene Personen entfallen.
Vollständig Geimpfte werden Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. Ob dies bedeutet, dass Geimpfte und Genesene in größeren Gruppengrößen miteinander Sport treiben können oder ob diese in Mischgruppen nicht mitgezählt werden, ist derzeit noch nicht geregelt.
Gremiensitzungen und Versammlungen?
Ob die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nach dem Infektionsschutzgesetz, also bei einer Inzidenz von über 100 gestattet ist, kann bisher nicht abschließend geklärt werden. Die Antwort der Verantwortlichen des Bundes steht aus. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100er-Inzidenzgrenze gestattet!
Bei den Sitzungen ist das Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu beachten, was bei größeren Vereinen zu Problemen führen dürfte, wenn Räumlichkeiten zur Durchführung gesucht werden.
Bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen, gilt ab dem übernächsten Tag:
Da das Infektionsschutzgesetz dann mit Sonderregelungen nicht mehr greift, gelten dann die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bzw. der Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte.
Sportbetrieb ist gestattet für:
- Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (Ausnahme nach § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes)
- Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
- den Sportunterricht,
- das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz 2 oder 3 teilnehmen,
- Dienstsport,
- sportwissenschaftliche Studiengänge,
- lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler,
- Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen (U18) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
- kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
- kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen (Nur mit tagesaktuellem Test aller Teilnehmer!)
Wichtig bei den Tests: Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Die Teilnehmer müssen zuvor ein Testcenter aufsuchen oder den Selbsttest vor Ort unter Aufsicht machen. Die Aufsichtsperson kann allerdings nicht einfach einer der Mitspielerinnen oder Mitspieler sein. Die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen unter Aufsicht desjenigen vor, „der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Das kann zum Beispiel ein Beauftragter des Vorstandes sein. Die Vereine müssen die Organisation selbst absichern.
Für alle Punkte gilt: Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Beruflich tätige Angestellte oder Selbständige Trainer müssen sich nur 2x pro Woche testen. Wenn keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung mehr besteht, entfällt dies.
Zu den Punkten 10 und 11: maximal zulässige Personenzahl: Fünf Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind in geschlossenen Räumen, zehn Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind auf Außensportanlagen und im Freien. > Dies ist der Regelung lt. aktueller CorSchVO. Diese Auslegung der CorSchVO wird derzeit diskutiert und ist noch abschließend durch die neue Allgemeinverfügung des Landkreises zu regeln. Am 23.05. wurde eine Regelung für den Sport erlassen (s.o.).
Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen ist ab dem übernächsten Tag im Landkreis folgender Sportbetrieb gestattet:
Als Ausnahme von der allgemeinen Ausgangssperre darf zwischen 22 und 24 Uhr im Freien (außerhalb von Sportanlagen) allein ausgeübte körperliche Bewegung stattfinden.
Allgemeiner Sportbetrieb:
Allgemeine Voraussetzungen:
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
• es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
• es wird ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept eingehalten.
Sportbetrieb ist gestattet für:
1 kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
2 Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der
Bundes- und Landeskader
3 Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt: mit dem 14. Geburtstag keine Teilnahme am Gruppensport mehr möglich) ist die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis 14 Jahre ist zulässig!
Wichtig bei den Tests: Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Die Teilnehmer müssen zuvor ein Testcenter aufsuchen oder den Selbsttest vor Ort unter Aufsicht machen. Die Aufsichtsperson kann allerdings nicht einfach einer der Mitspielerinnen oder Mitspieler sein. Die entsprechende Bundesverordnung schreibt einen unter Aufsicht desjenigen vor, „der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Das kann zum Beispiel ein Beauftragter des Vorstandes sein. Die Vereine müssen die Organisation selbst absichern.
Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Beruflich tätige Angestellte oder Selbständige Trainer müssen sich nur 2x pro Woche testen. Wenn keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung mehr besteht, entfällt dies.
Ort:
Der Sportbetrieb nach den Nummern 1 und 2 ist in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt. Es ist also möglich, dass Sportvereine Sportstätten (auch Sporthallen) nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu. In einer Mitteilung des BMI vom 03.05. wurde mitgeteilt, dass Hallen- und Freibäder als Freizeiteinrichtungen zu betrachten sind und nicht öffnen dürfen. Eine schwimmsportliche Nutzung ändert daran nichts..
Gruppensport nach Nummer 3 ist auf Außensportanlagen zulässig.
Sportanlagen können unterteilt werden
Um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern ist erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.).
Wettkampfe im Individualsport möglich
Das SMK geht davon aus, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist – wie z.B. beim Tennis-Einzel – , ein solcher auch stattfinden darf.
Vertiefende Informationen sind hier zu finden.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Muster-Hygienekonzept hier als Download
Landkreis hebt Allgemeinverfügung wieder auf
Die Allgemeinverfügung des Landkreises wurde zum 24.04.21 wieder aufgehoben. Damit einher geht, dass die Lockerungen für den Sport vom 05.04. wieder aufgehoben sind.
Mit dem erneuerten Bundesinfektionsschutzgesetz gelten deutschlandweit für den Sport nun folgende Regelungen:
Bei einer Inzidenz >100:
Allgemeiner Sportbetrieb
Allgemeine Voraussetzungen:
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
• es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
• es wird ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten.
Sportbetrieb:
1 kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
2 Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der
Bundes- und Landeskader
3 Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis 14 Jahre ist zulässig!
Die Sporttreibenden müssen keinen Test nachweisen. Alle Trainer und Übungsleiter, bzw. Helfer, die in Kontakt mit der Gruppe kommen, müssen jedoch einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies kann auch ein Selbsttest sein.
Ort:
Der Sportbetrieb nach den Nummern 1 und 2 ist in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt. Es ist also möglich, dass Sportvereine Sportstätten (auch Sporthallen) nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Gruppensport nach Nummer 3 ist auf Außensportanlagen zulässig.
Sportanlagen können unterteilt werden
Um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage) bzw. kann eine Aufteilung von Sportfeldern ist erfolgen, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind ( z.B. durch Bänder, Barrieren , ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.).
Bei einer Inzidenz <100:
Da das Infektionsschutzgesetz dann mit Sonderregelungen nicht mehr greift, gelten dann die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung (neu ab 10.05.) bzw. der Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte.
Gremiensitzungen und Versammlungen derzeit verboten:
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Durchführung und Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen und Organversammlungen für Vereine nicht gestattet. Die Durchführung und Teilnahme für Vereine ist bei Unterschreitung der 100er-Inzidenzgrenze nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO gestattet, weil dann die Sondervorschriften des § 28b IfSG nicht greifen.
