Der Sächsische Landtag hat am 10. April das Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes beschlossen.

Dabei wurde in Artikel 1 Nr. 10 des Änderungsgesetzes auch eine teilweise Befreiung von registergerichtlichen Gebühren beschlossen. Somit entfallen die 75 Euro für die Ersteintragung eines Sportvereins in das Vereinsregister und die 50 Euro für spätere Eintragungen, soweit die Gebühr nicht wegen einer eintragungspflichtigen Angelegenheit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfällt. Die Regelung trifft für alle gemeinnützigen und mildtätigen Vereine mit Zuständigkeit eines sächsischen Vereinsregisters zu.

Der Freistaat folgt damit anderen Bundesländern, die einen entsprechenden Befreiungstatbestand bereits als Landesregelung beschlossen haben. Der Landessportbund Sachsen (LSB) begrüßt diese Regelung für gemeinnützige und mildtätige Vereine als „aktive Maßnahme zur Förderung des gemeinwohlorientieren Engagements in Sachsen“, wie der Generalsekretär des LSB, Christian Dahms, mitteilte.

Das beschlossene Gesetz findet sich im Entwurf hier.

Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Gebührenfreiheit galt bisher nur für die Eintragung des Erlöschens des Vereins, der Beendigung der Liquidation des Vereins, der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit und für die Schließung des Registerblatts.

Der neue Wortlaut im Detail:

Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

 Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Sächs-GVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 „§ 69 Befreiungsvorschriften

(1) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 13100 und 13101 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Vereine befreit, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Bescheid des Finanzamts nachzuweisen.

(2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.“