Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und einen Mindestjahresbeitrag pro Kind/Jugendlichen von 20 Euro und pro Erwachsenen von 40 Euro erheben. Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes (Mitgliedergewinnung) für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie Menschen der Altersgruppe 50+.
Die zu beantragende Zuwendung ergibt sich aus der Summe Kategorie bezogener pauschaler Festbeträge, die anhand von Fördereinheiten (FE) für nebenberuflich tätige lizenzierte Übungsleiter (ÜL), für „fiktive“ Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) sowie für den Zuwachs der Kinder 0 bis 6 Jahre (ÜG) und der Senioren 50+ (ÜG) ermittelt werden.
Die Anträge sind bis zum 31. Januar beim zuständigen KSB/SSB einzureichen.
Hinweis: Vereine, die sich zur Bestandserhebung online angemeldet haben, können mit ihren Zugangsdaten auch den Antrag online stellen. Der Onlineantrag muss trotzdem (noch) ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben zugesendet werden. Vereine, die bereits einmal ÜL eingereicht haben, erhalten mit der Bestandserhebung das Antragsformular sowie die Anlage B mit dem im LSB registrierten Übungsleiterdatenbestand, der nur noch korrigiert beziehungsweise bestätigt werden muss. Vereine, die erstmals einen Antrag stellen, nutzen den beigefügten Antragsvordruck. Auf der Rückseite befindet sich ein „leeres“ Formular A, in das alle gemeldeten Übungsleiter einzutragen sind. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und weiterer Fördervoraussetzungen können „förderfähige“ Vereine ab Ende Mai einen Zuwendungsvertrag erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben an den LSB geschickt werden.
Achtung: Mit der Rücksendung des Zuwendungsvertrages bestätigt der Verein, dass alle beantragten Übungsleiter mindestens bis 30.06. tätig sind. Änderungen sind sofort anzuzeigen, weil sich dadurch die Zuwendungsvoraussetzungen geändert haben. Die zweckgebundene Zuwendung wird in zwei Raten (bis Ende Juni/Ende Oktober) auf das angegebene Vereinskonto ausgezahlt. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent (Ausnahme) der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.
Mittelverwendung: Die Zuwendungen können eigenverantwortlich und flexibel sowohl für die Aufwandsentschädigung nebenberuflich tätiger ÜL, als auch für die Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingslagern, insbesondere im Kinder-und Jugendsport, sowie für die Anschaffung von Sportgeräten (keine Sportbekleidung) eingesetzt werden. Trotzdem sollten die Mittel vorrangig für die ÜL-Aufwandsentschädigung
verwendet werden. Ausgaben für Wettkämpfe und Trainingslager müssen den konkreten Einzelmaßnahmen abgrenzbar zugeordnet werden können und sich auf den „sportlichen“ Teil der Maßnahme beziehen.
Abrechnung: Die zweckgebundene Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis, ohne die Vorlage von Originalbelegen, bis zum 28. Februar des Folgejahres beim KSB/SSB nachzuweisen. Das standardisierte Nachweisformular (Vordruck des LSB) erhält der Verein im November mit den Bestands- und Antragsunterlagen für das Folgejahr. Bei Prüfungen durch den KSB/SSB sind grundsätzlich alle Originalbelege in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Mitgliederlisten (z. B. 01.01.13/01.01.14) sowie die Übungsleiterverträge und -tätigkeitsnachweise (ggf. Hallenbelegungspläne) vorzulegen.