Vertiefende Informationen sind hier zu finden.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Landkreis erlässt wieder Lockerungen
Die Beschlüsse der Bundesregierung und die daraufhin veröffentlichte Sächsische Allgemeinverfügung wurde durch die Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 05.04. ergänzt.
Ab sofort gilt:
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 18 Jahre im Freien, also auch auf Außensportanlagen ist zulässig!
Die Altersgrenze für den kontaktfreien Gruppensport ist von 15 auf 18 Jahre (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) erhöht worden. Ein tagesaktueller Schnelltest ist dafür nicht notwendig.
Es ist derzeit also möglich, dass Sportvereine die Außensportanlagen wieder nutzen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Bitte beachten: Nach der Prognose des Freistaats wird der Wert an 1.300 belegten Normalbetten vermutlich ab dem 15. April 2021 überschritten, so dass der Landkreis Leipzig diese Lockerungen dann wieder zurücknehmen muss. Mit Stand 19.04.2021 liegt die Zahl der belegten Normalbetten mit Covid-19-Patienten bei 1.130.
Sobald wir dazu Informationen erhalten, gibt es hier im Corona-Blog alles zum nachlesen.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Landkreis nimmt Lockerungen zurück
Ab Mittwoch sind Click&Meet, körpernahe Dienstleistungen, Individualsport nicht mehr möglich.
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten, sowie ein öffentliches Alkoholverbot.
Damit gilt ab 24.03.2021 für den Sport:
- Individualsport allein oder zu zweit oder in Gruppen bis 20 Kinder unter 15 Jahren im Außenbereich auf Außensportanlagen
Die Allgemeinverfügung zur Rücknahme der Lockerungen vom 08.03.2021 tritt am 24.03.2021 in Kraft.
Lockerungen auch im Landkreis Leipzig umsetzbar
Die Beschlüsse der Bundesregierung und die daraufhin veröffentlichte Sächsische Allgemeinverfügung wurde durch die Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 08.03. ergänzt.
Ab sofort gilt:
Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Freien, also auch auf Außensportanlagen ist zulässig!
Entsprechend der aktuellen Inzidenzzahlen ist es von nun an also möglich, dass Sportvereine die Außensportanlagen wieder ihrem eigentlichen Zweck zuführen, vorausgesetzt, die verantwortliche Gebietskörperschaft (also Landkreis, Kommune bzw. der Sportstättenbertreiber) stimmt der Öffnung zu.
Ab dem 22.03. besteht die Möglichkeit weiterer Lockerungen und einer schrittweisen Rückkehr zum Vereinssport. Sollte die Inzidenz im Landkreis und im Land Sachsen zwischen 50 und 100 bleiben, gibt es weitere Öffnungsperspektiven. Einen Überblick gibt das Schema im Bild unten. Diese sind dann vorerst mit tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verbunden. Wie die Testungen, die Dokumentation, etc. erfolgen kann, dazu gibt es bisher noch keine konkreteren Aussagen. Sobald wir dazu Informationen erhalten, gibt es hier im Corona-Blog alles zum nachlesen.
Bei Fragen stehen wir gern für euch zur Verfügung!
Weiterhin keine klare Perspektive für die Sportvereine.
Das öffentliche Leben ist seit fast vier Monaten erheblich stillgelegt. Der Staat hat Milliarden Euro aufgewendet, um die wirtschaftlichen Schäden des Lockdowns zu mildern. Die Sportvereine und -verbände machen sich indessen weniger aus finanziellen Gründen Sorgen. Ihr Problem sind die neuen, vor allem jungen Mitglieder, die mangels Angeboten ausbleiben.
Das hat Folgen für die Vereine, die Kinder und die ganze Gesellschaft. Ca. 2,5% weniger Mitglieder wurden bei der aktuell durchgeführten Bestandsmeldung von den Sportvereinen gemeldet. 60% davon sind aber Kinder und Jugendliche. Und das sind allein im Landkreis Leipzig fast 700 Kinder, die sich vom Sportverein abgemeldet haben! Eine alarmierende Zahl!
Sportliche Alternativen? Fehlanzeige! Denn auch in den Schulen gibt es nach wie vor keinen Schulsport, keine Ganztagsangebote, keine Möglichkeiten, sich unter Anleitung qualifizierter Lehrer und Trainer zu bewegen! Das herumtoben in der heimischen Stube ist sicher auch nicht geeignet, um sich auszutoben.
Mit der Verlängerung des Lockdowns bis zum 07.03. gab es bisher nur Öffnungen der Grundschulen und Kindertagesstätten. Es gibt weiterhin keine Öffnungsperspektiven für die Sportvereine. Wenn über die nächsten Lockerungen gesprochen wird, muss die Öffnung des Breitensports ein feste und erster Bestandteil der Lösung sein! Denn Kinder und Jugendliche brauchen ihre Entwicklungsräume wieder, Erwachsene und Ältere ihre sozialen Treffpunkte, um endlich wieder mit Freunden sprechen zu können und der Einsamkeit entgegen zu wirken.
DIe Inzidenzwerte sind weiter rückläufig, der Appell geht an die Politik: Geben sie den Sportvereinen eine klare Öffnungsperspektive! Outdoor-Training in der Natur und auf den Sportplätzen wieder zu gestatten, wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Regelungen von November wurden weiter verschärft! Ausgangsbeschränkungen gelten ab sofort auch für den Landkreis Leipzig!
Nach wie vor sehen wir den Sport als Teil der Lösung einer Rückkehr zur Normalität! Kein Sport ist keine Lösung! Derzeit ist für uns jedoch Solidarität gefragt.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Neuinfektionen auf die Zahl 200 hat der Landrat nun auch für unseren Landkreis schärfere Ausgangsbeschränkungen verhängt. Die bedeutet, dass nur noch in einem Radius von 15km um den Wohnort Sport getrieben werden darf!
Am 01.12. wurde in der neuen Corona-Schutzverordnung und der Allgemeinverfügung bestätigt, dass die Beschränkungen aus dem November im Dezember fortgeführt werden.
Die Öffnung für den Kindersport ist nicht berücksichtigt worden und darf weiterhin nicht stattfinden. Schulsport ist weiterhin gestattet.
Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ist weiterhin möglich. Kadersportler dürfen ab sofort auch nicht mehr in Gruppen trainieren.
Weiter Informationen gibt es auf der Internetseite des LSB.
