Über dieses Projekt erhalten unsere Vereine eine Förderung für Ihre ehrenamtliche Arbeit. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Gesamtmitgliederzahl, der Anzahl der rechnerischen Übungsgruppen, dem Mitgliederzuwachs in einzelnen Altersbereichen sowie nach der Anzahl der lizenzierten Übungsleiter.

Weitere Informationen zur Antragsberechtigung und Antragsstellung erhalten Sie in den fortführenden Unterpunkten.

Projekt Breitensportentwicklung

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und einen Mindestjahresbeitrag pro Kind/Jugendlichen von 20 Euro und pro Erwachsenen von 40 Euro erheben. Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes (Mitgliedergewinnung) für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie Menschen der Altersgruppe 50+.

Die zu beantragende Zuwendung ergibt sich aus der Summe Kategorie bezogener pauschaler Festbeträge, die anhand von Fördereinheiten (FE) für nebenberuflich tätige lizenzierte Übungsleiter (ÜL), für „fiktive“ Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) sowie für den Zuwachs der Kinder 0 bis 6 Jahre (ÜG) und der Senioren 50+ (ÜG) ermittelt werden.

  1. Aus  der  Anzahl  der  Gesamtmitglieder  ergibt  sich  nach  dem Schlüssel 1:10 die maximale Anzahl von Fördereinheiten (FE). Beispiel: 85 Gesamtmitglieder: 10 = 8 FE. Eine FE kann für einen lizenzierten Übungsleiter (ÜL), eine „fiktive“ Übungsgruppe im Kinder- u. Jugendsport (ÜG) und den Zuwachs der Kinder 0-6 Jahre (ÜG) sowie den der Senioren 50 + (ÜG) eingelöst werden.
  2. Die Anzahl „fiktiver“ ÜG „Bestand Ki/Ju“ wird nach dem Schlüssel 1:10 ermittelt. Beispiel: 37 Fußballer und 17 Schwimmer = 54 Mitglieder= 5 FE. Die Anzahl der „fiktiven“ ÜG „Zuwachs Kinder 0 bis 6 Jahre“ sowie „Zuwachs Senioren 50+“ errechnet sich ebenfalls nach dem Schlüssel 1:10. Maßstab für den Zuwachs ist der Vergleich zur Bestandsmeldung des Vorjahres  (2013). Achtung: Der  Zuwachs für jeweils eine dieser „fiktiven“ ÜG kann nur berücksichtigt werden, wenn sich auch die Gesamtmitgliederzahl (A-Zahl) um mindestens jeweils 10 Mitglieder gegenüber dem Vorjahr erhöht hat.
  3. In den Anlagen A und B müssen die Angaben der Lizenzinhaber eingetragen (A) bzw. korrigiert (B) werden. Dabei sind insbesondere die Gültigkeit und Anerkennung (siehe Seite 20-22) sowie gegebenenfalls notwendige beizufügende Lizenzkopien zu beachten. Für korrigierte lizenzierte ÜL (Anlage B) sowie neu aufgeführte lizenzierte ÜL (Anlage A) und in Ausbildung Stehende (mind. 30  LE)  ist in jedem Fall eine Kopie des Lizenznachweises beizufügen. Die ÜL ohne Nachweiskopiewerden nicht berücksichtigt! Jeder Lizenzinhaber kann unabhängig seiner Qualifikation(en) nur für eine Lizenz gewertet werden. In Ausbildung Stehende werden einmalig ab dem Folgejahr für max. zwei Jahre anerkannt. Beim Übertrag in die Antragstabelle „Ermittlung der Zuwendung (siehe Anlagen A+B)“ sind die Lizenzinhaber nach Lizenzstufen und Anzahl der Trainingseinheiten (TE) einzugruppieren. Dabei ist auch zu beachten, dass alle ÜL ganzjährig tätig sein müssen.
  4. Zur Ermittlung der möglichen Zuwendung sollen zuerst die ÜL mit anrechenbarer Lizenz und anschließend die „fiktiven“ ÜG (B KiJu, Z Ki 0-6, Z 50+) eingetragen werden. Die Anzahl der sich nach der Addition der ÜL und der „fiktiven“ ÜG ergebenden FE darf die Anzahl der maximal anrechenbaren FE (im Beispiel: 8) nicht überschreiten.
  5. Im  Finanzierungsplan sind die zuwendungsfähigen Ausgaben und deren Finanzierung summarisch einzutragen. Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein (Ausgaben Gesamt = Einnahmen Gesamt). Die Zuwendung darf höchstens (Ausnahmefall) bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

Die Anträge sind bis zum 31. Januar beim zuständigen KSB/SSB einzureichen.

