Antragsberechtigt: sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen sind und einen Mindestjahresbeitrag pro Kind/Jugendlichen von 20 Euro und pro Erwachsenen von 40 Euro erheben. Auch Landesfachverbände (LFV) können einen Antrag stellen.

Gefördert: werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht. Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren vertraglich gebunden hat, gefördert werden. Im begrenzten Maße können Geräte zur Pflege von Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist,
nachrangig gefördert werden. Die Förderung von Sportgeräten setzt die Mitgliedschaft, der das Sportgerät nutzenden Abteilungsmitglieder, im jeweiligen LFV voraus. Sportgeräte zum Betreiben der Sportarten, die im LSB eine hohe Anzahl an Kindern und Jugendlichen repräsentieren, stellen einen Schwerpunkt in der Regelförderung dar. Für Sportarten, die besonders hohe Anschaffungskosten je Einzelgerät haben, werden darüber hinaus in Abstimmung mit den jeweiligen LFV im Rahmen eines Teilbudgets Schwerpunkte festgelegt. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine (>3 Abteilungen) sowie Stützpunktvereine werden vorrangig gefördert. Nicht gefördert werden
1. Einbaugeräte (Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind)
2. Kleinsportgeräte (z.B. Bälle, Nordic-Walking-Stöcke u.ä.)
3. persönliche Sportgeräte/-ausrüstungen (Ski, Rennräder, Waffen, Sportbekleidung u.ä.)
4. Videotechnik, Computer, Kopiergeräte u.ä.
5. Kleinbusse, Geräte-/Transportwagen u.ä.
6. Transport- und Verpackungskosten
7. Ersatzteile für Geräte

Der Anschaffungspreis des Sportgerätes muss mindestens 1.000 Euro und darf in der Regelförderung höchstens 5.000 Euro betragen. Die Förderung von Sportgeräten mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro, vor allem zur Sicherung der Sportarbeit in Stützpunktvereinen, ist möglich. Für Geräte mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro ist die Zustimmung des Landesfachverbandes bei Antragstellung beizufügen.

ACHTUNG: Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur noch Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige vergleichbare Angebote beigefügt sind. Zur Finanzierung eines im Rahmen dieses Projektes neu erworbenen Großsportgerätes dürfen keine Mittel aus dem Projekt Breitensportentwicklung (bei LFV nicht aus VEW und TEW) verwendet werden!

Abweichend zu den allgemeinen Förderbedingungen kann eine Zuwendung
zum Erwerb eines neuen Großsportgerätes i.d.R. bis zu 50 Prozent des Herstellungs- oder Anschaffungspreises betragen. Einzelfallentscheidungen zur Förderhöhe und zu Förderschwerpunkten bleiben vorbehalten.

Für alle geförderten Geräte gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren. Die neu erworbenen Geräte sind durch Inventarisierung in den Vermögensbestand aufzunehmen.

Verfahren: Die Anträge sind bis zum 31. März 2022 beim zuständigen KSB/SSB einzureichen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und bei Erfüllung weiterer Fördervoraussetzungen können Vereine ab Ende Juni 2021 vom LSB einen Zuwendungsvertrag erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben an den LSB zurück geschickt werden.
Durch den Zuwendungsvertrag wird der Kauf eines neuen Gerätes unterstützt. Die Anschaffung kann nur im Zeitraum 1. Januar bis 30. Oktober 2022 erfolgen. Geräte die bereits vor dem 1. Januar 2022 bzw. vor dem „Datum der Antragstellung“ in 2022 bestellt (Auftragserteilung) oder gekauft wurden, können nicht gefördert werden.

Der im Zuwendungsvertrag angebotene Förderbetrag ergeht unter dem Vorbehalt des Nachweises zuwendungsfähiger Gesamtausgaben in erforderlicher Höhe durch die Vorlage einer Originalrechnung. Nach Einreichen und Prüfen der Originalrechnung (spätestens bis zum 30. Oktober 2022) sowie des Zahlungsnachweises (Kopie Kontoauszug) und unter Beachtung des Vorbehaltes (s.o.) erfolgt die Mittelüberweisung bis spätestens 4 Wochen nach Rechnungseingang auf das Konto des Vereins. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.

Abrechnung: Die Vorlage der Originalrechnung (auch Online-Rechnungen mit Vermerk) gilt als Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Die eingereichten Originalbelege verbleiben im LSB. Sie werden erst nach Abschluß der Mittelverwendungsprüfung durch das SMI
zurückgesendet.