Bitte beachtet bei der Durchführung von jeglichen Sportangeboten die aktuellen Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Tragen Sie dazu bei, dass der organisierte Sport auch weiterhin seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird! Die wichtigsten Regeln zum Minimieren des Infektionsrisikos sind nach wie vor:
• Abstand halten • Hygieneregeln beachten • Alltagsmasken tragen • Regelmäßig lüften • Corona Warn-App nutzen • Gruppen verkleinern • Kontakte erfassen
Was ist derzeit erlaubt?
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO verbietet grundsätzlich die Öffnung und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs.
Davon ausgenommen wurde Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder als Schulsport betrieben wird.
Auch für den organisierten Trainings- und Wettkampfbetrieb der Individualsportarten gilt die Einschränkung, das gleichzeitig nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf einer Sportstätte trainiert werden kann. Allerdings wird in diesem Bereich des Sportbetriebes die Anzahl der Sportler, die sich auf der Anlage aufhalten dürfen, durch das erforderliche Hygienekonzept bestimmt.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO ist auch für Profi- und bestimmte Kadersportler der Sportbetrieb gestattet. Als Profisportler im Sinne der Verordnung sind Sportlerinnen und Sportler bezeichnet, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Kadersportler sind Angehörige des Bundeskaders (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskaders 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes sowie die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.
Was ist unter den Begriffen zu verstehen?
Zum „Individualsport“ im Sinne der Verordnung zählt jegliche Form von sportlicher Betätigung (z.B. Zweikampfsportarten, Rückschlagspiele, Individualsportarten wie Leichtathletik), die als individuelles Training allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich ist.
Unter dem Begriff „Individualsportarten“ im Sinne der Verordnung werden Sportarten und -disziplinen zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht in Teams oder Mannschaften organisiert sind. Beachvolleyball mit jeweils zwei Personen pro Team oder ein Doppelspiel im Tennis beispielsweise sind demnach verboten, da beides keine Individualsportarten bzw. -disziplinen sind. Kampfsportarten, wie Judo oder Ringen, können demnach betrieben werden, soweit sich nur zwei Kampfsportler auf der Matte befinden.
Mit E-Mail vom 3.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt dieses Begriffsverständnis bestätigt.
Unter „Nachwuchsleistungszentren“ sind die berufenen Leistungszentren der professionellen Teamsportarten zu verstehen sowie deren Mannschaftskader. Dies umfasst ebenfalls das Training für die dem Landessportbund Sachsen gemeldeten Landeskader (LK1, LK2 bzw. D- und L-Kader) aller Mannschafts- und Individualsportarten. Mit E-Mail vom 4.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium des Innern diese Formulierung bestätigt.
Wie können mehrgliedrige Sportstätten genutzt werden?
Wenn auf Freiluftsportanlagen, in Sporthallen oder in privaten Sportanlagen eine räumliche Trennung des Sportreibens von individuell allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes Trainierenden gewährleistet werden kann (z.B. abgetrennte Felder einer Mehr-Felder-Sporthalle), ist auch das gleichzeitige organisierte Training von mehreren Personen als Individualsport oder in einer Individualsportart auf einer Freiluftsportanlage oder in einer Sporthalle möglich. In diesem Fall kann allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf jeder dieser räumlich abgetrennten Teilsportstätte trainiert werden. Mit E-Mail vom 11.11.20 haben das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Sächsische Staatsministerium des Innern diese Formulierung bestätigt.
Wie viele Personen dürfen auf Sportstätten sein?
Innerhalb des Hygienekonzepts ist abzubilden, wie viele Sportler sich auf der Anlage oder in der Einrichtung befinden dürfen, wenn organisierter Trainings- und Wettkampfbetrieb der Individualsportarten bzw. Profi- oder Kadersport durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die allgemeinen und spezifischen Hygieneregeln eingehalten werden. Mit E-Mail vom 3.11.20 hat das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt diese Formulierung bestätigt. Kampfrichter, Übungsleiter, Trainer etc. dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln als Beschäftigte eines Betreibers der Sportstätte diese betreten, wenn sie in dessen Auftrag am Trainings- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen. Das Sächsische Ministerium des Innern hat diese Interpretation mit E-Mail vom 11.11.20 bestätigt.
Ist Wettkampfbetrieb mit Publikum gestattet?
Sportwettkämpfe mit Publikum sind generell nicht statthaft.
Anderweitige Nutzung der Sportstätte
Nach § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ist das Betreten und Arbeiten für Beschäftigte und Betreiber auf den Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs gestattet. Demnach ist auch die Pflege der Sportanlagen im Geltungszeitraum der Verordnung zulässig.
Bei der Formulierung der Anlagen und Einrichtungen der Sportstätten wird keine Unterscheidung zwischen Außen- und Innensportstätten getroffen.
Vereinsfeiern sind nicht zulässig.
Sportstätten für Profi- und Kadersportnutzung
Anlagen und Einrichtungen des Leistungs- und Profisports sind keine verbotenen Einrichtungen, Betriebe oder Angebote des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und können unter den Auflagen des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO betrieben werden. Unter dem Begriff des „Betriebes“ sind auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb von lizenzierten Profisportmannschaften zu verstehen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat mit Email vom 02.11.2020 mitgeteilt, dass sie obiger Interpretation des § 4 Abs. 1 Nr. 6 der SächsCoronaSchVO zustimmt.
Nach Abstimmung mit dem SMI sind u. a. auch die 2. Volleyball-Bundesliga und die 4. Fußballliga Profisport betreibende Ligen im Sinne der Verordnung und der Liga angehörige Mannschaften Profisportmannschaften. Der zulässige Trainings- und Wettkampfbetrieb bezieht sich dabei nur auf die für die Profisportmannschaften lizenzierten Spieler.
Hygieneregeln
Die nicht verbotenen Einrichtungen, Betriebe und Angebote nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO haben die Auflage, dass die in § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Hygieneregelungen der Absätze 2 bis 4 der Norm sowie der Kontakterhebung nach Absatz 6 der Norm eingehalten werden. Die zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Angeboten und Betrieben nach § 4 Abs. 6 SächsCoronaSchVO zu erhebenden Daten sind: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Auch der Umgang mit diesen Daten ist an dieser Stelle geregelt.
In Abschnitt II. Nr. 10 der Allgemeinverfügung Hygiene sind spezielle Hygieneregeln aufgeführt, die unter anderem gelten für Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, die im Rahmen des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum genutzt werden:
- Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
- Die Anzahl der jeweils zugelassenen Personen hängt von der jeweiligen Sport- oder Behandlungsart ab, sollte die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings oder der Behandlung ermöglichen und ist im Konzept des Fitnessstudios bzw. der Anlage oder Einrichtung abzubilden.
- Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Trainings- bzw. Behandlungseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird.