Hinweis: Vereine, die sich zur Bestandserhebung online angemeldet haben, können mit ihren Zugangsdaten auch den Antrag online stellen. Der Onlineantrag muss trotzdem (noch) ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben zugesendet werden. Vereine, die bereits einmal ÜL eingereicht haben, erhalten mit der Bestandserhebung das Antragsformular sowie die Anlage B mit dem im LSB registrierten Übungsleiterdatenbestand, der nur noch korrigiert beziehungsweise bestätigt werden muss. Vereine, die erstmals einen Antrag stellen, nutzen den beigefügten Antragsvordruck. Auf der Rückseite befindet sich ein „leeres“ Formular A, in das alle gemeldeten Übungsleiter einzutragen sind. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und weiterer Fördervoraussetzungen können „förderfähige“ Vereine ab Ende Mai einen Zuwendungsvertrag erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben an den LSB geschickt werden.

Achtung: Mit der Rücksendung des Zuwendungsvertrages bestätigt der Verein, dass alle beantragten Übungsleiter mindestens bis 30.06. tätig sind. Änderungen sind sofort anzuzeigen, weil sich dadurch die Zuwendungsvoraussetzungen geändert haben. Die zweckgebundene Zuwendung wird in zwei Raten (bis Ende Juni/Ende Oktober) auf das angegebene Vereinskonto ausgezahlt. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent (Ausnahme) der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

Mittelverwendung: Die Zuwendungen können eigenverantwortlich und flexibel sowohl für die Aufwandsentschädigung nebenberuflich tätiger ÜL, als auch für die Teilnahme an Wettkämpfen  und  Trainingslagern, insbesondere im Kinder-und Jugendsport, sowie für  die Anschaffung von Sportgeräten (keine  Sportbekleidung) eingesetzt werden. Trotzdem sollten die Mittel vorrangig für die ÜL-Aufwandsentschädigung
verwendet werden. Ausgaben für Wettkämpfe und Trainingslager müssen den konkreten Einzelmaßnahmen abgrenzbar zugeordnet werden können und sich auf den „sportlichen“ Teil der Maßnahme beziehen.

Abrechnung: Die zweckgebundene Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis, ohne die Vorlage von Originalbelegen, bis zum 28. Februar des Folgejahres beim  KSB/SSB nachzuweisen. Das standardisierte Nachweisformular (Vordruck des LSB) erhält der Verein im November mit den Bestands- und Antragsunterlagen für das Folgejahr. Bei Prüfungen durch den KSB/SSB sind grundsätzlich alle Originalbelege in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Mitgliederlisten (z. B. 01.01.13/01.01.14) sowie die Übungsleiterverträge und -tätigkeitsnachweise (ggf. Hallenbelegungspläne) vorzulegen.

Fragen und Hinweise

Anhand einiger exemplarischer Fragen an den LSB sowie die KSB/SSB soll die Projektbeschreibung ergänzend erläutert werden. Ausgewählte Problemstellungen und Beanstandungen im Rahmen der Belegprüfungen werden berücksichtigt.

In unserem Verein konnten 2021 11 neue Kinder bis 6 Jahre und 13 Personen 50+ gewonnen werden, die aber in verschiedenen Abteilungen aktiv sind. Können wir trotzdem den Zuwachs gefördert bekommen?

Ja, da ab 2022 die Anzahl der Übungsgruppen sportartenübergreifend ermittelt  werden  (neu).  Dieser  Zuwachs  kann  aber  nur  angerechnet werden, wenn sich auch die Gesamtzahl der Mitglieder (A-Zahl) im Vergleich zum Vorjahr entsprechend erhöht hat. Der Schlüssel 1:10 bleibt unverändert. Die bisher erforderliche sportartenbezogene Berechnung entfällt.

Stimmt es, dass die Mindestdauer einer Trainingseinheit für die Anrechnung im Projekt herabgesetzt wurde?

Ja, eine Trainingseinheit (TE) kann seit 2011 angerechnet werden, wenn sie mindestens 60 Minuten (vorher: 90 Minuten) dauert. Damit wird dem  Umstand  Rechnung  getragen,  dass  Schwimm-  und  Sporthallen häufig nur noch auf Stundenbasis genutzt werden können. Sollte eine Übungsgruppe die Möglichkeit haben, 120 Minuten ununterbrochen zu trainieren,  so  gilt  dies  auch  nur  als  eine  TE.  Zwei  TE  an  einem  Tag können für den Übungsleiter nur anerkannt werden, wenn es sich um verschiedene Trainingsgruppen mit einer klaren personellen und inhaltlichen Trennung handelt.

Beispiel:  Eine Jugendgruppe wird an einem Tag 120 Minuten lang trainiert. Anrechenbar ist eine TE. Wird diese Jugendgruppe an zwei Tagen in der Woche mindestens jeweils 60 Minuten trainiert, können  2  TE  im  Projekt  abgerechnet  werden.  Zwei  TE  können  auch anerkannt werden, wenn der Übungsleiter am gleichen Tag z.B. erst eine Jugendgruppe und später eine Seniorengruppe (o.a.) trainiert.

