Die Förderungen können für Vorhaben über 200.000 Euro Gesamtwertumfang (GWU) für alle Arten von Sportanlagen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Ausgaben) betragen.
Für Maßnahmen im Sportstätten-Sonderprogramm (Bestandteil der Richtlinie) mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200.000 Euro Gesamtwertumfang kann die Förderung bis zu 50 Prozent betragen. Antragsberechtigt sind hier nur Sportvereine und Vereine nach Punkt 2.1.2 gemäß Sportförderrichtlinie.
In beiden Sportstättenförderprogrammen besteht die Möglichkeit, Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins zu erbringen. Diese können zur Erhöhung der Fördersumme rechnerisch berücksichtigt werden. Eine Vergütung der Eigenleistungen bleibt aber ausgeschlossen und ist nicht förderfähig. Der Eigenleistungsanteil kann dabei rechnerisch bis zu 50 Prozent betragen. In beiden Fällen werden sie mit dem jeweils geltenden Mindestlohn bewertet und müssen leistungsbezogen beschrieben sein. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen marktüblichen Nettowert (ohne USt.) angenommen. Die Eigenleistungen sind grundsätzlich als Nettokosten darzustellen.
Anträge für die investive Sportförderung werden für Sportvereine ab einer Zuwendungssumme von 2.600 Euro (zu beachten ist die Förderquote) zugelassen und bearbeitet. Diese ist als Bagatellgrenze in der Förderrichtlinie beschrieben.