Der Bundesanzeiger Verlag schreibt derzeit bundesweit Sportvereine an und fordert sie in einem Bescheid zur Zahlung einer Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters in Höhe von 2,50€ auf. Da die Forderung rückwirkend ab Mitte 2017 geltend gemacht wird, fällt inklusive Steuern ein Gesamtbetrag in Höhe von 7,44€ an.
Dazu haben sich die Justiziare des LSB und des DOSB beraten und sind zu der Auffassung gekommen, dass diese Forderung rechtmäßig ist und den Vereinen nicht empfohlen werden kann, es hier auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Den Sportvereinen wird empfohlen, die Forderungsbegleichung zunächst mit dem Vermerk zu versehen, dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschieht. Gar nicht zu reagieren und den Gebührenbescheid nicht zu begleichen, ist nicht empfehlenswert, da es sich um einen offiziellen Bescheid handelt.
Zu den Hintergründen:
Die EU hat in ihrer 4. Geldwäscherichtlinie den Mitgliedsstaaten vorgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass alle juristischen Personen des Privatrechts sowie sonstige Rechtsgestaltungen ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers elektronisch transparent machen müssen. Die Vorgaben wurden unter anderem durch die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahr 2017 umgesetzt.
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist mit der Aufgabe beliehen (TBelV), das Transparenzregister zu führen und erhebt in ihrer Funktion als registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr (gemäß den Vorgaben des § 24 im sog. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) und der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sowie von Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG).
Da alle eingetragenen Sportvereine bereits im Vereinsregister gemeldet sind, werden die Daten elektronisch abgerufen und es muss keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister durch die Vereine erfolgen. Der Verein muss lediglich sicherstellen, dass der Datenbestand im Vereinsregister aktuell ist.
Tiefergehende Informationen senden wir euch auf Wunsch zu.
Einschätzung des Kreissportbundes:
Der Kreissportbund Landkreis Leipzig und auch der Landessportbund halten diese Gebühr, auch wenn es nur eine geringe Belastung für die Sportvereine darstellt, für nicht zielführend, zumal es erst gelungen ist, für Eintragungen in das Vereinsregister eine weitgehende Gebührenbefreiung für gemeinnützige Körperschaften zu bewirken. Dies trägt auch nicht zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwandes für die ehrenamtlich geführten Sportvereine bei.
Dazu fordern wir von den Dachverbänden LSB und DOSB, auf eine Gebührenbefreiung hinzuwirken.
Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, informieren wir unsere Sportvereine umgehend.
Kostenbefreiung für Eintragungen im Vereinsregister
Mit den Unterlagen für die Eintragung von Satzungs- und Vorstandsänderungen kann der aktuelle Freistellungsbescheid, der nicht älter als 3 Jahre sein darf, mitgeschickt werden. Im Zuge dessen wird keine Rechnung erstellt. Sollte ein Verein bereits eine Rechnung bekommen haben, dann werden auf Vorlage des Freistellungsbescheides die Kosten erstattet.