Ein Übungsleiter hat nachträglich angekündigt, dass er nur noch bis 31. Mai im Verein seine Tätigkeit ausüben kann. Muss der Verein diese Änderung anzeigen?

Ja, die Änderung muss angezeigt werden. Nur wenn alle beantragten nebenberuflich tätigen ÜL/Trainer mindestens bis zum 30. Juni nachweisbar im Verein tätig sind, kann der Verein die für seine Verhältnisse höchstmögliche Zuwendung erhalten. Mit Erhalt und vor der Annahme des Vertragsangebotes sind alle Änderungen, die das vorzeitige Ausscheiden von ÜL/Trainern betreffen, dem LSB anzuzeigen. Ist dies der Fall, muss das Vertragsangebot an die veränderten Bedingungen angepasst werden.
Nebenberuflich tätige ÜL/Trainer, die für im Jahresverlauf ausgeschiedene  oder  verstorbene  ÜL/Trainer  tätig  werden  bzw.  übergangslos deren Aufgaben übernehmen, können für das laufende Haushaltsjahr nicht nachgemeldet und nicht in die Berechnung der Vereinszuwendung einbezogen werden.

Ich habe im Verein einen hauptamtlichen Übungsleiter/ Trainer beschäftigt. Kann ich für diesen die Förderung im Sinne der ÜL Aufwandsentschädigung beantragen, wenn er im Besitz einer Lizenz ist?

Vom  Grundsatz  her  nein.  Beim  selben  Arbeitgeber  kann  keine  dem Hauptberuf  gleichartige  nebenberufliche  Tätigkeit  (z.B.  „Volleyball-Trainer“ und „Volleyball-Übungsleiter“) steuerfrei entschädigt werden. Gegebenenfalls müsste im Einzelfall eine klare Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten vor Ort geprüft werden.

Ich führe 2022 eine eigene Sportveranstaltung durch und möchte die Mannschaften mit neuer Sportbekleidung ausrüsten. Kann ich die Ausgaben über das Projekt abrechnen?

Grundsätzlich nein. Sportbekleidung kann generell nicht gefördert werden. Bei Sportveranstaltungen können aber zum Beispiel Fahrtkosten, Start- bzw. Teilnehmergebühren, Verpflegungskosten (organisierte Hauptmahlzeiten) etc. abgerechnet werden.

Ich muss im nächsten Jahr einige Sportgeräte prüfen bzw. erneuern lassen. Sind die anfallenden Ausgaben förderfähig?

Nein, Reparaturen/TÜV-Prüfungen und ähnliches an Sportgeräten können nicht unter Sportgeräte abgerechnet werden.

Seit 2010 ist es möglich, die Mitgliederbestandsmeldung online einzugeben. Kann ich als Verein auch den Projektantrag Breitensportentwicklung online realisieren und welche Vorteile habe ich davon?

Jeder Verein, der seine Mitgliederbestandsmeldung online eingibt, hat auch die Möglichkeit, den Projektantrag Breitensportentwicklung bis zum 10.01. online vorzunehmen. Vorteile sind:

  • nach Fixierung der Mitgliederdaten erscheinen diese im Projektantrag automatisch
  • im ersten Bearbeitungsschritt wird die Anlage B des Vorjahres angezeigt – diese kann  in den Projektantrag übernommen werden
  • nach der Datenübernahme können Veränderungen, zum Beispiel zu Lizenzgültigkeiten oder neue lizenzierte ÜL aufgenommen werden

Die Zuwendung wird in zwei Raten (30.06./30.10.) überwiesen. Darf ich die Entschädigung der Übungsleiter erst im Dezember in einer Summe überweisen?

Nein!  Zuwendungen  sind  innerhalb  von  zwei  Monaten  nach  Erhalt zweckgebunden  zu  verwenden.  Die  Auszahlung  bzw.  Mittelverwendung muss also zeitnah erfolgen.

Seit Jahren laufe ich meinen Übungsleitern hinterher, um die Lizenzen nach der Verlängerung dem Projektantrag als Kopie beizufügen. Ist das mit dem Online-Verfahren noch notwendig?

Alle sportartübergreifenden Lizenzen des LSB (ÜLC, ÜLB, VMC, VMB,VMA,  JL)  sind  in  der  Online-Lizenzdatenverwaltung  enthalten.  Wenn also der ÜL C im Breitensport eine Lizenzverlängerung vollzogen hat, ist  das  in  der  Lizenzdatenverwaltung  registriert.  Die  Lizenzangaben können im zweiten Bearbeitungsschritt dem Projektantrag beigefügt werden. Änderungen bei (sportartspezifischen) Trainerlizenzen müssen nach wie vor als Lizenzkopie mit eingereicht werden.