- Trainingsgeräte oder sonstige medizinische Hilfsmittel sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Nach Möglichkeit sollte der Tresen mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werden.
- In Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist, ist mit Ausnahme bei der sportlichen Betätigung selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach dem Training bzw. der Behandlung gewährleistet.
Daneben befinden sich in Abschnitt II. Nr. 13 der Allgemeinverfügung Hygiene abweichende Hygieneregeln für den Schulsport und das Training sowie Sportwettkämpfe ohne Publikum von Sportlerinnen und Sportlern, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die dem Bundeskader, dem Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören sowie Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind:
- Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
- Gemäß SächsCoronaQuarVO haben sich alle Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland angereist sind, zehn Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten. § 4 SächsCoronaQuaVO gilt entsprechend.
- Für die Durchführung des Schulsports sind über diese Allgemeinverfügung hinausgehende oder abweichende Regelungen der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie von den entsprechenden Einrichtungen zu beachten.
Ist organisierter Sport unter freiem Himmel möglich?
Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO (Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen).
Ist organisierter Sport in Schul-Sporthallen wieder möglich?
Für die Durchführung des organisierten Sports in Schul-Sporthallen sind über die Allgemeinverfügung Hygiene hinausgehende oder abweichende Regelungen der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie von den entsprechenden Einrichtungen zu beachten.
Auch wenn die Corona-Schutzverordnung der Landesregierung noch aussteht, wird es mit der Bekanntgabe des erneuten Teil-Lockdowns durch die Bundesregierung erneut zu großen Herausforderungen für die Vereine kommen. Jeglicher Vereinssport wird ab dem 02.11. einzustellen sein, im gesamten Monat November dürfen Vereine keine sportlichen Aktivitäten mit Präsenz anbieten.
Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes bedauert dies bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Maßnahmen:
„Nachdem wir froh darüber waren, dass sich der Vereinssport nach der ersten Welle wieder erholt hat, müssen wir nun erneut den Weg gehen und jeglichen Vereinssport vorübergehend einstellen. Das ist sehr bedauerlich, denn damit entfällt die regelmäßige Bewegung, die nicht zuletzt auch der Stärkung der Gesundheit und des Immunsystems dient. Unsere Vereine haben sich in den letzten Monaten vorbildlich verhalten und Hygienekonzepte diszipliniert umgesetzt. Es ist auch bekannt, die Ansteckung im Sport geringer ist, als in anderen Bereichen. Dennoch appellieren wir an unsere Sportvereine, sich solidarisch zu zeigen und die Maßnahmen mitzutragen!“
Ausnahmen, die derzeit noch diskutiert werden, sind der Bereich Reha- und Gesundheitssport und Vereine, die Leistungssportler (sowohl olympische, als auch nicht olympische Sportarten) in ihren Reihen haben.
Vereine, denen nun erneut wirtschaftliche Probleme drohen, können weiterhin die Corona-Soforthilfe des Freistaates Sachsen nutzen!
„Das Vereinsleben muss nicht komplett zum Stillstand kommen. Die vor uns liegende Phase bietet erneut die Möglichkeit, sich mit der Weiterentwicklung des Vereins auseinander zu setzen. Auch Sportangebote können in anderen Formaten angeboten werden“, so Woda.
Vereine könnten weiterhin versuchen, ihren Mitgliedern Sportangebote zu unterbreiten oder Maßnahmen zur Mitgliederbindung umsetzen. Bereits im Frühjahr wurden viele Sportvereine kreativ und haben beispielsweise Online-Trainings angeboten. Manche Vereine haben ihren Mitgliedern auch Vereins-Sportgeräte zum Heimgebrauch ausgeliehen. Möglich wäre es auch, für seine Sportler Trainingspläne zu erstellen, damit hätte man auch für die Übungsleiter/Trainer Beschäftigungsmöglichkeiten. Eine weitere Möglichkeit, seine Vereinsmitglieder zu aktivieren, wäre, eine digitale Challenge zu erstellen.
In der Regionalen Vereinsberatung, welche der Kreissportbund als Videoaufzeichnung zur Verfügung stellen wird, gibt es in diesem Jahr zwei Themenschwerpunkte, die die Vereine dabei unterstützen werden. Zum Ersten wird der Vereinscheck vorgestellt und zum Zweiten wird es einen Informationsblock zum richtigen Umgang mit Desinfektion im Sport geben.
„Auch wenn es im ersten Moment unverständlich scheint, dass der Profisport in diesem Zusammenhang eine Ausnahmeregelung erhält und die Profiligen fortgesetzt werden dürfen, so sind diese in erster Linie Wirtschaftsunternehmen. Die Folgen könnten sein, dass Profisportvereine Insolvenz anmelden müssen, wenn der Betrieb nicht aufrecht gehalten werden kann und damit könnten einige Profiligen zusammenbrechen“, so Woda weiter.
Und die meisten sportlich Interessierten können sich wenigstens darüber freuen, dass sie mit ihren Mannschaften mitfiebern können.
Die Mitarbeiter des Kreissportbundes unterstützen gern bei allen Fragen rund um die Vereinsarbeit.
Zum 1. September 2020 treten die Neufassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus in Kraft. Für den sächsischen Sport gibt es Änderungen im Bereich der Besucherregelungen.
Für den Bereich des Sports ergeben sich aus der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nur für den Bereich von Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern Neuerungen. Diese dürfen ab 1. September 2020 stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und -sparsame Erhebung der Kontaktdaten von den Besuchern nach den Vorschriften der Verordnung möglich ist und die zuständige Behörde ein auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept genehmigt hat.
Diese Gestattung gilt, solange nicht innerhalb von sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn mehr als 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner am Veranstaltungsort (Kreisfreie Stadt oder Landkreis) aufgetreten sind. In Nr. 11 der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen wurden zusätzliche Vorgaben für die Erstellung von Hygienekonzepten für Sportwettkämpfe mit mehr als 1.000 Besuchern als Publikum festgelegt. Die Veranstalter haben hier individuelle Hygienekonzepte zu erstellen, die abhängig davon, ob es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel handelt, unter anderem Vorgaben zur Besucherobergrenze, zur personalisierten Ticketvergabe und zur Platzbelegung enthalten müssen. Für den sonstigen Sportbetrieb sieht die Allgemeinverfügung Hygiene keine weiteren Neuerungen vor.
Das sächsische Kabinett hat sich auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Ab dem 18. Juli ergeben sich damit auch für den Sport weitere Lockerungen: So sind neben Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen und auch Wettkämpfe im Breitensport mit einem Publikum von bis zu 1.000 Personen wieder zulässig.
