Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Teil 2 A. I. der Richtlinie zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (RL GeZus)

Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen des Programms „Wir für Sachsen“ das bürgerschaftliche Engagement insbesondere in den Bereichen Soziales, Umwelt, Musik, Kultur und Sport. Über das Programm können ehrenamtlich Engagierte auf Antrag eine Aufwandsentschädigung erhalten. Damit werden Sachausgaben, die für das jeweilige Ehrenamt notwendig sind (wie zum Beispiel Fahrtkosten und Büroausgaben), pauschal abgedeckt.

Für welche Vorhaben ist eine Förderung möglich?

Gefördert werden kann das ehrenamtliche Engagement in Projekten, beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Behinderten- und Altenhilfe
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Wohnungslosenhilfe, Hilfe für Menschen in Not
  • Integration von Spätaussiedlern und anderen Migranten bzw. Migrantinnen
  • Umwelt- und Naturschutz
  • Heimat- und Brauchtumspflege, Laienmusik
  • Sport
  • Unterstützung schulischer Bildung und Erziehung
  • Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen
  • Verkehrswacht, Verkehrssicherheit
  • Gesellschaft, Politik, Rechtsprechung, Kirche

Auf welchen Grundsätzen beruht bürgerschaftliches Engagement?

Bürgerschaftliches Engagement ist

  • freiwillig,
  • nicht auf materiellen Gewinn gerichtet,
  • gemeinwohlorientiert,
  • öffentlich beziehungsweise im öffentlichen Raum angesiedelt und
  • wird in der Regel gemeinschaftlich / kooperativ ausgeübt.

Wer begleitet die Fördermittel-Vergabe?

Träger von Ehrenamtsprojekten (Projektträger) erhalten die Zuwendung über die Bürgerstiftung Dresden. Ein Landesbeirat gibt Anregungen für die Auswahl der zu fördernden Projekte. Darüber hinaus können Regionalbeiräte die Bürgerstiftung Dresden bei der Entscheidung beraten.

Konditionen

Art der Förderung

Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung

Höhe
pauschale Aufwandsentschädigung je Person von maximal EUR 40,00/ Monat

Die ehrenamtliche Tätigkeit des einzelnen Ehrenamtlichen muss durchschnittlich mindestens 20 Stunden im Monat betragen.

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.