Beratung

Der Kreissportbund berät seine Vereine bei Antragstellung und Durchführung von investiven Sportfördermaßnahmen. Hierfür steht Ihnen Steffen Hartmann als Ansprechpartner in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

Desweiteren bietet der Landessportbund Sachsen und die SAB Beratungen zum Antragsverfahren an. Zudem berät der Landessportbund bei sport- und baufachlichen bis zu energieökonomischen Fragen.

Inhalt

Der Freistaat Sachsen ermöglicht durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) für die konsumtive und investive

Der Freistaat Sachsen ermöglicht durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) für die konsumtive und investive Sportförderung (Sportförderrichtlinie) die Bereitstellung von Zuschüssen des Landes für die Sanierung, Rekonstruktion, Modernisierung und den Neubau von Sportstätten und Sportanlagen. Die Sportförderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen für die konsumtive und investive Sportförderung. Antragsteller können neben Kommunen auch Sportvereine und Vereine mit entsprechenden Satzungszielen sein.

Die Bewilligungen für die Zuwendungen für den investiven Bereich erfolgen durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) als Bewilligungsbehörde. Alle Anträge von Sportvereinen sollen über den Landessportbund Sachsen (LSB) bei der SAB eingereicht werden.

Der Kreisportbund Landkreis Leipzig unterstütz hierbei seine Vereine in allen Belangen der Antragstellung, um so einen möglichst geringen Arbeitsaufwand für seine Mitgliedsvereine zu gewährleisten.

Förderquoten

Die Förderungen können für Vorhaben über 200.000 Euro Gesamtwertumfang (GWU) für alle Arten von Sportanlagen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Ausgaben) betragen.

Für Maßnahmen im Sportstätten-Sonderprogramm (Bestandteil der Richtlinie) mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200.000 Euro Gesamtwertumfang kann die Förderung bis zu 50 Prozent betragen. Antragsberechtigt sind hier nur Sportvereine und Vereine nach Punkt 2.1.2 gemäß Sportförderrichtlinie.

In beiden Sportstättenförderprogrammen besteht die Möglichkeit, Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins zu erbringen. Diese können zur Erhöhung der Fördersumme rechnerisch berücksichtigt werden. Eine Vergütung der Eigenleistungen bleibt aber ausgeschlossen und ist nicht förderfähig. Der Eigenleistungsanteil kann dabei rechnerisch bis zu 50 Prozent betragen. In beiden Fällen werden sie mit dem jeweils geltenden Mindestlohn bewertet und müssen leistungsbezogen beschrieben sein. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen marktüblichen Nettowert (ohne USt.) angenommen. Die Eigenleistungen sind grundsätzlich als Nettokosten darzustellen.

Anträge für die investive Sportförderung werden für Sportvereine ab einer Zuwendungssumme von 2.600 Euro (zu beachten ist die Förderquote) zugelassen und bearbeitet. Diese ist als Bagatellgrenze in der Förderrichtlinie beschrieben.

Antragsfristen

Anträge mit einem Gesamtwertumfang über 200.000 Euro müssen bis zum 30. September für das Folgejahr über den LSB bei der SAB, Abteilung Infrastruktur und Städtebau, eingereicht werden. Anträge mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200.000 Euro können ganzjährig fristfrei eingereicht werden. Anträge bitte immer über den LSB einreichen!

Sicherung

Ein etwaiger Rückforderungsanspruch ist ab einer Zuwendung von 75.000 Euro nachzuweisen. Sollten bereits mehrere Zuwendungen für die gleiche Sportstätte vorliegen, wird die Zuwendungssumme kumuliert. Hier werden auch die Drittmittelzuschüsse von Kommunen und Landratsämtern einbezogen.

Entwicklungskonzepte

Die beantragten Baumaßnahmen sollen den „Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstategien, wie Integriertes ländliches Entwicklundskonzept (ILEK), regionales Entwicklungskonzept (REK) oder Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) nicht entgegenstehen“. (Punkt III 3.6) Dafür ist eine Bestätigung der Kommune formlos den Antragsunterlagen beizufügen.

Energieeinsparung

Zuwendungen für Maßnahmen an gedeckten Sportstätten ab einem GWU von 50.000 € werden nur gewährt, wenn sie eine besondere Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz nachweisen. Bei Neubauten soll der vorgeschriebene Standard der Energieeinsparverordnung EnEV vom 24. Juli 2007 um 30 % unterschritten werden. Dies ist durch einen Energiebedarfsausweis oder eine Energieberatung im Antragsverfahren und Verwendungsnachweis einschließlich Energiebedarfsausweis zu belegen. Bei Sanierungsmaßnahmen und Umbauten

Immissionsschutz Licht

Bei Neubau und Sanierung von Flutlichtanlagen sind die von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz empfohlenen Richtwerte zur Raumaufhellung und Blendschutz einzuhalten und zu belegen. (Punkt III 3.8)

Förderrichtlinie

Hier finden Sie die entsprechende Sportförderrichtlinie vom 05. Mai 2009.

Antrag stellen

  • die Antragsstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank.
  • Nachdem Sie sich registriert haben, werden Sie frageweise durch den Antrag geführt. Antragsunterlagen werden dort ebenso hochgeladen. Sie müssen nicht den Antrag direkt vollständig ausfüllen, sondern können in der Antragsstellung pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren. Wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und alle Antragsunterlagen hochgeladen sind, kann dann der Antrag abgeschickt werden.
  • SAB Förderportal: https://portal.sab.sachsen.de/login

Sächsische Aufbaubank – Förderbank

Sächsische Aufbaubank – Förderbank
Abteilung Infrastruktur und Städtebau
01054 Dresden