Die wesentlichen Hygieneregeln haben weiterhin Bestand und sind vorerst bis 31.08. einzuhalten: Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Für den Sport ergeben sich folgende Änderungen:
- Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind erlaubt. Die aktuell gängigen Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden.
- Ferienlager sind mit entsprechenden Hygienekonzepten möglich. Ein exemplarisches Hygienekonzept für Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholungist auf der Webseite des LSB zu finden. Hier geht es zum Artikel.
- Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und -vereinen sind unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes ebenfalls wieder möglich.
- Auch Sportveranstaltungen mit Publikum von bis zu 1000 Personen sind im Freizeit- und Breitensport wieder zulässig – mit einem entsprechenden Hygienekonzept, das vorher bei der zuständigen Behörde vor Ort eingereicht und genehmigt werden muss.
- Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
- Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Andernfalls gilt wie für alle anderen Großveranstaltungen noch ein Verbot bis zum 31. Oktober.
Weitere Informationen und Details sind in der neuen Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen sowie der Corona-Schutz-Verordnung nachzulesen.
Training und Wettkämpfe in und auf Sportstätten werden im Freistaat Sachsen mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutz-Verordnung ab dem 6. Juni 2020 für jede Sportart wieder möglich sein. Allerdings müssen Hygienekonzepte erstellt und befolgt werden. Publikum ist weiterhin nicht zugelassen. Mindestabstände sind hingegen nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus dürfen auch Hallenbäder wieder öffnen, wenn ein seitens der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
Über diese geplanten weitreichenden Lockerungen der bisher geltenden Beschränkungen für das Sporttreiben in Zeiten der Corona-Pandemie hat Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller in Abstimmung mit dem Landessportbund Sachsen (LSB) heute die Öffentlichkeit in Dresden informiert.
„Die gegenwärtige Entwicklung der Pandemie ermöglicht uns diese Lockerungen. Auch im Bereich des Sports setzen wir nun noch stärker auf die Eigenverantwortung der Sportler und Vereine. Wir geben die Hygieneregeln nicht mehr pauschal vor, sondern erwarten von den Fachverbänden die Erstellung sportartspezifischer Hygienekonzepte“, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. „Vereine sowie Veranstalter von Wettkämpfen sollen darauf aufbauend dann eigene Konzepte erstellen. Damit ermöglichen wir unseren Sportlerinnen und Sportlern bestmögliche Trainings- und Wettkampfbedingungen und tragen der fortdauernden Pandemie Rechnung. Dies ist insbesondere ein wichtiges Signal für den Kinder- und Jugendsport “, so Wöller.
LSB-Präsident Ulrich Franzen: „Wir freuen uns über diese weiteren Lockerungen für den Sport in Sachsen. Gerade Mannschafts- und Kontaktsportarten können somit wieder regulär trainieren. Die neue Regelung bringt aber nicht nur mehr Freiheiten mit sich, sondern verpflichtet den Vereinssport auch weiterhin, Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu treffen. Wir appellieren deswegen an unsere Mitgliedsorganisationen und alle Sporttreibenden im Freistaat: Bitte halten Sie sich an die gültigen Hygieneauflagen!“
Der Vorstand des Kreissportbund Landkreis Leipzig hat in einer Sitzung am 11.05.2020 über einen neuen Termin für seine Jahreshauptversammlung beraten. Diese soll nun am 29.09.2020, 18.00 Uhr in der Muldentalhalle in Grimma stattfinden. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden dann auch die im März ausgefallenen und seitdem unter Verschluss gehaltenen Auszeichnungen der Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften des Jahres im Nachwuchs und bei den Erwachsenen nachgeholt und bekanntgegeben. Demzufolge kann die Vorfreude bei allen Nominierten nun wieder steigen.
Des Weiteren hat sich der KSB darauf verständigt, dass die Veranstaltungen für die Zielgruppen mit erhöhtem Risiko – den Senioren sowie den körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen – in einem anderen Rahmen, als in einem großen Sportfest stattfinden sollen, um das Infektionssrisiko zu minimieren. Im Rahmen einer Inklusionssportwoche wird der KSB vom 07.-11.09.2020 dezentrale Sportangebote organisieren. Das ursprünglich für den 17.06.2020 angesetzte Sportfest wurde bereits Anfang Mai abgesagt. Das Seniorensportfest, alljährlich mit über 350 Teilnehmern eine beliebte Veranstaltung des KSB, wird in diesem Jahr ebenfalls mit dezentralen Sportangeboten in Kooperation mit den Sportvereinen durchgeführt. Die Seniorensportwoche soll vom 21.-25.09.2020 stattfinden. Das Seniorensportfest, welches für den 03.09.2020 vorgesehen war, entfällt dementsprechend.
Die Sparkassen- Kinder- und Jugendspiele (ursprünglich 12.-14.06.2020) bei denen jährlich vor den Sommerferien knapp 5000 Schüler teilnehmen, sind bereits Anfang Mai abgesagt worden. Die ausrichtenden Vereine werden die Wettkämpfe in den über 30 Sportarten nach Möglichkeit in der zweiten Jahreshälfte nachholen.
In Sachsen sind weitere Lockerungen der Corona-Restriktionen geplant: Ab Mitte Mai dürfen Innensportanlagen sowie Fitness- und Sportstudios, Tanzschulen und Gastronomie wieder öffnen. Bedingung für die Rückkehr zum Sport in geschlossenen Räumen sind weiterhin Hygieneauflagen wie beispielsweise die Einhaltung eines Mindestabstandes.
Die Mitglieder des sächsischen Kabinetts haben weitere Lockerungen der Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz beschlossen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist allerdings nur zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen.
Wir haben folgende Hygiene-Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Vereinssports für euch in einer Handreichung zusammengefasst.
Sächsische Freibäder dürfen ab 15. Mai ebenfalls wieder Gäste empfangen. Voraussetzung ist hier allerdings ein vom jeweiligen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept. Ein Termin für die Öffnung von Hallenbädern ist noch nicht bekannt.
Auch die Gastronomie im Freistaat darf wieder öffnen – das betrifft auch Vereinsgaststätten und ähnliche Einrichtungen. Nähere Informationen und Auflagen dazu werden unter www.dehoga-sachsen.de veröffentlicht.
Der Präsident des Landessportbundes Sachsen, Ulrich Franzen, kommentiert die neuen Regelungen: „Wir freuen uns über diese weitere Lockerung der Restriktionen für den organisierten Sport. Damit auch die noch bestehenden Einschränkungen zeitnah aufgehoben werden können, appelliere ich an alle sächsischen Vereine: Halten Sie sich an die aktuellen Hygiene-Regeln! Nur wenn wir alle diszipliniert und verantwortungsvoll zu einem momentan noch etwas eingeschränkten Vereinsleben zurückkehren, können wir die Infektionszahlen weiterhin niedrig halten und gemeinsam gute Bedingungen für weitere Öffnungen schaffen. Mein großer Dank gilt allen Ehrenamtlichen, die den Sport gerade jetzt und auch unter erschwerten Bedingungen am Laufen halten!“
Voraussetzung für die aktuellen Lockerungen der Maßnahmen zum Infektionsschutz ist eine weiterhin niedrige Zahl von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus. Für den Fall, dass auf 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Neuerkrankungen kommen, ist eine sogenannte „Notfallbremse“ geplant, die bisher erlaubte Lockerungen wieder außer Kraft setzt. Die neuen Vorgaben gelten vorerst bis zum 5. Juni.
Endlich kann es wieder losgehen. In den sächsischen Sportvereinen darf seit dem heutigen Tag wieder Sport getrieben werden. Zunächst darf zwar nur der Trainingsbetrieb im Freien wieder aufgenommen werden und das unter Einhaltung verschiedener Hygienevorschriften, aber:
„über diese erste Stufe der Rückkehr in das öffentliche Leben hat sich der organisierte Sport im Landkreis sehr gefreut! Endlich können die Menschen sich wieder sportlich betätigen und im Vereinsumfeld treffen.“, so Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes. „Wichtig ist vor allem, dass die Kinder ihren Bewegungsdrang wieder ausleben können. Der Sportverein ist eine Lebensschule für Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung und Ausprägung von Werten und Normen beitragen. Aber das regelmäßige Sporttreiben ist in jeder Generation wichtig und deswegen tun wir alles, um die Sportvereine beim schnellen Finden von Lösungen zur Umsetzung der Hygieneschutzmaßnahmen zu unterstützen, um wieder in den Trainingsbetrieb einsteigen zu können.“
Konkret steht in der Corona-Schutz Verordnung folgendes zum Sport:
Außensportstätten sind zur Nutzung freigegeben, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.
Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler
- für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
- die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören
in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.
Folgende Hygieneregeln gelten demnach für die Nutzung von Außensportstätten:
- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
- Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
- Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km / h ungefähr 5 m und für Läufer mit 14,4 km / h ca. 10 m.
- Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.
- Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
- Ab dem 10.4. haben sich gemäß SächsCoronaQuarVO alle Personen, die aus dem Ausland eingereist sind, 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten.
Kreissportbund sagt Inklusionssportfest und Sparkassen- Kinder- und Jugendspiele ab
Für Juni waren zwei weitere große Veranstaltungen des Kreissportbundes geplant. Nun hat der Vorstand entschieden, dass das Inklusionssportfest im Juni nicht stattfinden wird. Präsident Andreas Woda dazu: „Beim Inklusionssportfest kommen über 400 Teilnehmer aus den Behinderteneinrichtungen und Förderschulen des Landkreis Leipzig zum gemeinsamen Sport treiben zusammen. Diese sehen wir als Risikogruppe und es ist selbstverständlich wichtiger, die Gesundheit der Teilnehmer und auch der ehrenamtlichen Helfer bei unseren Veranstaltungen nicht zu gefährden. Wir arbeiten derzeit an einem geeigneten Konzept, um unter Einhaltung der Hygienevorschriften in der zweiten Jahreshälfte ein solches Sportfest auszurichten.“
in Anbetracht der aktuellen Situation rund um die Corona-Pandemie sehen wir uns leider auch gezwungen, die Sparkassen Kinder- und Jugendspiele (12.-14.06.2020) ebenfalls abzusagen.
Wir bieten allen austragenden Vereinen der SKJS in der zweiten Jahreshälfte die Möglichkeit, die Veranstaltung in ihrem Ermessen und natürlich auf freiwilliger Entscheidungsbasis nachzuholen. Einen zentralen Termin, wie normalerweise üblich, wird es hierbei nicht geben. Die gute Nachricht ist: Unabhängig vom Veranstaltungsdatum werden die zweckgebundenen Fördermittel wie gehabt zur Verfügung stehen.
Dazu Andreas Woda: „Für die Sparkassen-Kinder- und Jugendspiele haben wir in Absprache mit dem Landessportbund und den ausrichtenden Sportvereinen eine gute Lösung gefunden, die es den Ausrichtern ermöglicht, die Spiele flexibel zu terminieren und durchzuführen, soweit es möglich ist.“
2020 wird es keinen Muldental-Triathlon und Veolia KidsCup geben.
Bis zuletzt hatten der Verein Sportfreunde Neuseenland gehofft, das Startwellenprozedere so zu entzerren und an die besonderen Auflagen anpassen zu können, dass von einer Absage der Veranstaltung abgesehen werden kann. „Durch die allgemeine Verfügung der sächsischen Landesregierung, welche Großveranstaltungen verbietet, sind wir nun jedoch gezwungen, den diesjährigen Muldental-Triathlon abzusagen“, bestätigt Wahlstadt und fügt traurig hinzu „die aktuellen Regelungen, die nicht nur Großveranstaltungen betreffen, sondern auch das Leben jedes Einzelnen, erachten wir als schmerzlich, aber halten sie auch für vernünftig und erforderlich. Genau aus diesem Grund möchten wir alle Teilnehmer, Sponsoren und Dienstleister um Verständnis und Solidarität bitten“.
Sparkassen-Classics – 31. Rund um das Muldental abgesagt
der Vorstand der RSG Muldental Grimma e.V. hat sich auf Grund der aktuellen Situation und der zwischenzeitlich bereits getroffenen bzw. in Aussicht stehenden Entscheidungen im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie entschlossen das Radrennen dieses Jahr nicht durchzuführen.
Mitgliedsvereine des Landessportbund Sachsen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen COVID-19-Pandemie unverschuldet in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort finanzielle Unterstützung in Form einer einmaligen Soforthilfe-Zahlung sowie eines Liquiditätsdarlehens beantragen.
Dazu hat das Sächsische Innenministerium eine entsprechende Förderrichtlinie erlassen. Die Soforthilfe-Zuschüsse für Vereine können bis zu 10.000 Euro, die Darlehen zur Liquiditätssicherung bis zu 350.000 Euro betragen.
Der Präsident des Landessportbundes Sachsen (LSB), Ulrich Franzen, begrüßt die Entscheidung als wichtiges Signal für den sächsischen Sport: „Ich freue mich, dass die Landesregierung unserer Forderung nach einer finanziellen Unterstützung für Sportvereine nachkommt. Die Bemühungen des LSB als Sportdachorganisation sind aktuell darauf gerichtet, das bestehende, jahrelang vor allem durch ehrenamtliches Engagement gewachsene Sportsystem im Freistaat für die Zeit nach Corona zu erhalten. Diese Unterstützung für unsere Vereine ist dafür ein bedeutender Schritt.“
Sportminister Prof. Dr. Roland Wöller betont: „Wir haben ein Hilfspaket für unsere sächsischen Vereine auf den Weg gebracht, weil wir Einnahmeausfälle und wirtschaftliche Schieflagen durch die Corona-Krise abfedern möchten. Ziel ist es, den Vereinen in Sachsen schnell und unbürokratisch zu helfen und damit wichtige Sportstrukturen im Freistaat zu erhalten.“
Für die Gewährung von Darlehen zur Liquiditätssicherung ist die Sächsische Aufbaubank zuständig. Die Soforthilfe zur Existenzsicherung in Höhe von bis zu 10.000 Euro können Vereine über den Landessportbund Sachsen beantragen. Das entsprechende Formular sowie weiterführende Informationen gibt es unter www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe.
Die Ausrichtergemeinschaft von Landkreis Leipzig / Kreissportbund LK Leipzig e.V. / IKK classic informiert darüber, dass auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Coronakrise die traditionelle Muldentaler Radlertour sowie das 10. Lindenfest am 23. Mai 2020 nicht stattfinden können. Das ist für uns eine ungewohnte und schmerzliche Situation, die wir leider so hinnehmen müssen. Es ist das erste Mal, dass wir nach 22 Jahren eine Radlertour nicht durchführen dürfen.
Wir blicken aber zuversichtlich nach vorn und können heute schon mitteilen, dass wir den Wunsch des Lindhardter Heimatvereins gern nachkommen werden und unsere „23. Muldentaler Radlertour“ nach Lindhardt auf den 29. Mai 2021 verschieben werden. Die Vereinsmitglieder werden an diesem Tag ihr „10. Lindenfest“ in Verbindung mit Ihrem 30jährigen Vereinsjubiläum feiern. Das ist doch ein würdiger und schöner Anlass!
Als Schirmherr der „Muldentaler Radlertour“ bittet Herr Graichen im Namen der Ausrichtergemeinschaft um Verständnis und wünscht allen beste Gesundheit.
Auch die für April, Mai und Juni geplanten und bei den Jüngsten so beliebten Vorschulkindersportfeste („Teddycups“) sind abgesagt worden. Vereine und Kindertagesstätten, die das FLIZZY-Kindersportabzeichen in ihren Einrichtungen abnehmen wollten, mussten diese Veranstaltungen ebenfalls absagen bzw. verschieben.
Hauptausschuss des Kreissportbundes wird verschoben.
Der Vorstand des Kreissportbundes hat aufgrund der Corona-Krise heute entschieden, die für den 11.05. geplante Mitgliederversammlung der Sportvereine im Landkreis Leipzig abzusagen! Ein neuer Termin möchte der Vorstand Anfang Mai festlegen, wenn besser abgeschätzt werden kann, ab wann wieder Versammlungen mit physischer Anwesenheit stattfinden können. Da in diesem Zusammenhang auch die Bekanntgabe und Ehrung der Sportlerinnen, Sportler und Mannschaften des Jahres (Nachwuchs und Erwachsene) stattfinden soll, müssen diese sich auch weiterhin gedulden.
Viele Sportvereine im Landkreis Leipzig müssen geplante Veranstaltungen absagen oder verschieben.
Ein Blick auf den Veranstaltungskalender zeigt deutlich, welch tiefe Einschnitte es gibt. Ob Spieltage in den Sportarten, Trainingsbetrieb, kleine Vereinsfeste oder größere Sportveranstaltungen, viele Vereine sagen derzeit schweren Herzens ihre Veranstaltungen ab.
Freistaat unterstützt Vereine und Institutionen in den Bereichen Soziales, Sport, Kultur, Umwelt und Landwirtschaft
Von den Folgen der Corona-Pandemie sind im Freistaat zahlreiche Institutionen, Vereine und Verbände betroffen, die für den Zusammenhalt und das gesellschaftliche Leben eine wichtige Rolle spielen.
Das Kabinett hat am Dienstag daher ein weiteres Maßnahmenpaket insbesondere für die Bereiche Soziales, Kultur und Sport sowie Umwelt und Landwirtschaft beschlossen, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern.
Es hat ein Volumen von rund 55 Millionen Euro. Der Maßnahmenplan richtet sich vorrangig an Vereine und Privatpersonen, die nicht auf die Unterstützung durch Bundes- oder Landeshilfen sowie kommunaler Träger zurückgreifen können. Mit dem Unterstützungsprogramm sollen noch bestehende Lücken in Sachsen geschlossen werden.
»Wir wollen mit diesem Schutzschirm erreichen, dass auch Sportvereine und Behindertenwerkstätten durch diese Krise kommen und dass nicht-kommunale Musikschulen oder auch unsere Jugendherbergen und Schullandheime eine Perspektive haben. Es ist wichtig, dass wir zusammenstehen und den Mut nicht verlieren. Darum haben wir uns heute auf kurzfristige Unterstützung in diesen für unsere Gesellschaft wichtigen Bereichen verständigt«, sagte Ministerpräsident Michael Kretschmer.
Auch Sportvereine müssen auf verschiedene Einnahmen wie die Vermietung von Wettkampfflächen oder die Ausrichtung von Wettkämpfen verzichten. Vereine, die durch entstehende Einnahmeverluste in Existenznot geraten, sollen mit Zuschüssen von bis zu 10.000 EUR unterstützt werden. Darüber hinaus werden sächsische Vereine einschließlich des Profisports und Träger von Sport- und Sportleiterschulen unterstützt, die mit wegbrechenden Einnahmen aus Ticketverkauf, Werbeeinnahmen und Lehrgängen konfrontiert sind. Insgesamt belaufen sich die Hilfen für den Sportbereich auf bis zu 20 Millionen Euro.
Die jeweils verantwortlichen Ressorts sind damit beauftragt worden, die verschiedenen Maßnahmen zügig umzusetzen. Die für die Maßnahmen erforderlichen Mittel bedürfen noch der Entscheidung des Sächsischen Landtages.
DFB-Stiftung Sepp Herberger startet Corona-Nothilfefonds
Dieses Programm richtet sich an Mitglieder der Fußballfamilie, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not oder wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Die älteste deutsche Fußballstiftung stellt im Rahmen einer ersten Sofortmaßnahme 100.000 Euro zur Verfügung.
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Mit dem Soforthilfe-Zuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) unterstützt der Bund über die Sächsische Aufbaubank kleine Unternehmen Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
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Rund zwei Wochen lang ist im sächsischen Sport nun schon nichts mehr, wie es mal war. Der LSB stand und steht deswegen in engem Kontakt mit dem SMI, um die aktuelle Situation der sächsischen Sportlandschaft zu verdeutlichen und um Unterstützung zu werben. Unsere Bemühungen als Sportdachorganisation sind aktuell darauf gerichtet, das bestehende, jahrelang vor allem durch ehrenamtliches Engagement erfolgreich gewachsene Sportsystem im Freistaat für die Zeit nach Corona zu erhalten. Das betrifft die unschätzbare Arbeit in den Sportvereinen vor Ort, bei den Landesfachverbänden und in den Kreis- und Stadtsportbünden.
Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist nun getan. In einem Schreiben an den LSB zeigt das SMI Verständnis für die aktuellen Herausforderungen des organisierten Sports. So versichert Innenminister Prof. Dr. Wöller, dass trotz der Mehrkosten, die aktuell aufgrund der Corona-Pandemie auf den Freistaat zukommen, keine Änderungen bei der Ausreichung der im Zuwendungsvertrag für den organisierten Sport versprochenen Mittel zu erwarten sind. „Uns ist sehr an einer ordnungsgemäßen Abwicklung gelegen“, verspricht Prof. Dr. Wöller.
LSB-Präsident Ulrich Franzen begrüßt die Entscheidung: „Diese Zusage gibt uns Planungssicherheit in Bezug auf die Ausreichung der Sportfördermittel, die wir unseren Sportvereinen, den Kreis- und Stadtsportbünden sowie den Landesfachverbänden auch gern so weitergeben möchten. Für diese avisierte vollständige und vor allem termingerechte Auszahlung der Sportfördermittel in 2020 möchten wir uns herzlich bedanken.“
Des Weiteren soll in der kommenden Woche im sächsischen Regierungskabinett auch das Thema Sport intensiv besprochen werden. Ziel wird es sein, eine bedarfsgerechte Lösung für die Sportvereine und -verbände in Sachsen zu finden. Im Mittelpunkt steht dabei die Hilfe bei der Absicherung der jeweiligen Existenzen und sowie Unterstützung beim Ausgleich von Corona-bedingten finanziellen Einbußen.
Quelle: www.sport-fuer-sachsen.de
Die Corona-Krise hat den organisierten Sport weltweit still gelegt. Immerhin herrscht nun Klarheit: Die olympischen und paralympischen Spiele und die Fußball-Europameisterschaft sind auf das nächste Jahr verschoben worden. In 90.000 Sportvereinen in Deutschland ist der komplette Spielbetrieb in allen Sportarten eingestellt worden, große und kleinere Sportveranstaltungen mussten abgesagt werden. Selbst kleinere Vereinsfeste oder Mitgliederversammlungen sind ebenso, wie die Durchführung von Trainingsangeboten, derzeit leider nicht möglich. Um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, bleibt derzeit keine andere Wahl, als jeglichen Kontakt zu vermeiden.
“Mit der Stillegung des gesamten Sports liegt eine zentrale Säule des gesellschaftlichen Lebens derzeit brach. Dies ist ein beispielloser Vorgang, das hat es so noch nie gegeben und allen Sportlern und aktiven Mensch fehlt diese Auszeit von Sport und Verein mit Sicherheit sehr. Nun gilt es, auszuharren und inne zu halten”, so Andreas Woda, Präsident des Kreissportbundes Landkreis Leipzig.
Zum gesamten Sporttreiben gibt es viele Fragen, auch was die wirtschaftlichen Auswirkungen für Verbände, Vereine und Leistungssport betrifft.
Im Landkreis Leipzig gibt es ebenfalls Vereine, die aufgrund der aktuellen Situation in wirtschaftliche Schieflage geraten könnten. Ohne staatliche Unterstützung kann es passieren, dass die gemeinwohlorientierten Vereine die Pacht und Miete der Sportstätten nicht mehr bedienen, hauptamtliche Mitarbeiter nicht bezahlen oder Einnahmen aus Rehasport oder dem Spielbetrieb nicht mehr erzielen können. Sportvereine dürfen keine oder nur sehr geringe Rücklagen bilden und können daher nur eine sehr kurze Zeit Einnahmeausfälle überbrücken und wegfallende Ertragsmöglichkeiten nicht aus eigenen Kräften ausgleichen. Auch die unzähligen selbständigen Trainerinnen und Trainer, deren Einnahmen durch die Einstellung des Sport- und Trainingsbetriebs komplett wegfallen, sind aufgrund der aktuellen Situation in der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit gefährdet.
Um dieses Fundament zu erhalten, appellieren DOSB und LSB an Regierungen und Verwaltungen in Bund und Ländern, Maßnahmen zu einem Schutzschirm für den Sport zusammenzufügen. Neben der Forderung an die Politik hoffen die Dachverbände auch auf Solidarität der Vereinsmitglieder. Der DOSB wirbt gemeinsam mit den Landessportbünden bei der Politik, den organisierten Sport mit seinen gesellschaftlichen Leistungen bei allen Maßnahmen zu einem Schutzschirm dringend mit zu berücksichtigen, um die Vielfalt des Sports in Deutschland zu erhalten.
„Das Ausmaß ist derzeit noch nicht abschätzbar. Aber wir setzen uns natürlich dafür ein, dass Vereinen unkompliziert und schnell Hilfe zuteil wird“, so Woda.
Unterdessen hat der DOSB als Dachverband des deutschen Sports bekanntgegeben, über die Forderungen an die Politik hinaus einen Solidarfonds bereit zu stellen. Dieser trägt den Namen „Erhalt der Vielfalt des Sports“. Dazu stellt die Stiftung Deutscher Sport einen Grundstock von einer Million Euro bereit, der durch einen Spendenaufruf zur Solidarität aufgestockt werden soll. Auch weitere Partner aus Wirtschaft haben ihre Unterstützungsbereitschaft signalisiert, den gemeinnützigen Sport in dieser Notlage zu unterstützen.
Einige Sportvereine nutzen die Krise kreativ und haben ein Online-Sportangebot eingerichtet. Ob als Ersatz für die Schulsportstunde für Kinder, als Ersatztraining in den Sportarten oder für einige Rehasportstunden. Zumindest kann man sich damit vor dem heimischen Bildschirm etwas bewegen. Hier ein Beispiel des SC DHfK Leipzig Handball.